Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(23. BAföGÄndG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. April 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 1 beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 04.06.10

Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 2008, (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Zuschläge zum Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254, 3259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 8 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] begonnen haben, ist § 2 bis zum 30. September 2010 in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] geltenden Fassung anzuwenden. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, gilt der Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach den §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 zum 1. April 2010 festgesetzt hat."

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs

Aufgabe des BAföG ist es, Chancengerechtigkeit in der Bildung zu sichern und finanzielle Hürden auszuräumen, an denen individueller Bildungsaufstieg und Studienerfolg scheitern kann. Die Sicherung und Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung ist Kernbestand des Bildungsfinanzierungskapitels der Koalitionsvereinbarung vom 26. Oktober 2009.

In ihrem Achtzehnten Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 hat die Bundesregierung ihre Einschätzung bekräftigt, dass Ausgaben für die Ausbildungsförderung notwendige und sinnvolle Investitionen für die breitestmögliche Erschließung von Begabungs- und Qualifizierungsreserven sind. Die positiven Impulse, die ausweislich des Berichts als Folge des 22. BAföGÄndG im Jahr 2008 eine Trendwende im letzten Jahr des Berichtszeitraums sowohl bei der Entwicklung der Gefördertenzahl als auch der Ausgaben belegen, haben zugleich das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Bedürfnisgerechtigkeit der Ausbildungsförderung gestärkt.

Nachhaltiges Vertrauen kann aber nur durch konsequentes Nachsteuern und Sicherung des Förderungsniveaus erreicht werden. Da schon jetzt erkennbar ist, dass insoweit noch in diesem Jahr zusätzliche Anpassungen notwendig werden, verfolgt die Bundesregierung mit einer frühzeitigen erneuten Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge sowie mit weiteren strukturellen Änderungen das Ziel, gerade in Zeiten begrenzter Finanzierungsspielräume bildungspolitisch wirksame Akzente zu setzen, die die für die Zukunftssicherung unverzichtbare Ausbildungsbereitschaft der jungen Generation nachhaltig sichern. Sie sieht hierfür im vorliegenden Gesetzentwurf insbesondere folgende Maßnahmen vor:

Die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge im BAföG wird bei beruflicher Ausbildung und Berufsvorbereitung im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) mitvollzogen. Damit wird die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für Schüler und Studierende, für Auszubildende in beruflicher Ausbildung und Berufsvorbereitung einschließlich einer Grundausbildung sowie für behinderte Menschen bei der Teilnahme an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung und Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sichergestellt (siehe im einzelnen Übersichten 3 bis 5).

Übersicht 1
Bedarfssätze im BAföG

Ausbildungsstättenart Maßgeblicher Wohnort gesetzliche Grundlage Geltendes Recht in EUR Nach 23. ÄndG in EUR gerundet
1. Berufsfachschulen und Fachschulklassen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) Zu Hause § 12 (1) Nr. 1 212 216
2. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Fachoberschulklassen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) Zu Hause § 12 (1) Nr. 2 383 391
3. Weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) Notwendige auswärtige Unterbringung § 12 (2) Nr. 1 383 465
4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Fachoberschulklassen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) Auswärtige Unterbringung § 12 (2) Nr. 2 459 543
5. Fachschulklassen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) Abendgymnasien, Kollegs Zu Hause
Grundbedarf § 13 (1) Nr. 1 341 348
Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 1 48 49
Auswärtige Unterbringung
Grundbedarf § 13 (1) Nr. 1 341 348
Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 2 146 224
6. Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen Zu Hause
Grundbedarf § 13 (1) Nr. 2 366 373
Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 1 48 49
Auswärtige Unterbringung
Grundbedarf § 13 (1) Nr. 2 366 373
Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 2 146 224
7. Krankenversicherungszuschlag § 13a 54 62
8. Pflegeversicherungszuschlag § 13a 10 11
9. Wohnzuschlag (nachweisabhängig) § 12 (3) und § 13 (3) 72 -

