Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Punkt 13 der 833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 7 Absatz 5 (Beschäftigungsverfahrensverordnung):

Zur Vermeidung von Benachteiligungen wären die Regelungen für Ausländer entsprechend anzupassen, die nach einem mindestens einjährigen Aufenthalt noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder eines Aufenthaltstitels sind, der nicht zur gleichrangigen Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt."

Begründung

Nach derzeitiger Rechtslage kann geduldeten Ausländern der Zugang zum Arbeitsmarkt nur ermöglicht werden, wenn für die gewünschte Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b Aufenthaltsgesetz). Diese sog. Vorrangprüfung führt häufig dazu, dass der Aufenthalt von nur geduldeten Ausländern durch öffentliche Sozialleistungen finanziert werden muss.

Durch die entsprechende Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung sollte deshalb künftig allen geduldeten Ausländern nach einem Jahr regelmäßig die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit die Sicherung ihres Lebensunterhaltes durch eigene Arbeitsleistung anstelle der Inanspruchnahme öffentlicher steuerfinanzierter Leistungen unabhängig von einer Vorrangprüfung ermöglicht werden.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will hierzu lediglich die Bundesagentur für Arbeit ermächtigen, nach einer vierjährigen Wartefrist im Ermessenswege der Beschäftigung zuzustimmen. Dieser Änderungsvorschlag ist nicht ausreichend, da die Vierjahresfrist zu lang erscheint und die Ausgestaltung als Ermessensnorm eine unterschiedliche Handhabung seitens der jeweils örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit befürchten lässt.

Aus Gründen der Gleichbehandlung sollten hinsichtlich der Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt auch Änderungen erwogen werden für Asylbewerber, deren Verfahren nach einem Jahr immer noch nicht abgeschlossen sind und Ausländer mit bestimmten Aufenthaltstiteln, die auch nach einer Aufenthaltsdauer von mehr als einem Jahr noch keinen gleichrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben.