Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 23. Mai 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/1489 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) - Drucksache 18/909 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 13.06.14
Erster Durchgang: Drucksache. 025/14 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. In Artikel 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. In § 23 Absatz 8 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind,"."

3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

"Artikel 3a
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Nach § 15g des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird folgender § 15h eingefügt:

" § 15h Übergangsregelung zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen worden ist und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 2 36b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.""