Übersicht 2
Freibeträge vom Einkommen bei der Leistungsgewährung im BAföG

Gesetzliche Grundlage Geltendes Recht in EUR Nach 23. ÄndG in EUR
Einkommen der Eltern und Ehegatten
1. Grundfreibetrag vom Elterneinkommen (wenn verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend) § 25 (1) Nr. 1 1.555 1.605
2. Grundfreibetrag für alleinstehende Elternteile und den Ehegatten des Auszubildenden § 25 (1) Nr. 2 1.040 1.070
3. Freibetrag für Ehegatten, der nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht § 25 (3) Nr. 1 520 535
4. Freibetrag für Kinder und weitere Unterhaltsberechtigte § 25 (3) Nr. 2 470 485
Einkommen des Auszubildenden selbst
5. Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden § 23 (1) Nr. 1 255 255
6. Freibetrag für den Ehegatten des Auszubildenden § 23 (1) Nr. 2 520 535
7. Freibetrag für jedes Kind des Auszubildenden § 23 (1) Nr. 3 470 485
8. Freibetrag von der Waisenrente
- bei Bedarf nach § 12 (1) 1 § 23 (4) Nr. 1 165 170
- bei Bedarf nach den übrigen Regelungen § 23 (4) Nr. 1 120 125
Einkommen während der Darlehensrückzahlung
9. Freibetrag vom Einkommen des Darlehensnehmers § 18a (1) Satz 1 1.040 1.070
10. Freibetrag für Ehegatten des Darlehensnehmers § 18a (1) Satz 2 Nr. 1 520 535
11. Freibetrag für Kinder des Darlehensnehmers § 18a (1) Satz 2 Nr. 2 470 485

Übersicht 3
Bedarfssätze im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Art der Leistung Maßgeblicher Sachverhalt Gesetzliche Grundlage SGB III BAföG-Zuordnung Geltendes Recht in EUR Nach 23. ÄndG in EUR gerundet
1. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflicher Ausbildung Auswärtige Unterbringung
Grundbedarf § 65 (1) Satz 1 § 13 (1) Nr. 1 341 348
Wohnpauschale § 65 (1) Satz 2 keine 146 149
Wohnzuschlag (nachweisabhängig) § 65 (1) Satz 3 keine 72 75
Beim Ausbildenden
Sonstige Bedürfnisse § 65 (2) keine 88 90
Wohnheim oder Internat
Sonstige Bedürfnisse § 65 (3) keine 88 90
2. Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils § 66 (1) § 12 (1) Nr. 1 212 216
Wohnheim oder Internat
Sonstige Bedürfnisse § 66 (2) keine 88 90
Auswärtige Unterbringung
Grundbedarf § 66 (3) Satz 1 keine 383 391
Wohnzuschlag (nachweisabhängig) § 66 (3) Satz 2 keine 72 74
3. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflicher Ausbildung behinderter Menschen Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
unverheiratet/keine Lebenspartnerschaft und unter 21 Jahre § 101 (3) Satz 2 keine 310 316
verheiratet/Lebenspartnerschaft oder mindestens 21 Jahre § 101 (3) Satz 3 keine 389 397
4. Ausbildungsgeld während einer beruflicher Ausbildung behinderter Menschen Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
unverheiratet/keine Lebenspartnerschaft und unter 21 Jahre § 105 (1) Nr. 1 keine 310 316
verheiratet/Lebenspartnerschaft oder mindestens 21 Jahre § 105 (1) Nr. 1 keine 389 397
Unterbringung im Wohnheim, Internat, beim Ausbildenden oder in besonderer Einrichtung für behinderte Menschen mit Kostenübernahme für Unterbringung und Verpflegung § 105 (1) Nr. 2 keine 102 104
Anderweitige Unterbringung und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung
unverheiratet/keine Lebenspartnerschaft und unter 21 Jahre § 105 (1) Nr. 3 keine 225 230
verheiratet/Lebenspartnerschaft oder mindestens 21 Jahre § 105 (1) Nr. 3 keine 260 265
Anderweitige Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung
Grundbedarf § 105 (1) Nr. 4 § 13 (1) Nr. 1 341 348
Wohnpauschale § 105 (1) Nr. 4 keine 146 149
Wohnzuschlag (nachweisabhängig) § 105 (1) Nr. 4 keine 72 75
Anderweitige Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung unter 18 Jahre und Erreichbarkeit der Maßnahmestätte von der Elternwohnung oder Leistungen der Jugendhilfe § 105 (2) keine 310 316
5. Ausbildungsgeld während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Unterstützten Beschäftigung und Grundausbildung behinderter Menschen Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils § 106 (1) Nr. 1 § 12 (1) Nr. 1 212 216
Anderweitige Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterkunft und Verpflegung
Grundbedarf § 106 (1) Nr. 2 keine 383 391
Wohnzuschlag (nachweisabhängig) § 106 (1) Nr. 2 keine 72 74
sofern unter 18 Jahre und Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der Elternwohnung oder Leistungen der Jugendhilfe § 106 (2) keine 200 204
Anderweitige Unterbringung und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung § 106 (1) Nr. 3 keine 169 172
Unterbringung im Wohnheim, Internat oder besondere Einrichtung für behinderte Menschen § 106 (3) i. V. m. § 105 (1) Nr. 2 keine 102 104
6. Ausbildungsgeld während einer Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen Werkstatt für behinderte Menschen
1. Jahr § 107 keine 62 63
ab 2. Jahr § 107 keine 73 75

Übersicht 4
Zuschüsse zur Vergütung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Art der Leistung Gesetzliche Grundlage SGB III BAföG-Zuordnung Geltendes Recht in EUR Nach 23. ÄndG in EUR gerundet
1. Zuschuss zur Vergütung während einer Einstiegsqualifizierung § 235b (1) Satz 1 keine 212 216
2. Zuschuss zur Ausbildungsvergütung während einer außerbetrieblichen Berufsausbildung § 246 (2) Satz 1 i. V. m. § 105 (1) Nr. 1 keine 310 316

Übersicht 5
Abweichende Freibeträge vom Einkommen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Maßgeblicher Sachverhalt Gesetzliche Grundlage SGB III Geltendes Recht in EUR Nach 23. ÄndG in EUR gerundet
1. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflicher Ausbildung Ausbildungsvergütung § 71 (2) Satz 2 Nr. 3 56 58
zusätzlicher Freibetrag vom Einkommen der Eltern § 71 (2) Satz 2 Nr. 3 550 567
2. Ausbildungsgeld während einer beruflicher Ausbildung behinderter Menschen Einkommen des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder Unterhaltsleistungen § 108 (2) Nr. 1 235 242
Einkommen der Eltern
verheiratete, nicht getrennt lebende Eltern § 108 (2) Nr. 2 2 824 2 909
verwitweter Elternteil oder getrennt lebende Eltern § 108 (2) Nr. 2 1 760 1 813
Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners § 108 (2) Nr. 3 1 760 1 813

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG (Regelung der Ausbildungsbeihilfen) erlassen wurde, stellt zur Gewährleistung von Chancengleichheit im Bildungswesen bundesweit einheitliche Bedingungen bei der individuellen Ausbildungsförderung sicher. Sie dient der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und der Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse (Art. 72 Abs. 2 GG).

Die Verlässlichkeit einer bundesweit einheitlichen und damit vom Standort der jeweils ausgewählten Ausbildungsstätte unabhängigen finanziellen Ausbildungssicherung ist Grundlage dafür, alle Begabungsreserven bestmöglich auszuschöpfen und die erforderliche Mobilitätsbereitschaft während der schulischen und hochschulischen Erstausbildung zu sichern. Sie soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf noch weiter gestärkt werden. Die bundeseinheitliche Gewährleistung gleicher Förderungsvoraussetzungen und Förderungskonditionen ist gerade auch in den Bereichen erforderlich, die mit den vorgesehenen Änderungen maßgeblich tangiert werden. In den regelmäßigen gemeinsamen Besprechungen der Vertreter der für die Ausbildungsförderung zuständigen obersten Bundes- und Länderbehörden zu den aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten im Gesetzesvollzug und zur Prognose der künftigen Entwicklungen wurde der Bedarf an einer bundeseinheitlich wirksamen Änderung einzelner Bestimmungen entsprechend dem vorliegenden Gesetzentwurf offenbar. Das betrifft neben der Anhebung von Bedarfssätzen und Einkommensfreibeträgen sowie der Sozialpauschalen, die wegen entsprechender gesetzlicher Verweise auch unmittelbare und mittelbare Auswirkung auf Förderungsansprüche nach den ebenfalls bundesgesetzlichen Bestimmungen des Aufstiegsfortbildungsgesetzes sowie des Zweiten und Dritten Buchs Sozialgesetzbuch haben, auch sonstige inhaltlichstrukturelle Änderungen durch den Gesetzentwurf.

