Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention

Punkt 32 der 909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 20 Absatz 8 - neu - und 9 - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nummer 3 sind dem § 20 folgende Absätze 8 und 9 anzufügen:

Begründung:

Die vorgeschlagenen Ergänzungen sehen vor, dass sich die Krankenkassen bei der Erbringung von Leistungen in den Lebenswelten - analog zur Bundesebene - auch für Präventionsschwerpunkte von besonderer regionaler Bedeutung von Einrichtungen unterstützen lassen, die von den Obersten Landesgesundheitsbehörden bestimmt werden. Maßnahmen im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung müssen auch regionale Besonderheiten und Bedürfnisse berücksichtigen können. Es wird sichergestellt, dass dies in ausreichender Weise erfolgen kann und hierfür auch finanzielle Mittel der Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden müssen. Da sich dadurch der Leistungsumfang der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) verringert, ist es folgerichtig, dass hierfür ein Teil der Mittel in Anspruch genommen wird, die der BZgA für kassenübergreifende Leistungen zur Prävention in Lebenswelten zur Verfügung gestellt werden sollen. Das weitere Verfahren orientiert sich an § 20 Absatz 6 - neu - und Absatz 7 - neu - SGB V.