Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik KOM (2007) 122 endg.; Ratsdok. 7641/07

833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Abs. 3 und 5 (Artikel 17a und 27a Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)

Zu Artikel 1 Abs. 9 und 10 (Artikel 42 und 44a Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der für den ELER und EGFL vorgeschriebene jährliche Rechnungsabschluss würde - im Gegensatz zu anderen Fonds - eine zentrale Veröffentlichung durch die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen des Rechnungsabschlusses vorzulegenden Buchführungsdaten (X-Tabelle) ohne größere Probleme ermöglichen. Damit wären gleichzeitig ohne zusätzlichen Verwaltungs- und Regelungsaufwand eine Fülle offener Fragen gerade auch im ELER-Bereich (z.B. Auszahlung an Endbegünstigte durch Zahlstelle oder sonstige staatliche Stellen, Kalenderjahr oder Haushaltsjahr) geklärt.

Eine Einbeziehung der nationalen Kofinanzierungsmittel in die Veröffentlichung hätte zur Folge, dass auch diejenigen Kofinanzierungsmittel veröffentlicht werden müssten, die nicht für die ELER-Kofinanzierung herangezogen werden (sogenannte Top up"s). Außerdem würden auch die als Eigenmittel eingebrachten öffentlichen Mittel von staatlichen Maßnahmenträgern (z.B. Länder, Kommunen) als Subventionen dargestellt.

Für die Veröffentlichung der Zahlungen, die auf Altverpflichtungen zurückgehen, müsste nachträglich die Zustimmung der Zuwendungsempfänger eingeholt werden. Dies wäre z.B. beim Einkommensausgleich zur Erstaufforstung (i. d. R. 20-jährige Laufzeit) ein besonders hoher zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Daher sollte die Veröffentlichung die Förderanträge umfassen, die in der Förderperiode 2007 bis 2013 neu gestellt werden bzw. für die zumindest ein Zahlungsantrag nach Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 eingereicht werden muss.

Um eine nationale 1:1-Umsetzung zu erreichen, sollte das EU-Recht bestimmen, welche Mittel zu veröffentlichen sind.

B