Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

Punkt 25 der 883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011

Der Bundesrat nimmt zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung:

Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - KSpG)

In Artikel 1 sind dem § 2 Absatz 2 folgende Sätze anzufügen:

"Die Zulassung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Injektion in das Speichergestein, zu befristen. Sie kann auf Antrag einmal um fünf Jahre verlängert werden."

Begründung:

Die Befristung der Zulassung von Kohlendioxidspeichern ist erforderlich, um den Zweck, die Erprobung und Demonstration, deutlich herauszustellen und eine dauerhafte Speicherung schrittweise, geordnet und in Abhängigkeit von den jeweils gewonnenen Erfahrungen zu entwickeln. Es ist jedoch denkbar, dass bis zum Aufschluss einer Speicherstätte inklusive der Errichtung der Kohlendioxidleitungen bereits einige Jahre vergehen. Insofern erscheint es zweckdienlich, die Befristung der Zulassung auf den Beginn der eigentlichen Erprobungsphase - dem Zeitpunkt der ersten Injektion in das Speichergestein - zu terminieren.

Ohne eine Befristung der Zulassung würde eine Speicherung von 8 Mio. t CO₂/pro Jahr - unter Umständen in nur einem Speicherkomplex - mit dem Argument der Erprobung bis zu einem vom Betreiber zu bestimmenden Zeitpunkt möglich. Deshalb erscheint eine Befristung der Zulassung mit einmaliger Verlängerungsoption um fünf Jahre angemessen, aber auch erforderlich.