Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur Verwirklichung des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums
(SEPA - Single Euro Payment Area)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 104489 - vom 12. April 2010.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. März 2010 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) als integrierter Markt für Zahlungsdienste gedacht ist, der einem tatsächlichen Wettbewerb unterliegt und in dem nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen in Euro unterschieden wird,

B. in der Erwägung, dass es sich bei SEPA nicht nur um eine Selbstregulierungsinitiative des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) handeln sollte, sondern auch um eine wichtige Initiative der Politik zur Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion und der künftigen EU-2020-Strategie, in der Erwägung, dass SEPA sich auf die Zahlungsdiensterichtlinie stützen kann, die für den notwendigen harmonisierten Rechtsrahmen sorgt, und in der Erwägung, dass der Erfolg von SEPA für das Parlament von besonderem Interesse ist,

C. in der Erwägung, dass das Beschlussfassungsverfahren für SEPA derzeit allein in den Händen des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) liegt, wobei die Banken allein die Entscheidungen über SEPA-Produkte treffen und die Interessen der Endnutzer vernachlässigt werden,

D. in der Erwägung, dass SEPA am 28. Januar 2008 mit dem Start des SEPA-Zahlungsinstruments für Überweisungen offiziell geschaffen wurde, während das Rahmenwerk für die Abwicklung von SEPA-Kartenzahlungen (SCT) seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist und das SEPA-Lastschriftverfahren (SDD) am 2. November 2009 angelaufen ist,

E. in der Erwägung, dass die Verbraucher ihr Anliegen zum Ausdruck gebracht haben, dass bei der Gestaltung der SEPA-Produkte die bestehenden Erfordernisse der Endnutzer berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf die Überprüfung der Aufträge im Rahmen von Lastschriftverfahren,

F. in der Erwägung, dass kein rechtlich verbindlicher Termin für den Abschluss der Umstellung auf SEPA-Instrumente festgelegt wurde, und in der Erwägung, dass eine breite Mehrheit in einer öffentlichen Konsultation durch die Kommission die Idee unterstützte, durch die Festlegung eines solchen Termins die Umstellung auf SEPA voranzutreiben,

G. in der Erwägung, dass der designierte Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen in seinen schriftlichen Antworten auf den Fragebogen des Parlaments erklärte, er beabsichtige, der Kommission eine Gesetzesinitiative zur Festsetzung von einem oder mehreren Terminen für die Umstellung auf SEPA-Produkte für Lastschriftverfahren und Überweisungen sowie eine Initiative zur Verbesserung der Governance vorzulegen,

H. in der Erwägung, dass die Umstellung auf SEPA sehr schleppend vorangeht: in der Erwägung, dass im August 2009 nur 4,5 % aller Transaktionen per SEPA-Überweisung getätigt wurden, und der ursprünglich vorgesehene Termin für die Umstellung einer kritischen Masse auf SEPA-Überweisungen und -Lastschriftverfahren sowie Kartenzahlungen bis Ende 2010 inzwischen unrealistisch erscheint,

I. in der Erwägung, dass sich die Umstellung der öffentlichen Verwaltungen auf SEPA-Instrumente in den meisten Mitgliedstaaten verzögert, obwohl diese Stellen eine Katalysatorrolle bei der Schaffung der kritischen Masse, die für eine beschleunigte Umstellung auf SEPA erforderlich ist, spielen sollten,

J. in der Erwägung, dass alle beteiligten Akteure - Gesetzgeber, Bankensektor und Zahlungsdienstenutzer - zur Verwirklichung von SEPA beitragen müssen,

K. in der Erwägung, dass die ausschließliche Nutzung von SEPA-Instrumenten für grenzüberschreitende Zahlungen nicht zum Erfolg des SEPA-Projekts führen würde, da die Fragmentierung fortbestehen würde und die erwarteten Vorteile für den Bankensektor und seine Kunden ausbleiben könnten,

L. in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 Rechtssicherheit für die Anwendung multilateraler Interbankenentgelte (MIF) während einer Übergangsphase bis zum 31. Oktober 2012 bietet, innerhalb der sich der Sektor auf ein gemeinsam entwickeltes langfristiges Geschäftsmodell für SEPA-Lastschriften verständigen sollte, das im Einklang mit den EU-Wettbewerbsvorschriften und dem Gemeinschaftsrecht stehen sollte,

M. in der Erwägung, dass die Kommission und die Europäische Zentralbank im März 2009 darauf hingewiesen haben, dass es keinen eindeutigen und überzeugenden Grund dafür gebe, nach dem 31. Oktober 2012 noch für jede einzelne Überweisung MIF zu zahlen, und in der Erwägung, dass die Kommission eine öffentliche Konsultation über die Anwendbarkeit des Artikels 81 EG-Vertrag auf multilaterale Interbankenentgelte im SEPA-Lastschriftverfahren durchgeführt hat,

N. in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit einer EU-Kartenlösung auf der Grundlage des Rahmenwerks für die Abwicklung von SEPA-Kartenzahlungen die Erhebung eines Interbankenentgelts ebenfalls endgültig geklärt werden sollte,

O. in der Erwägung, dass in allen Mitgliedstaaten die weitere rechtliche Gültigkeit bestehender Einzugsermächtigungen sichergestellt werden sollte, da es aufwändig wäre, beim Übergang vom nationalen Lastschriftverfahren zum SEPA-Lastschriftverfahren die Unterzeichnung neuer Einzugsermächtigungen zu verlangen, in der Erwägung jedoch, dass die Aufrechterhaltung dieser Einzugsermächtigungen nicht zur zügigen Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren beiträgt, solange keine Lösung für die Umschreibung bestehender Ermächtigungen gefunden wird,