Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

1. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz LMIDV)

In Artikel 1 ist § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderung ist redaktioneller Art. Sie ist notwendig, damit die Formulierung dem Wortlaut nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 folgt, in Analogie zu § 4 Absatz 1 und 2 LMIDV.

2. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 4 Nummer 2 LMIDV)

In Artikel 1 ist in § 6 Absatz 4 Nummer 2 die Angabe " § 6 Absatz 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 2" zu ersetzen.

Begründung:

In der Drucksache ist ein redaktionelles Versehen aufgetreten. Der Bezug ist neben den genannten Nummern des § 5 Absatz 1 der § 5 Absatz 2 (und nicht § 6 Absatz 2).

Die Nennung von § 5 Absatz 2 stellt sicher, dass auch freiwillig gemachte Angaben nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, Nummer 5 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz, Nummer 6 bis 13, Nummer 14 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb oder Buchstabe c, Nummer 15 bis 17 oder 18 eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darstellen.

In der ursprünglich an die Länder versandten Fassung der Verordnung vom 7. März 2016 ist noch der richtige Bezug angegeben, das redaktionelle Versehen ist erst nach Streichung des ehemaligen § 5 aufgetreten.

3. Zu Artikel 16 Nummer 4 (§ 53 Absatz 2 Nummer 21 bis 24 - neu - WeinV 1995)

Artikel 16 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:

'4. In § 53 Absatz 2 werden die Nummern 21 bis 31 durch folgende Nummern 21 bis 24 ersetzt:

Begründung:

Mit der Neufassung wird auf die Ersetzung der Nummer 20 verzichtet, da die Ersetzung entbehrlich ist. Die Fassung der Vorlage ist mit der gegenwärtig gültigen Fassung identisch.

Ferner wird in § 53 Absatz 2 Nummer 22 der Verweis " § 46 Absatz 1" durch den Verweis " § 46" ersetzt. Der Verweis auf Absatz 1 würde ins Leere laufen, weil § 46 der Weinverordnung in der Fassung der Vorlage keine Absätze enthält.

Die ehemalige Nummer 29 ist als Nummer 23 übernommen, da diesbezüglich mit der Vorlage keine materiellrechtlichen Änderungen verbunden sind.

4. Zu Artikel 17 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 MargMFV)

In Artikel 17 Nummer 1 sind in § 4 Absatz 2 Nummer 1 nach den Wörtern "vorverpackten Erzeugnissen" die Wörter "und bei nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung" einzufügen.

Begründung:

Die bisherige Formulierung umfasst nur nicht vorverpackte Erzeugnisse im Sinne des § 4 Absatz 2 LMIDV, nicht aber nicht vorverpackte Erzeugnisse, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden (§ 4 Absatz 1 LMIDV). Ohne die genannte Ergänzung gäbe es für nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 1 LMIDV keine Regelung bezüglich des Hinweises, dass das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist.

5. Zu Artikel 25 Nummer 1 Buchstabe b ( § 8 Absatz 7 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung), Buchstabe c (§ 8 Absatz 8 einleitender Satzteil, Nummer 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)

Artikel 25 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderungen in Buchstaben a und b sind redaktioneller Art.

Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung wurde an zwei Stellen nicht wie bei allen anderen Anpassungen der Produktverordnungen bereinigt durch Streichung des Worts "gewerbsmäßig". Ferner gibt das Wort "Verkehrsverzeichnis" nicht den korrekten Begriff wieder, der aktuell in der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung verwendet wird und das Wort "Lebensmittel" muss im Genitiv stehen.