Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Punkt 13 der 833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

Zu Artikel 5 Nr. 18 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)

In Artikel 5 ist Nummer 18 wie folgt zu fassen:

In den übrigen Fällen kann eine Beibehaltungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn sich der Betroffene nach Stellung vollständiger oder formgerechter Anträge auf Entlassung mindestens vier Jahre nachweisbar vergeblich um die Aufgabe seiner ausländischen Staatsangehörigkeiten bemüht hat. Bei Personen, die sich vor Vollendung des 18. Lebensjahres mehr als neun Jahre im Ausland aufgehalten haben, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sie ausreichende Kenntnisse im Sinne des § 10 Abs. 4 und 5 nachweisen."

Begründung

Die bisherigen Regelungen zur Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen führen dazu, dass Heimatstaaten im Rahmen der Optionsregelung Mehrstaatigkeit erzwingen können, wenn z.B. vom Optionspflichtigen die Ableistung des ausländischen Wehrdienstes gefordert wird. Im Übrigen ist es den Heimatstaaten über eine verlängerte Verfahrensdauer jederzeit möglich, für alle übrigen Personen ebenfalls Mehrstaatigkeit zu erzwingen, da die bisherigen Festlegungen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift bisher maximal eine zweijährige Verfahrensdauer als zumutbar vorsehen. Es bedarf hier einer Konkretisierung, dass für Optionspflichtige zumindest die Verfahrensdauer im Heimatstaat erheblich ausgeweitet wird. Ebenso muss festgelegt werden, dass Optionspflichtige - soweit das Recht des Heimatstaates eine Entlassungsmöglichkeit vorsieht - in jedem Fall einen Entlassungsantrag zu stellen haben. Dies gilt selbst für Fälle, in denen Entlassungen äußerst selten, z.B. im Iran, oder nicht ausgesprochen werden. Des Weiteren bedarf es einer Differenzierung zwischen Personen, die dauernd in Inland gelebt haben und ins Ausland verzogenen Optionspflichtigen, deren Integration durch einen langjährigen Auslandsaufenthalt gemindert oder ausgeschlossen wurde.