Antrag des Landes Hessen
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken

Punkt 57 der 896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012

Der Bundesrat möge anstelle der Empfehlung in Drucksache 219/1/12 beschließen, zu der Vorlage gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang steht. Denn nach Artikel 5 Absatz 3 EUV darf die EU in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfanges oder ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.