Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 148. Sitzung am 6. März 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 016/8256 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten - Drucksachen 016/6519, 016/6967 - in der beigefügten Fassung angenommen.


Fristablauf: 25.04.08
Erster Durchgang: Drucksache. 598/07 (PDF)

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)

§ 1 Fördervoraussetzungen

§ 2 Freiwillige

§ 3 Freiwilliges soziales Jahr

§ 4 Freiwilliges ökologisches Jahr

§ 5 Jugendfreiwilligendienste im Inland

§ 6 Jugendfreiwilligendienst im Ausland

§ 7 Kombinierter Jugendfreiwilligendienst

§ 8 Zeitliche Ausnahmen

§ 9 Förderung

§ 10 Träger

§ 11 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis

§ 12 Datenschutz

§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 14 Entfallen der Höchstdauer für Auslandsentsendungen

§ 15 Übergangsregelung

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten