Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport Punkt 12 der 833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b (§ 6a Abs. 2a Satz 1 AMG)

In Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 6a Abs. 2a Satz 1 sind die Wörter ", die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten," durch die Wörter "im Sinne des Absatzes 2 Satz 1" zu ersetzen.

Begründung

Die Regierungsvorlage will die Besitzstrafbarkeit auf bestimmte Arzneimittel beschränken. Wie mittelbar aus § 6a Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 AMG-E sowie aus der Entwurfsbegründung (BR-Drs. 223/07 (PDF) , S. 12) hervorgeht, soll es für die Einbeziehung eines Stoffes namentlich darauf ankommen, ob dieser in erheblichem Umfang missbraucht und ob dessen Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken:

Falls in § 6a Abs. 2a AMG-E die vorgeschlagene Änderung des Satzes 1 aufgegriffen wird, müssten im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Sätze 3 und 4 gestrichen werden. Die dort geregelte Verordnungsermächtigung wird gegenstandslos, wenn die Beschränkung der Besitzstrafbarkeit auf die im Anhang zu diesem Gesetz genannten Stoffe entfällt.