Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 23. März 2004

Der Staatssekretär An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 02.04.2004 aufzunehmen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Böhmler

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 114 erhält folgende Fassung:

§ 114

Für das württembergische Rechtsgebiet gelten folgende besondere Vorschriften:

(1) Dieses Gesetz gilt für die Bezirksnotare nicht. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.

(2) Die Bezirksnotare sind berechtigt, der für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. Besteht im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart mehr als eine Notarkammer, richtet sich die Berechtigung nach dem Sitz des Notariats.

Dem Vorstand der Notarkammer gehört ein Bezirksnotar an, der nicht stimmberechtigt ist. Er nimmt auch an den Vertreterversammlungen der Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht tei1. Dieser Bezirksnotar und sein Vertreter werden von den Bezirksnotaren aus dem Kreis derjenigen Bezirksnotare gewählt, die der Notarkammer beigetreten sind.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann Bezirksnotare und Personen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen, zu Notaren nach § 3 Abs. 1 bestellen. Die Auswahl unter den in Satz 1 genannten Personen ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung und des beruflichen Werdegangs, vor allem der im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen, vorzunehmen. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, einen Anwärterdienst nach § 7 für Bewerber mit Befähigung zum Richteramt einzurichten und solche Bewerber zu Notaren nach § 3 Abs. 1 zu bestellen, wenn geeignete Bewerber nach Satz 1 zur Verfügung stehen."

2. § 115 erhält folgende Fassung:

§ 115

Für das badische Rechtsgebiet gelten folgende besondere Vorschriften:

(1) Dieses Gesetz gilt für die Notare im Landesdienst nicht. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.

(2) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt, der für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. Besteht im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe mehr als eine Notarkammer, richtet sich die Berechtigung nach dem Sitz des Notariats. Dem Vorstand der Notarkammer gehört ein Notar im Landesdienst an, der nicht stimmberechtigt ist. Er nimmt auch an den Vertreterversammlungen der Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht tei1. Dieser Notar im Landesdienst und sein Vertreter werden von den Notaren im Landesdienst aus dem Kreis derjenigen Notare im Landesdienst gewählt, die der Notarkammer beigetreten sind.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann Personen, welche die Voraussetzungen des § 5 erfüllen und als Notare im Landesdienst bestellt sind oder bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen mindestens dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben, zu Notaren nach § 3 Abs. 1 bestellen. Die Auswahl unter den in Satz 1 genannten Personen ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und des beruflichen Werdegangs, vor allem der im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen, vorzunehmen. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, einen Anwärterdienst nach § 7 einzurichten, wenn geeignete Bewerber nach Satz 1 zur Verfügung stehen."

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die verfassungsmäßigen Rechte des Landes Baden-Württemberg aus Artikel 138 des Grundgesetzes sind gewahrt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

Die Landesregierung von Baden-Württemberg ist bestrebt, die Funktionsfähigkeit der Justiz des Landes angesichts knapper werdender finanzieller und personeller Ressourcen durch eine grundlegende Bündelung und Verschlankung der Strukturen sicherzustellen. Damit will sie die bislang hohe Qualität der Justiz erhalten, zugleich aber die Kosten reduzieren.

Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn die Aufgaben der Landesverwaltung auf die zwingend in hoheitlicher und staatlicher Trägerschaft zu leistenden Kernaufgaben zurückgeführt werden.

Aus historischen Gründen sind in Baden-Württemberg generell Amtsnotare als Beamte im Landesdienst tätig. Eine Ausnahme hiervon bilden die im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart neben den Amtsnotaren zugelassenen Anwalts- und Nurnotare. Diese sind als "freie" Notare nicht Bedienstete des Landes und führen auch keine Gebühren an das Land ab.

Baden-Württemberg unterhält derzeit knapp 300 Amtsnotariate, in denen insgesamt knapp 2.400 Bedienstete beschäftigt sind. Die Kosten für das Personal der staatlichen Notariate belasten als Ausgaben den Landeshaushalt. Gleiches gilt für die Kosten der sächlichen Ausstattung.

