Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 10. November 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten

811. Sitzung (27.05.2005):

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 10. November 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. April 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Verordnung zu dem Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 10. November 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Der in Brüssel am 10. November 2004 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss nach seinem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Beschluss für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2005
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen

Begründung zur Verordnung

Zu Artikel 1

Mit der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 12. Juli 2004 betreffend die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates, ABI. EU (Nr. ) L 245 S. 17) wurde eine neue zwischenstaatliche Einrichtung der Europäischen Union geschaffen. Um das Funktionieren dieser Einrichtung zu erleichtern, werden der Europäischen Verteidigungsagentur und ihren Bediensteten im Interesse der Europäischen Union für ihre Tätigkeit Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt. Deren Umfang wurde mit Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 10. November 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten festgelegt.

Zur Umsetzung des Beschlusses in innerstaatliches Recht ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist der Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II 5.941) neu gefasst worden ist.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung.

Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt, in dem der Beschluss nach seinem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, in dem der Beschluss für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

Schlussbemerkung

Es entstehen keine Kosten. Die getroffenen Regelungen haben keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und sind ohne Vollzugsaufwand. Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Beschluss

der im Rat vereinigten Vertreter
der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 10. November 2004
über die Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union -

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschließen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen
Artikel 2 Unverletzlichkeit der Archive
Artikel 3 Befreiung von Steuern und Abgaben
Artikel 4 Transfer von Rüstungsgütern für den amtlichen Gebrauch der Agentur
Artikel 5 Erleichterungen und Immunitäten in Bezug auf den Nachrichtenverkehr
Artikel 6 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
Artikel 7 Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten der Agentur
Artikel 8 Ausschlüsse von den Immunitäten
Artikel 9 Besteuerung
Artikel 10 Schutz der Bediensteten
Artikel 11 Aufhebung der Immunitäten
Artikel 12 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 13 Bestimmungen für zur Agentur abgeordnete nationale Experten
Artikel 14 Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten
Artikel 15 Evaluierung
Artikel 16 Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 17 Inkrafttreten
Artikel 18 Veröffentlichung

Artikel 1
Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Agentur dürfen nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Artikel 2
Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Agentur sind unverletzlich.

Artikel 3
Befreiung von Steuern und Abgaben

(1) Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrags der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter oder Dienstleistungen inbegriffen sind, wenn die Agentur für ihren Dienstbedarf zur Erfüllung ihres Auftrags, ihrer Funktionen und Aufgaben größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft nicht verfälschen.

(3) Einkäufe, die nach Absatz 2 von indirekten Steuern oder Verkaufsabgaben befreit sind, dürfen weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn, dies geschieht unter Bedingungen, die mit dem Mitgliedstaat vereinbart worden sind, der die Befreiung gewährt hat.

(4) Von den Steuern und Abgaben, die die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4
Transfer von Rüstungsgütern für den amtlichen Gebrauch der Agentur

Bei einem Transfer von Rüstungsgütern zwischen den Mitgliedstaaten, die für den amtlichen Gebrauch der Agentur im Rahmen der Erfüllung ihres Auftrags, ihrer Ämter und Aufgaben bestimmt sind,

Artikel 5
Erleichterungen und Immunitäten in Bezug auf den Nachrichtenverkehr

Die Mitgliedstaaten gestatten der Agentur, für alle amtlichen Zwecke innerhalb ihres Hoheitsgebiets Nachrichten frei und ohne vorherige Sondergenehmigung zu übermitteln, und schützen das Recht der Agentur auf freien Nachrichtenverkehr. Die Agentur ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden und amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

Artikel 6
Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die Mitgliedstaaten erleichtern den Personen, auf die in Artikel 7 Bezug genommen wird, im Bedarfsfall die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für die Zwecke der Ausübung der Dienstgeschäfte. Unbeschadet dessen ist jedoch der Nachweis zu führen, dass Personen, die Anspruch auf eine Behandlung im Sinne dieses Artikels erheben, unter die in Artikel 7 aufgeführten Kategorien fallen.

Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten der Agentur

(1) Die von der Agentur vertraglich eingestellten Bediensteten genießen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Immunitäten:

(2) Die von der Agentur vertraglich eingestellten Bediensteten, auf deren Gehälter und Zulagen eine Steuer zugunsten der Agentur gemäß Artikel 9 erhoben wird, werden von der nationalen Einkommensteuer auf die von der Agentur gezahlten Gehälter und Zulagen befreit. Diese Gehälter und Zulagen können jedoch bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigt werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Abgangsgelder oder sonstige Entschädigungen und Zulagen, die an ehemalige von der Agentur vertraglich eingestellte Bedienstete und deren Familienangehörige gezahlt werden.

Artikel 8
Ausschlüsse von den Immunitäten

Die Immunität, die den in Artikel 7 genannten Personen gewährt wird, gilt nicht im Falle eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls oder im Zusammenhang mit einem Todesfall oder einer Körperverletzung, die durch die betreffende Person verursacht wurden.

Artikel 9
Besteuerung

(1) Die von der Agentur vertraglich eingestellten Bediensteten, die mindestens ein Jahr angestellt sind, unterliegen einer Steuer zugunsten der Agentur, die gemäß den im Statut der Bediensteten der Agentur festgelegten Bedingungen und Verfahren auf die von der Agentur gezahlten Gehälter und Zulagen erhoben wird.

(2) Die Namen und Anschriften aller von der Agentur vertraglich eingestellten Bediensteten, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, sowie aller anderen Personen, die einen Arbeitsvertrag mit der Agentur geschlossen haben, werden den Mitgliedstaaten jedes Jahr mitgeteilt. Die Agentur stellt jedem Bediensteten jährlich eine Bescheinigung aus, in der der gesamte Brutto- und Nettobetrag der von der Agentur für das betreffende Jahr gezahlten Vergütungen jeglicher Art und auch die Einzelheiten und die Art der Zahlungen sowie die an der Quelle einbehaltenen Beträge angegeben sind.

(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Abgangsgelder oder sonstige Entschädigungen und Zulagen, die an ehemalige von der Agentur vertraglich eingestellte Bedienstete und deren Familienangehörige gezahlt werden.

Artikel 10
Schutz der Bediensteten

Die Mitgliedstaaten unternehmen auf Antrag des Hauptgeschäftsführers der Agentur alle erforderlichen Schritte, um die Sicherheit und den Schutz der in diesem Beschluss genannten Personen, deren Sicherheit aufgrund ihrer Anstellung bei der Agentur gefährdet ist, zu gewährleisten.

Artikel 11
Aufhebung der Immunitäten

(1) Die Vorrechte und Immunitäten gemäß diesem Beschluss werden im Interesse der Agentur und der Europäischen Union und nicht zum persönlichen Vorteil der Betreffenden gewährt. Die Agentur und alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten genießen, sind verpflichtet, in jeder sonstigen Hinsicht die Gesetze und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einzuhalten.

(2) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder einer gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaats hat der Leiter der Agentur, und im Falle eines zur Agentur abgeordneten nationalen Experten auch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, die Immunität der Agentur, ihres Hauptgeschäftsführers oder eines Bediensteten gemäß Artikel 7 in allen Fällen aufzuheben, in denen die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie unbeschadet der Interessen der Agentur aufgehoben werden kann.

Ergibt sich bezüglich der Aufhebung der Immunität eine Streitigkeit und führen Konsultationen mit der zuständigen Behörde oder gerichtlichen Stelle nicht zu einer für beide Seiten zufrieden stellenden Lösung, so wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 geregelt.

(3) Ist die Immunität der Agentur aufgehoben worden, so werden die von den gerichtlichen Stellen des Mitgliedstaats angeordneten Durchsuchungen und Beschlagnahmen entweder in Anwesenheit des Hauptgeschäftsführers der Agentur oder seines Beauftragten unter Beachtung der Regeln der Vertraulichkeit durchgeführt.

(4) Die Agentur arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, und greift ein, um jeden Missbrauch der nach diesem Beschluss gewährten Immunitäten zu verhindern.

(5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ein Missbrauch der nach diesem Beschluss gewährten Vorrechte oder Immunitäten vor, und stellt die Behörde oder die Stelle bei der Agentur einen Antrag auf Aufhebung der Immunität, so finden zwischen der Agentur und der zuständigen Behörde oder der gerichtlichen Stelle Konsultationen statt, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch gegeben ist. Der Aufhebungsbeschluss wird im Einklang mit Absatz 2 gefasst. Führen die Konsultationen nicht zu einem beide Seiten zufrieden stellenden Ergebnis, so wird die Angelegenheit nach dem Verfahren in Artikel 12 geregelt.

Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten wegen einer Weigerung, die Immunität der Agentur oder die einer Person, die aufgrund ihrer amtlichen Stellung Immunität nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 1 genießt, aufzuheben, oder Streitigkeiten wegen eines Missbrauchs dieser Immunitäten werden vom Rat mit dem Ziel der Beilegung geprüft.

Artikel 13
Bestimmungen für zur Agentur abgeordnete nationale Experten

Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 11 und Artikel 12 gelten auch für nationale Experten, die zur Agentur nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3.2 der Gemeinsamen Aktion über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnet sind.

Artikel 14
Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten

Zur Umsetzung dieses Beschlusses arbeitet die Agentur mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen.

Artikel 15
Evaluierung

Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses oder bei Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist, nehmen die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten eine Beurteilung und Änderung der Bestimmungen dieses Beschlusses vor oder beschließen gegebenenfalls seine Beendigung.

Artikel 16
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Dieser Beschluss gilt ausschließlich im Mutterland der Mitgliedstaaten.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitteilen, dass dieser Beschluss auch für andere Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.

Artikel 17
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem zehn Mitgliedstaaten sowie der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Agentur ihren Sitz hat, dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss der für die Umsetzung dieses Beschlusses in ihre einzelstaatlichen Rechtsordnungen erforderlichen Verfahren notifiziert haben, für diejenigen Mitgliedstaaten in Kraft, die eine entsprechende Notifizierung vorgenommen haben. Unbeschadet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wird dieser Beschluss in diesen Mitgliedstaaten ab dem Tag seiner Annahme umgesetzt.

Dieser Beschluss tritt für jeden anderen Mitgliedstaat am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dem Generalsekretariat des Rates der Abschluss der Verfahren notifiziert wurde, die für die Umsetzung dieses Beschlusses in seine einzelstaatliche Rechtsordnung erforderlich sind.

Artikel 18
Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am zehnten November zweitausendundvier.

Denkschrift zum Beschluss

A. Allgemeines

Am 12. Juli 2004 fasste der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 14 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) den Beschluss über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates, ABI. EU (Nr. ) L 245 S. 17). Die Europäische Verteidigungsagentur (Agentur) hat den Auftrag, Verteidigungsfähigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung zu entwickeln, europäische Rüstungszusammenarbeit zu fördern und zu verbessern, die europäische industrielle und technologische Verteidigungsbasis zu stärken und einen wettbewerbsfähigen europäischen Markt für Verteidigungsgüter zu schaffen. Die Agentur hat des Weiteren den Auftrag, gegebenenfalls in Verbindung mit den Forschungsmaßnahmen der Gemeinschaft, die auf strategische Technologien für künftige Verteidigungs- und Sicherheitsfähigkeiten ausgerichtete Forschung zu unterstützen und somit das industrielle Potenzial Europas in diesem Bereich zu stärken. Die Agentur soll zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und insbesondere der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beitragen. Eine solche Agentur ist auch im Verfassungsvertrag vorgesehen.

Gestützt auf die Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik im EU-Vertrag (Titel V des EUV) und in Erwägung des vorgenannten Beschlusses fassten die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 10. November 2004 den vorliegenden Beschluss, durch welchen der Agentur und ihren Bediensteten im Interesse der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für ihre Tätigkeit bestimmte Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, um das Funktionieren der Agentur und die Aufgabenwahrnehmung durch ihr Personal zu erleichtern.

Der Beschluss wird von den Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften in ihre einzelstaatlichen Rechtsordnungen umgesetzt. In Deutschland werden mit der vorliegenden Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen erfüllt, um den Abschluss der erforderlichen Verfahren zur Umsetzung des Beschlusses nach seinem Artikel 17 zu notifizieren.

B. Besonderes

Die Vorrechte und Immunitäten sind im Einzelnen im Beschluss geregelt. Der Regelungsinhalt orientiert sich an bestehenden Immunitäten- und Privilegienprotokollen der Europäischen Union. Dies gilt insbesondere für das Protokoll vom 19. Juni 1997 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (Europol-Immunitätenprotokoll, BGBl. 1998 II S. 974), für das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (EG-Immunitätenprotokoll, ABI. EG 1967 Nr. L 152 S. 13), für den Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001 betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für

Sicherheitsstudien (ISS) und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals (Beschluss über Vorrechte und Immunitäten von ISS und Satellitenzentrum) (BGBl. 2001 II S. 1322) sowie für den Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28. April 2004 betreffend die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA (BGBl. 2005 II S. 120), eines Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.