Insbesondere die vorgesehene neue gesonderte Altersgrenze für Masterstudierende ist als bundeseinheitliche Regelung unverzichtbar geworden, um landesrechtlich unterschiedliche Ausbildungsordnungen als Regelung ein und desselben Lebenssachverhalts nicht durch die bisherige Begrenzung der bundesgesetzlichen Ausbildungsförderung auf Ausbildungsabschnitte, die bis zum 30. Lebensjahr aufgenommen werden, ungewollt förderungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Der erwünschte landesrechtliche Kompetenzspielraum für partikulardifferenzierte Regelungen bei der schul- und hochschulrechtlichen Ordnung der Ausbildungen selbst darf nicht zu zufälligen ausbildungsförderungsrechtlichen Nachteilen je nach Ausgestaltung der Ausbildung führen. Es soll ein föderaler Wettbewerb der Ausbildungssysteme möglich bleiben, aber nicht über einen Wettlauf unterschiedlich weit reichender Sozialleistungen im Bereich der Ausbildungsförderung.

Ähnliches gilt für die übrigen vorgesehenen Änderungen, etwa zur durchgängigen Förderung mit je hälftigem Zuschuss und zinslosem Staatsdarlehen auch nach erstmaligem Fachrichtungswechsel, zur Vereinheitlichung der Darlehensrückzahlungskonditionen unter Aufgabe von Teilerlass-Regelungen, aber auch zur förderungsrechtlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten. Hier würden landesrechtlich unterschiedliche Regelungen zwangsläufig zu einer bildungspolitisch nicht hinnehmbaren und die Mobilität von Auszubildenden verhindernden Rechtszersplitterung im Bereich der Ausbildungsförderung führen. Ebenso wenig aber wäre es angemessen, auf die entsprechenden Änderungen im BAföG selbst zu verzichten. Gerade darin liegt das Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung.

III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs

Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit der vorgeschlagenen Rechtsänderungen sind Gegenstand einer Vorprüfung gewesen. Der Handlungsbedarf ist im Wesentlichen in den Ausführungen des Allgemeinen Teils der Begründung dargelegt.

Inwieweit eine Befristung der Rechtsänderungen sinnvoll erscheint, wurde jeweils eingehend geprüft und im Falle der Übergangsregelung zur Abschaffung der Darlehensteilerlasse bejaht und umgesetzt. Als Beitrag zur Rechtsbereinigung wurden die Möglichkeiten der Streichung von Einzelbestimmungen ohne praktische Relevanz geprüft, und in der Folge wird § 67 BAföG aufgehoben.

Die Regelungsvorschläge stehen in voller Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union und dienen hinsichtlich der förderungsrechtlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartner auch dessen Umsetzung.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Begründungen zu den einzelnen Regelungen im Besonderen Teil der Begründung verwiesen.

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Von den Änderungen zur förderungsrechtlich relevanten Altersgrenze in § 10 Absatz 3 BAföG werden vor allem weibliche BAföG-Empfänger profitieren. Der gezielt auch zur besseren Vereinbarung von Familien- und Ausbildungsplanung neugefasste Satz 1 wird sich - auch in seinem Zusammenspiel mit der neuen gesonderten Altersgrenze von 35 Jahren für die Aufnahme eines Masterstudiums - vor allem für Frauen erleichternd für die Fortsetzung ihrer akademischen Ausbildung nach einer Familienphase auswirken. Die sonstigen durch den Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen haben keine Gleichstellungsrelevanz.

V. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und auf das Preisniveau

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Ermittlung der durch dieses Gesetz entstehenden Mehrausgaben beruhen auf einer Berechnung und weiteren Schätzungen, die mit Hilfe des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik FIT auf der Grundlage eines Mikrosimulationsmodells ("BAFPLAN") und unter Heranziehung verfügbarer amtlicher Statistiken vorgenommen wurden.

Das Mikrosimulationsmodell arbeitet mit rund 500.000 anonymisierten authentischen Fällen sowohl von erfolgreichen als auch erfolglosen BAföG-Anträgen. Dabei sind jeweils sämtliche Merkmale zur Berechnung der Höhe des Anspruchs nach dem BAföG erfasst, wie etwa die Anzahl der Geschwister oder das Einkommen der Eltern. Es wird zunächst eine Berechnung mit den gewünschten Rahmendaten durchgeführt, anschließend ergibt sich das Berechnungsergebnis aus einer Hochrechnung. Die Projektion der Ausgaben in Abhängigkeit von Schätzungen zur zukünftigen Bildungsbeteiligung bei gleich bleibender Gesetzeslage, aber unter Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen durch aktuelle Änderungen anderer Gesetze als dem BAföG - etwa im Einkommensteuerrecht - wird dabei einer alternativen Projektion unter zusätzlicher Berücksichtigung der Auswirkungen dieses Gesetzes gegenübergestellt.