Trotz des Engagements der Notare im Landesdienst herrscht im badischen Rechtsgebiet, das sich weitgehend mit dem Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe deckt, ein Mangel an Notaren. Dies zwingt Rechtsuchende zum Ausweichen in die angrenzenden Bundesländer. Dieses Ausweichen ist mit Beschwernissen - längeren Anfahrtswegen, dadurch höheren Kosten und Unbequemlichkeiten - verbunden.

Die Haushaltslage und die Erkenntnis, dass andere als die staatlichen Kernaufgaben richtig in freie Trägerschaft gehören, sprechen gegen eine Bestellung weiterer Amtsnotare und für eine Öffnung des badischen Rechtsgebiets für die Regelform des Notariats nach der Bundesnotarordnung, die sich insbesondere im Freistaat Bayern und im Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken seit langem bewährt. Über eine Änderung der Bundesnotarordnung soll es künftig möglich sein, im badischen Rechtsgebiet Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung zu bestellen, die das Angebot der Notare im Landesdienst im Interesse einer optimalen Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen ergänzen werden.

2. Inhalt

Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auch auf das Notariat. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Erlass der Bundesnotarordnung umfassend Gebrauch gemacht. Dabei hat er in den §§ 114 bis 116 der Bundesnotarordnung die historisch gewachsenen Strukturen des Landes Baden-Württemberg anerkannt und bewahrt. Er hat sie in das bundesgesetzliche Rahmenwerk eingefügt. Eine Änderung des Status quo im badischen Rechtsgebiet auch in Richtung der Regelform der Bundesnotarordnung bedarf mithin einer Änderung der Bundesnotarordnung, die nach Artikel 138 des Grundgesetzes unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der Landesregierung Baden-Württembergs steht.

Als Folge der Änderung wird im badischen Rechtsgebiet - wie traditionell bereits im württembergischen Rechtsgebiet - das Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung bayerischpfälzischer Prägung eingeführt, das für seine hervorragenden Qualitäten bundesweit höchste Anerkennung genießt. Ein genereller Übergang zum freien Notariat im badischen Landesteil oder ggf. in ganz Baden-Württemberg wird derzeit zurückgestellt, weil dies zu erheblichen Einnahmeausfällen im Landeshaushalt führen würde. Zu einer badischen bzw. badenwürttembergischen Notariatsreform ist das Land dann bereit, wenn keine nennenswerten Einnahmeausfälle sich mehr ergeben bzw. die Einnahmeausfälle so kompensiert werden, dass sie nicht mehr relevant sind.

3. Alternativen

Keine.

4. Gesetzesfolgen

Das Gesetz öffnet das badische Rechtsgebiet für die Regelform des Notariats nach der Bundesnotarordnung.

Das Gesetz belastet den Bundeshaushalt unmittelbar nicht.

Für den Landeshaushalt Baden-Württembergs ist das Gesetz als Ermächtigungsnorm ebenfalls ohne unmittelbare Auswirkung.

Soweit Notare im Landesdienst zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden sollten, kommen auf das Land Baden-Württemberg Kosten für die Nachversicherung zu, die der Höhe nach von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Alter des bestellten Notars, abhängen und im voraus nicht beziffert werden können. Im Übrigen wird sich die mit der Gesetzesänderung verbundene

Möglichkeit, im badischen Rechtsgebiet - nach Planung des Justizministeriums Baden-Württemberg: bis zu 25 - Notare zu hauptberuflichen Amtsausübung neben den Notaren im Landesdienst zu bestellen, auf den Haushalt des Landes Baden-Württemberg nicht zwingend negativ auswirken: Zwar wird das Land an den Gebühren dieser Notare keine Anteile erwirtschaften. Andererseits sollen diese "freien" Notare Beurkundungen in das Land zurückholen, die bisher aufgrund der Überlastung der Notare im Landesdienst in die angrenzenden Bundesländer verlagert werden. Damit steht des Weiteren zu hoffen, dass die Notare im Landesdienst die Konkurrenz durch "freie" Notare im besten Sinne als Ansporn begreifen werden, die eigenen Leistungen noch zu steigern und damit über die Gebührenanteile des Landes auch die Einnahmen des Landes zu erhöhen. Schließlich lässt die Schaffung neuer Arbeitsplätze eine Steigerung der Staatseinnahmen auch über die Einkommensteuer erwarten.