Artikel 1 -
Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen

Nach diesem Artikel werden die Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben der Europäischen Verteidigungsagentur vor Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form des administrativen oder gerichtlichen Zugriffs geschützt. Er entspricht der Regelung in Artikel 1 des EG-Immunitätenprotokolls, Artikel 1 des Beschlusses über Vorrechte und Immunitäten von ISS und Satellitenzentrum sowie Artikel 1 des Beschlusses betreffend die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA.

Artikel 2 -
Unverletzlichkeit der Archive

Diese Regelung zur Unverletzlichkeit der Archive entspricht der Regelung in Artikel 2 des EG-Immunitätenprotokolls, Artikel 2 des Beschlusses über Vorrechte und Immunitäten von ISS und Satellitenzentrum und Artikel 2 des Beschlusses betreffend die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA.

Artikel 3 -
Befreiung von Steuern und Abgaben

Diese Regelung entspricht weitgehend Artikel 3 des Beschlusses über Vorrechte und Immunitäten von ISS und Satellitenzentrum und Artikel 3 des Beschlusses betreffend die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA. Die der Europäischen Verteidigungsagentur gehörenden oder von ihr verwalteten Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind im Rahmen der amtlichen Tätigkeit der Agentur von jeder direkten Steuer befreit. Bezüglich von der Europäischen Verteidigungsagentur durchgeführter größerer Kauf- oder Erwerbsgeschäfte für den amtlichen Gebrauch erfolgt zudem eine Entlastung von jeder indirekten Steuer. Damit wird sichergestellt, dass keinem Mitgliedstaat indirekt die von anderen Mitgliedstaaten für die Einrichtung geleisteten Beträge zugute kommen. Mit den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassenen Maßnahmen zur Umsetzung der Entlastung von indirekten Steuern darf jedoch nicht der Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verfälscht werden. Vergütungen für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe werden nicht von Steuern bzw. Abgaben befreit.

Artikel 4 -
Transfer von Rüstungsgütern für den amtlichen Gebrauch der Agentur

Mit dieser Bestimmung soll die Agentur in die Lage versetzt werden, Rüstungsgüter für den amtlichen Gebrauch der Agentur im Rahmen der Erfüllung ihres Auftrags, ihrer Ämter und Aufgaben zwischen den Mitgliedstaaten transferieren zu können, ohne die von den Mitgliedstaaten erhobenen Zahlungen und Abgaben, mit Ausnahme von Verwaltungsgebühren, entrichten zu müssen.

Diese Vorschrift wurde während des Verhandlungsprozesses eingefügt, da Artikel 296 EUV den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestattet, im Rüstungsbereich von den Binnenmarktregeln abzuweichen, wenn nationale Sicherheitsinteressen berührt sind. Die Mitgliedstaaten könnten daher auch im innergemeinschaftlichen Verkehr Abgaben erheben oder nichtmonetäre handelspolitische Sonderregelungen erlassen. Aus zollrechtlicher Sicht werden derartige Abgaben von der Bundesrepublik Deutschland nicht erhoben, sofern sich die Waren im Abgangs-Mitgliedstaat bereits im zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaften befanden. Nationale Verbrauchsteuergesetze werden von Artikel 4 nicht berührt, da es sich bei Rüstungsgütern nicht um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt. Mit der Vorschrift soll insbesondere sichergestellt werden, dass die nationalen Gesetzgebungen der neu der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten -

sofern erforderlich - entsprechend angepasst werden.

Diese Vorschrift gilt nicht für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sie betrifft auch nicht Abgaben, die für die Nutzung des Straßen-, Schienen- oder Wasserstraßennetzes der Bundesrepublik Deutschland durch ein solches Unternehmen zu entrichten sind.