2010 2011 2012 2013
- Mio. Euro -
Mehrausgaben BAföG 69,2 373,4 364,6 356,7
davon Bund1 38,2 202,4 198,6 195,7
davon Länder 31,0 171,0 166,0 161,0

Die Änderungen im BAföG haben ferner unmittelbare finanzielle Auswirkungen auf die Ausgaben für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz:

2010 2011 2012 2013
- Mio. Euro -
Mehrausgaben AFBG insg. 1,9 8,6 9,9 9,9
davon Bund 1,4 6,7 7,7 7,7
davon Länder 0,5 1,9 2,2 2,2

Die Änderungen im BAföG haben wegen der unmittelbaren Verweisung auf betroffene Bestimmungen des BAföG zu den Bedarfssätzen und Freibeträgen im Arbeitsförderungsrecht - Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - finanzielle Auswirkungen für die Berufsausbildungsbeihilfe und für das Ausbildungsgeld für behinderte Menschen auch im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit. Des Weiteren entstehen im Arbeitsförderungsrecht aufgrund der parallel zum BAföG erfolgenden Anhebung der sonstigen Bedarfssätze und Freibeträge insbesondere beim Ausbildungsgeld für behinderte Menschen Folgekosten im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit.

Darüber hinaus entstehen unmittelbare Folgekosten im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit und im Bundeshaushalt - Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - bei dem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei beruflicher Ausbildung sozial benachteiligter und lernbeeinträchtigter junger Menschen aufgrund der Verweisung auf den Bedarfssatz beim Ausbildungsgeld für behinderte Menschen, die im Haushalt der Eltern wohnen.

Durch die Anhebung des Zuschusses zur Vergütung bei der Einstiegsqualifizierung, der dem Bedarfssatz für den Lebensunterhalt bei Teilnehmern an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Falle der Unterbringung im Haushalt der Eltern entspricht, entstehen Folgekosten im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit und - soweit die Grundsicherungsstellen die Leistungen erbringen - im Bundeshaushalt.

Die Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (SGB III) und im Bundeshaushalt (SGB II) stellen sich wie folgt dar:

2010 2011 2012 2013
- Mio. Euro -
Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit für SGB III 11,5 27,5 27,5 27,5
darunter Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld 8,8 21,0 21,0 21,0
darunter Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen 2,2 5,4 5,4 5,4
darunter Einstiegsqualifizierung 0,5 1,1 1,1 1,1
Mehrausgaben im Bundeshaushalt für SGB II 1,3 3,2 3,2 3,2
darunter Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen 1,2 2,9 2,9 2,9
darunter Einstiegsqualifizierung 0,1 0,3 0,3 0,3

Auswirkungen auf das Preisniveau sind als Folge des Gesetzes nicht zu erwarten. Die Anhebung der Förderleistungen und die Ausdehnung des Berechtigtenkreises werden keine so signifikanten Veränderungen des Nachfrageverhaltens der nach dem BAföG berechtigten Auszubildenden und deren Familien bewirken, dass dies das Verbraucherpreisniveau insgesamt beeinflussen würde. Entsprechendes gilt auch für den Personenkreis der nach dem Arbeitsförderungsrecht Berechtigten.

2. Vollzugsaufwand

In den Länderverwaltungen wird es infolge der Ausweitung des Kreises der Förderungsberechtigten durch die Änderungen des BAföG, insb. durch die Anhebung der Freibeträge und auch der Bedarfssätze zu entsprechend höheren Antragsfallzahlen kommen, die im Vollzug zu bewältigen sind. Dem stehen jedoch die unter VI. erläuterten Vereinfachungen insb. durch die Pauschalisierung des Wohnbedarfs für auswärtig Wohnende BAföG-Empfänger gegenüber.

VI. Bürokratiekosten

Durch die Übernahme des bisher nachweisabhängigen Wohnkostenzuschlags in die Wohnkostenpauschale werden für die Bürger Informationspflichten abgeschafft und bei den Ämtern für Ausbildungsförderung Einsparungen wegen entfallender Prüfungsnotwendigkeiten erreicht. Insbesondere die teilweise aufwändige Ermittlung von Mietnebenkosten entfällt künftig ganz, da die Wohnkostenpauschale von den individuellen Kosten und damit von Nachweisen hierüber unabhängig ist. Insgesamt werden jährlich rund 540 000 Bürger von der Abschaffung der Informationspflicht zum Wohnkostennachweis profitieren.

