Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008

Punkt 9 der 833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nr. 6 ( § 4h EStG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine Regelung zu prüfen, nach der bei der sog.

Zinsschranke des § 4h EStG-E vorgetragene Zinsen im Jahr der Einstellung der aktiven Tätigkeit unbeachtlich der Beschränkung auf 30 % des Gewinns vor Zinsen abgezogen werden können.

Begründung

Nach der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung zur sog. Zinsschranke in § 4h EStG-E sind Schuldzinsen, soweit sie 30 % des Gewinns vor Zinsen übersteigen in die Folgejahre vorzutragen. Die vorgetragenen Zinsen können im jeweiligen Vortragsjahr zusammen mit den Schuldzinsen dieses Jahres als Betriebsausgaben abgezogen werden. Mit diesem Zinsvortrag soll vermieden werden dass betriebliche Zinsen endgültig nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Allerdings unterliegt der Abzug der vorgetragenen Zinsen auch im Vortragsjahr den Beschränkungen durch die Zinsschranke. Damit kann es doch zu einem Verfall von Abzugsvolumen kommen. Typischerweise betroffen hiervon sind Projektgesellschaften, die in der Zeit der Projektausführung hohe Finanzierungskosten haben und bei denen der Gewinn erst im Jahr der Beendigung des Projekts zusammengeballt entsteht.

Um bei solchen Unternehmen einen endgültigen Verfall von Zinsvolumen zu vermeiden sollte im Jahr der Beendigung der aktiven Tätigkeit die Anwendung der Zinsschranke ausgesetzt werden.