833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007
Über Ziffer 41 der Ausschussempfehlungen in Drucksache 220/1/07 ist in folgender Fassung abzustimmen:
41. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a (§ 8 Nr. 1 Buchstabe d, e und f GewStG)
In Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a ist § 8 Nr. 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe d sind die Wörter "einem Fünftel" durch die Angabe "15 Prozent" zu ersetzen.
- b) In Buchstabe e sind die Wörter "drei Viertel" durch die Angabe "60 Prozent" zu ersetzen.
- c) In Buchstabe f sind die Wörter "einem Viertel" durch die Angabe "15 Prozent" zu ersetzen.
Begründung
§ 8 GewStG sieht bei Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter einen pauschalierten Finanzierungsanteil von 20 Prozent, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern von 75 Prozent und bei Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich zum Weiterverkauf daraus abgeleiteter Rechte berechtigen) von 25 Prozent vor.
Diese Finanzierungsanteile liegen in vielen Fällen über dem tatsächlichen Finanzierungsanteil und müssen daher auf realistische Größen reduziert werden.