Nach einer Übergangzeit werden sich auch Einsparungen durch die Abschaffung der Darlehensteilerlasse für besonders frühzeitige Abschlüsse und für die 30 % Jahrgangsbesten bei den bislang meldepflichtigen Prüfungsämtern sowie beim Bundesverwaltungsamt und entsprechend für die ca. 10 000 bis 15 000 pro Jahr betroffenen Bürger (Antragsteller) auswirken. Für die Antragsteller entfällt ein Zeitaufwand von durchschnittlich 23 Minuten pro Antrag.

Durch Überführung der bisher nur mit verzinslichem Bankdarlehen geförderten Zeiten nach erstmaligem Fachrichtungswechsel in die sog. Normalförderung mit hälftigem Zuschuss-Anteil und hälftigem Staatsdarlehen entfallen sowohl das neben dem Bewilligungsverfahren bisher zusätzlich erforderliche Darlehensantragsverfahren als auch die gesonderte Signierung und das spätere gesonderte Einziehungsverfahren durch die KfW.

Merkliche Vereinfachungen werden durch die zusätzlich eröffnete Möglichkeit entstehen, den Leistungsnachweis mit Hilfe der ECTS-Leistungspunkte zu erbringen. Hier werden insbesondere die hauptamtlichen Mitglieder des Lehrkörpers entlastet, die mit zunehmender Verbreitung der ECTS-Leistungspunkte keine individuellen Leistungsbescheinigungen mehr ausstellen, sondern lediglich jeweils einmal die im betreffenden Studiengang üblicherweise erreichbare Leistungspunktzahl feststellen müssen. In gleichem Maße werden die BAföG-Antragsteller von der Obliegenheit entlastet, um die erforderliche Leistungsbescheinigung nachsuchen zu müssen; sie können stattdessen unmittelbar den ECTS-Kontostand als Nachweis beim Ausbildungsförderungsamt einreichen.

Schließlich ergeben sich für die Ämter für Ausbildungsförderung Vereinfachungseffekte bei der Förderung von Auslandsaufenthalten an allgemeinbildenden Schulen aus dem künftigen Verzicht auf das Erfordernis grundsätzlicher Anrechenbarkeit der Auslandsausbildung auf die vorgeschriebene Ausbildungszeit sowie durch die generelle Reduzierung der für den Reisekostenzuschlag für grob geschätzt 2.000 Schüler abrechenbaren Zahl der Reisen auf eine einmalige Hin- und Rückreise zum und vom ausländischen Ausbildungsort. Auch durch den Wegfall des Kausalitätserfordernisses für die Förderung von Ausbildungen, die auf Grund von Kindererziehungszeiten erst nach Überschreiten der Altersgrenze aufgenommen werden, ergeben sich in den betreffenden Fällen Vereinfachungen sowohl für die zur Prüfung dieser Voraussetzung bislang berufenen Ämter für Ausbildungsförderung als auch für die Antragsteller, die entsprechende Nachweise zu führen hatten.

Es werden zwei neue Informationspflichten durch das Gesetz eingeführt. Sie betreffen zum einen die Verwaltung, nämlich die hauptamtlichen Lehrkörper von Ausbildungsstätten hinsichtlich der Feststellung der in einem Studiengang üblicherweise zum Vorlagezeitpunkt des obligatorischen Leistungsnachweises erreichbaren ECTS-Leistungspunktzahl. Die zahlenmäßige Relevanz dieser für jeden Studiengang höchstens einmal anfallenden Informationspflicht wird wegen der zugleich in diesen Studiengängen schlagartig gegen Null zurückgehenden Nachfrage nach Einzel-Leistungsbescheinigungen mehr als kompensiert werden.

