Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren

Punkt 78 der 909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 13 der Drucksache 209/1/13 folgende Maßgabe beschließen:

Artikel 1 Änderung des Verordnung über elektromagnetische Felder

Zu Nummer 7

Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

" § 7a Beteiligung der Kommunen

Die Kommune, in deren Gebiet die Hochfrequenzanlage errichtet werden soll, wird bei der Auswahl von Standorten für Hochfrequenzanlagen, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] errichtet werden, durch die Betreiber gehört. Sie erhält rechtzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erörterung der Baumaßnahme. Die Ergebnisse der Beteiligung sind zu berücksichtigen."

Begründung:

Die Regelung entspricht im Kern den Vereinbarungen der Mobilfunknetzbetreiber mit den kommunalen Spitzenverbänden aus dem Jahr 2001. Diese Vereinbarungen haben sich in der Praxis bewährt, wenn es darum geht, die Vorsorge zu stärken und Akzeptanz der Mobilfunkinfrastruktur zu verbessern. Beispielsweise können kommunale Mobilfunkkonzepte zur Anwendung kommen, (siehe auch die Entscheidung des BVerwG (4 C 1/11) vom 30.08.2012).

Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Beteiligung der Kommunen gesetzlich verankert werden.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Gegenüber der Ziffer 13 in der Bundesrats-Drucksache 209/1/13 werden die Worte "Anlage" durch "Hochfrequenzanlage" und "Anlagen" durch "Hochfrequenzanlagen" ersetzt. Die Vereinbarungen zwischen Mobilfunknetzbetreiber und kommunalen Spitzenverbänden beziehen sich nur auf diese Anlagen. Weitergehendes sollte nicht geregelt werden.