Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport Punkt 12 der 833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 GG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchst. a ( § 6a Abs. 2 AMG)

In Artikel 2 Nummer 3 Buchst. a sind in § 6a Abs. 2 Satz 2 AMG die Wörter "Packungsbeilage dieser Arzneimittel" durch die Wörter "Fachinformation zu diesen Arzneimitteln" zu ersetzen.

Begründung

Die Packungsbeilage von Arzneimitteln, die der Information von Patienten dient, wird nicht als das geeignete Mittel für die Aufklärung von Sportlern über die Dopingliste angesehen, denn die Packungsbeilage erreicht zum großen Teil überhaupt nicht dopinggefährdete Patienten. Hier ist die Verordnungshäufigkeit von breit eingesetzten Arzneimitteln, wie z.B. ß-Blockern, Diuretika als blutdrucksenkende Mittel anzumerken.

Eine Verunsicherung von Patienten durch den Warnhinweis auf Doping und ggf. auf eine damit verbundene Gesundheitsgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden. Es ist möglicherweise nicht für jeden Patienten plausibel, warum das betreffende Präparat von ihm eingenommen werden kann, obwohl es für (gesunde) Sportler gesundheitsgefährdend sein soll.

Außerdem könnte der vorgesehene Warnhinweis auch als indirekter Hinweis auf die Missbrauchsmöglichkeit des Arzneimittels verstanden werden.

Personen, die von der Verwendbarkeit zum Doping ohne Warnhinweis keine Kenntnis gehabt hätten, könnten durch diesen zum Doping verleitet werden. Dies wäre insbesondere im Breitensport denkbar, der keinen Dopingkontrollen unterliegt. Dieses Problem sollte u. E. auch deshalb nicht unterschätzt werden, weil es sich z. T. um häufig angewendete, "normale" Arzneimittel handelt.

Erscheint ein Warnhinweis in der Fachinformation statt in der Packungsbeilage, wird dies dem Ziel der Aufklärung von Sportlern ausreichend gerecht. Sportler, denen generell bekannt ist, dass Arzneimittel auf der Dopingliste stehen können, haben die Möglichkeit, beim behandelnden Arzt oder bei nicht ärztlich verordneten (nicht verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln beim Apotheker die Zugehörigkeit des betreffenden Arzneimittels zur Dopingliste zu erfragen. Eine unnötige Beeinflussung der Mehrzahl der Patienten, für die Doping keine Rolle spielt, wird so vermieden.