Artikel 5 -
Erleichterungen und Immunität in Bezug auf den Nachrichtenverkehr

Diese Regelung entspricht Artikel 6 Abs. 1 des Europol-Immunitätenprotokolls, Artikel 4 des Beschlusses über die Vorrechte und Immunitäten von ISS und Satellitenzentrum und Artikel 4 des Beschlusses betreffend die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA. Mit ihr sollen die amtliche Korrespondenz und andere amtliche Nachrichten der Europäischen Verteidigungsagentur vor Einwirkungen durch Dritte geschützt werden.

Artikel 6 -
Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Bediensteten der Agentur in den Mitgliedstaaten nicht durch ausländerrechtliche Maßnahmen an der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte gehindert werden. Diese Regelung entspricht Artikel 7 des Europol-Immunitätenprotokolls und Artikel 5 des Beschlusses über Vorrechte und Immunitäten von ISS und Satellitenzentrum.

Artikel 7 -
Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten der Agentur

Diese Regelung entspricht Artikel 8 des Europol-Immunitätenprotokolls und Artikel 6 des Beschlusses über Vorrechte und Immunitäten von ISS und Satellitenzentrum. Die Bediensteten der Agentur genießen nach Absatz 1 Buchstabe a in bestimmten Fällen Immunität von der Gerichtsbarkeit. Diese Immunität erstreckt sich auf mündliche und schriftliche Äußerungen und Handlungen der Bediensteten, die sie in Ausübung ihres Amtes vornehmen. Die Immunität gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit.

Die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Unverletzlichkeit der amtlichen Papiere, Schriftstücke und anderen amtlichen Materials soll die Agentur vor Einwirkungen durch Dritte schützen.

Die in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer sowohl für die Bediensteten der Agentur als auch für die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder soll die Aufnahme der Tätigkeit und den Aufenthalt der Bediensteten der Agentur erleichtern.

Absatz 2 regelt die Befreiung der Bezüge der Bediensteten der Agentur von der nationalen Besteuerung. Gemäß Artikel 9 des Beschlusses werden jedoch von diesen Bezügen Steuern zugunsten der Agentur erhoben. Eine entsprechende Regelung findet sich in Artikel 13 des EG-Immunitätenprotokolls. Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind Zahlungen an ehemalige Bedienstete der Agentur. Absatz 2 schafft zudem die Möglichkeit, bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags die steuerfreien Bezüge aufgrund einer Tätigkeit in der Agentur zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Durch die Einkommensteuerbefreiung wird sichergestellt, dass keinem Mitgliedstaat indirekt die für die Agentur geleisteten Beiträge anderer Mitgliedstaaten zugute kommen.

Artikel 8 -
Ausschlüsse von den Immunitäten

Diese Regelung entspricht Artikel 9 des Europol-Immunitätenprotokolls und Artikel 7 des Beschlusses über Vorrechte und Immunitäten von ISS und Satellitenzentrum. Von der Immunität ausgenommen ist insbesondere die Inanspruchnahme für Schäden von Dritten infolge eines Verkehrsunfalls, die in Zivilverfahren geltend gemacht werden. Damit wird an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Haftung von EG-Bediensteten bei Verkehrsunfällen angeknüpft.

Artikel 9 -
Besteuerung

Artikel 9 sieht die Erhebung einer internen Steuer durch die Agentur auf die nach Artikel 7 steuerbefreiten Gehälter und Bezüge der Bediensteten der Agentur sowie ein diesbezügliches Mitteilungsverfahren an die Mitgliedstaaten vor. Diese Regelung entspricht Artikel 10 des Europol-Immunitätenprotokolls, Artikel 8 des Beschlusses über Vorrechte und Immunitäten von ISS und Satellitenzentrum sowie Artikel 13 des EG-Immunitätenprotokolls.

Artikel 10 -
Schutz der Bediensteten

Artikel 10 entspricht Artikel 11 des Europol-Immunitätenprotokolls und Artikel 9 des Beschlusses über Vorrechte und Immunitäten von ISS und Satellitenzentrum. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich zu Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten der Agentur. Darunter fallen etwa Maßnahmen des Personenschutzes.

Artikel 11 -
Aufhebung der Immunitäten

Diese Regelung entspricht Artikel 12 des Europol-Immunitätenprotokolls. In Absatz 1 wird in Einklang mit den einschlägigen völkerrechtlichen Regelungen der Grundsatz aufgestellt, dass die Vorrechte und Immunitäten im Interesse der Agentur nicht zum persönlichen Vorteil der Betreffenden gewährt werden (vgl. Artikel 18 des EG-Immunitätenprotokolls). Die Agentur und ihre Bediensteten haben die Gesetze und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einzuhalten.