Der Wirtschaft und den privaten Haushalten werden durch die Reform keine Kosten entstehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Artikel 1 enthält die Kernsätze einer Öffnung des badischen Rechtsgebiets für die Regelform des Notariats nach der Bundesnotarordnung. Zugleich enthält er geringfügige und größtenteils lediglich redaktionelle Anpassungen der Regelungen für das württembergische Rechtsgebiet.

Zu Nummer 1 (Neufassung des § 114):

§ 114 bleibt seinem Gehalt und seiner Struktur nach grundsätzlich unverändert.

Er wird in seiner Fassung zunächst lediglich klarstellend an den Umstand angepasst, dass sich der Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht mehr vollständig mit dem württembergischen Rechtsgebiet, das in § 114 eigentlich in Bezug genommen werden soll, deckt, weil das Land Baden-Württemberg von der Ermächtigung in Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602) nicht Gebrauch machte: Immer noch württembergisches Rechtsgebiet, gegenwärtig aber Teil des Bezirks des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind nämlich der Bezirk des Amtsgerichts Maulbronn, die Stadtteile Schwenningen, Mühlhausen und Weigheim der Stadt Villingen-Schwenningen und das Gebiet der Gemeinde Tuningen.

Weiter soll durch die Neutralisierung des Verweises auf die im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart gebildete oder zu bildende Notarkammer bzw. Notarkammern der Landesregierung Baden-Württembergs, bei Subdelegation dem Justizministerium Baden-Württemberg die Möglichkeit eröffnet werden, durch Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 für das gesamte Land beispielsweise eine einheitliche Notarkammer Baden-Württemberg einzurichten, deren Vorstand dann nach

§ 114 Abs. 2 Satz 3 und § 115 Abs. 2 Satz 3 je ein nicht stimmberechtigter Bezirksnotar und Notar im Landesdienst angehören würde. Von der Formulierung "der für ihren Amtsbezirk nach § 65 gebildeten Notarkammer" nimmt die Neufassung in Absatz 2 Satz 1 bewusst Abstand, da der Amtsbezirk der Bezirksnotare nicht nach § 11 Abs. 1 mit dem Bezirk des Oberlandesgerichts, sondern nach § 21 Satz 1 des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit mit dem württembergischen Rechtsgebiet übereinstimmt.

Schließlich bringt die zeitgleiche Neufassung des § 114 mit der Neufassung des § 115 und in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Neufassung des § 3 Abs. 2 des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit zum Ausdruck, dass die Bundesnotarordnung die Bestellung von Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden-Württemberg von keiner anderen Bedürfnisprüfung abhängig macht als der ihres § 4.

Zu Nummer 2 (Neufassung des § 115):

§ 115 gleicht die für das badische Rechtsgebiet geltenden Regeln ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse für die Notare im Landesdienst an die für die Bezirksnotare nach § 114 geltenden Regelungen an.

Die Bezugnahme auf eine für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe gebildete Notarkammer in Absatz 2 Satz 1 ist nicht so zu verstehen, das Land Baden-Württemberg werde - abweichend von der sonst geltenden Ermächtigung in § 65 - auf die Bildung gesonderter Notarkammern für die beiden gegenwärtig existierenden Oberlandesgerichtsbezirke festgelegt. Im Gegenteil bleibt es dem Land Baden-Württemberg unbenommen, von der Ermächtigung nach § 65 Gebrauch zu machen und beispielsweise eine Notarkammer Baden-Württemberg einzurichten.

Nach dem neuen Absatz 3, der Grundlage für die Bestellung von Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet sein soll, können abweichend von § 7 Abs. 1 auch solche Bewerber bestellt werden, die zwar kein Notarassessorat absolviert haben, statt dessen aber über Berufserfahrung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Notar im Landesdienst verfügen. Solange eine ausreichende Zahl qualifizierter Bewerber aus den Reihen der Notare im Landesdienst oder von Notaren und Notarassessoren aus anderen Bundesländern zur Verfügung steht, kann auch im badischen Rechtsgebiet von der Einrichtung eines Anwärterdienstes nach § 7 abgesehen werden.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Zugleich bringt sie zum Ausdruck, dass durch die Änderungen der Bundesnotarordnung die verfassungsmäßig verbürgten Rechte der Regierung des Landes Baden-Württemberg aus Artikel 138 des Grundgesetzes keine Schmälerung erfahren.