Antrag des Landes Hessen
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
(Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)

Punkt 37 der 934. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2015

Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zustimmen:

Zu § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 4 RStruktFV

Begründung:

§ 5 Absatz 4 enthält drei Teilindikatoren, aus denen der Indikator "Derivate" zusammengesetzt wird. Alle drei Teilindikatoren sind nach der gleichen Systematik aufgebaut. Die Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufgenommen worden sind, werden jeweils zu einem anderen Wert ins Verhältnis gesetzt. Um diesen Gleichlauf der Systematik in der Bestimmung der drei Teilindikatoren zu betonen und möglichen Missverständnissen vorzubeugen, soll ein sprachlicher Gleichlauf der drei Nummern des § 5 Absatz 4 hergestellt werden.

Die Änderung in § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 ist eine sprachliche Folgeänderung.