Absatz 2 bestimmt, dass die Immunität der Agentur und ihrer Bediensteten durch den Leiter der Agentur, und im Falle eines abgeordneten nationalen Experten durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, auf Antrag einer zuständigen Behörde oder einer gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaats aufzuheben ist, wenn die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in Fällen, in denen eine Schädigung der Interessen der Agentur nicht zu erwarten ist. Für einen Streitfall hinsichtlich der Aufhebung der Immunität wird auf das Verfahren gemäß Artikel 12 dieses Beschlusses verwiesen.

Absatz 3 legt fest, dass die von den gerichtlichen Stellen der Mitgliedstaaten angeordneten Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach Aufhebung der Immunität der Agentur in Anwesenheit des Hauptgeschäftsführers oder seines Beauftragten unter Beachtung der Regeln der Vertraulichkeit zu erfolgen haben.

Absatz 4 regelt, dass die Agentur jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten hat, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern. Die Agentur ist verpflichtet einzugreifen, um jeden Missbrauch der gewährten Immunitäten zu verhindern.

Absatz 5 regelt den Übergang des Verfahrens der Aufhebung der Immunität nach Artikel 11 in dasjenige nach Artikel 12 (Streitbeilegung).

Artikel 12 -
Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten wegen einer Weigerung, die Immunität der Agentur oder eines Bediensteten, der aufgrund seiner dienstlichen Stellung Immunität gemäß Artikel 7 Abs. 1 genießt, aufzuheben, oder Streitigkeiten wegen eines Missbrauchs dieser Immunitäten werden im Rat mit dem Ziel der Beilegung erörtert. Diese Bestimmung entspricht weitgehend der Regelung in Artikel 13 des Europol-Immunitätenprotokolls und Artikel 11 des Beschlusses über Vorrechte und Immunitäten von ISS und Satellitenzentrum.

Artikel 13 -
Bestimmungen für zur Agentur abgeordnete nationale Experten

Artikel 13 regelt den Anwendungsbereich des Beschlusses auf die von den Mitgliedstaaten abgeordneten nationalen Experten. Für die abgeordneten nationalen Experten einschlägig sind die Artikel 6, 7 Abs. 1 sowie die Artikel 8, 11 und 12.

Artikel 14 -
Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten

Aufgrund dieser Bestimmung ist die Agentur verpflichtet, mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieses Beschlusses zusammenzuarbeiten.

Artikel 15 -
Evaluierung

Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses oder bei Inkrafttreten des Vertrags vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist, eine Beurteilung und Änderung der Bestimmungen dieses Beschlusses vorzunehmen oder gegebenenfalls seine Beendigung zu beschließen. Diese Regelung wurde auf ausdrücklichen Wunsch der Bundesregierung aufgenommen.

Artikel 16 -
Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 16 begrenzt den räumlichen Anwendungsbereich dieses Beschlusses auf das jeweilige Mutterland der Mitgliedstaaten. Jedem Mitgliedstaat bleibt es jedoch überlassen, dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitzuteilen, dass dieser Beschluss auch für andere Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen der betreffende Mitgliedstaat verantwortlich ist.

Artikel 17 -
Inkrafttreten

Artikel 17 regelt das Inkrafttreten des Beschlusses. Danach tritt er am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zehn Mitgliedstaaten und der Sitzstaat Belgien dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss der für die Umsetzung dieses Beschlusses in ihre einzelstaatlichen Rechtsordnungen erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Beschluss tritt dann für diejenigen Mitgliedstaaten in Kraft, die diese Notifizierung vorgenommen haben. Für jeden anderen Mitgliedstaat tritt der Beschluss am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der betreffende Mitgliedstaat dem Generalsekretariat den Abschluss der Verfahren zur Umsetzung des Beschlusses in seine einzelstaatliche Rechtsordnung notifiziert hat.

Artikel 17 legt weiter fest, dass der Beschluss von den Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt seiner Annahme nach Maßgabe ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts angewandt wird.

Artikel 18 -
Veröffentlichung

Dieser Artikel 1egt fest, dass der Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.