Ähnlich ist es bei der zweiten Informationspflicht, die die Bürger betrifft, nämlich Schüler, die für die Förderung eines Auslandsaufenthalts einen Härtefallgrund für eine zusätzliche Familienheimfahrt geltend machen. Ausgehend von der Fallzahl von grob geschätzt 2.000 BAföG-geförderten Schülern, die sich in 2008 für ein ganzes Jahr weltweit im Ausland befanden, ist davon auszugehen, dass die Zahl der Schüler, die von der Neuregelung eines Härtefallantrags auf Erstattung einer zusätzlichen Heimreise betroffen sein kann, nur einen Bruchteil dessen erreichen wird. Ein Härtefall ist mit geeignetem Nachweis über die unternommene Reise formlos beim Amt für Ausbildungsförderung geltend zu machen. Übertragbare Erkenntnisse zum durchschnittlichen Zeitaufwand aus einer entsprechenden Härtefallklausel für Studierende in § 4 Absatz 2 Auslandszuschlagsverordnung gibt es nicht. Nach Einschätzung der hierzu befragten Länder geht es insoweit nur um statistisch nicht signifikante Einzelfälle.

Ansonsten werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, sondern es kommt lediglich zum Teil zur Ausdehnung von bestehenden Informationspflichten auf zusätzliche Personengruppen. Dies gilt für die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe, für nach Überschreiten der Altersgrenze künftig zusätzlich Förderungsberechtigte und für die Einbeziehung der Fach- und Fachoberschüler in die Auslandsförderung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes):

Zu Nummer 1 (§ 2):

Zu Buchstabe a (§ 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2):

Für den Besuch bestimmter Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war. Hier wird es Lebenspartnern nunmehr ebenfalls förderungsrechtlich ermöglicht, ihre partnerschaftliche Lebensgemeinschaft in einem eigenen Haushalt zu führen.

Zu Buchstabe b (§ 2 Absatz 6 Nummer 2):

Von der pauschalen Ausschlusswirkung des § 2 Absatz 6 Nummer 2 hinsichtlich der BAföG-Berechtigung sollen Empfänger von Nachwuchsförderungsleistungen nach landesrechtlichen Regelungen wieder ausgenommen werden. Damit soll zwischenzeitlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden, die dieser Regelung eine seinerzeit nicht beabsichtigte Auswirkung unterlegen. Ursprünglich bezog sich die mit dem 6. BAföGÄndG eingeführte Bestimmung neben den Stipendiaten der Begabtenförderungswerke auf Empfänger von Leistungen nach dem früheren Graduiertenförderungsgesetz des Bundes und sollte der bloßen Verwaltungserleichterung dienen. Man ging seinerzeit davon aus, dass die Leistungen, die die Betroffenen nach diesen Regelungen erhalten, in jedem Fall so hoch sein würden, dass es ohnehin nicht zusätzlicher BAföG-Förderung bedürfte. Eine BAföG-Antragstellung aber, die wegen bereits anderweitig gesicherter Lebenshaltungskosten letztlich doch nicht zur Förderung führen und so vermeidbaren Bürokratieaufwand verursachen würde, wollte man ausschließen (so die Begründung des Regierungsentwurfs zum 6. BAföGÄndG, BT-Drs. 8/2467, S. 14). Dieselbe Motivation stand hinter der nach Auslaufen des Graduiertenförderungsgesetzes mit Blick auf landesrechtliche Nachfolgeregelungen erfolgten Neuformulierung durch das 9. BAföGÄndG (BT-Drs. 010/3280, S. 6).

Seitdem haben sich die landesrechtlichen Förderungsansätze differenzierter entwickelt, einerseits über die bloße Graduiertenförderung hinaus gehend, andererseits aber auch unter Aufgabe des Prinzips voll bedarfsdeckender finanzieller Leistungen und gleichzeitiger Stärkung ideeller Förderung. Damit wird der bisherige generelle Ausschluss von BAföG-Leistungen für landesrechtliche Regelungen der ursprünglichen Überlegung nicht mehr gerecht, dass wegen ohnehin gesicherter Lebens- und Ausbildungskosten eine BAföG-Berechtigung nur unnötigen Prüfaufwand bewirken würde. Wollte man nun aber den Ausschluss nur auf solche Regelungen beschränken, die volle finanzielle Bedarfsdeckung vorsehen, wäre die erhoffte Verwaltungserleichterung nicht zu erreichen. Die Ämter für Ausbildungsförderung müssten dann bei Anträgen von Empfängern solcher Leistungen in jedem Fall dieselbe Bedürftigkeits- und Bedarfsdeckungsprüfung anstellen, die auch bei genereller Einbeziehung in die BAföG-Berechtigung im Wege der Einkommensermittlung nach §§ 21, 23 erforderlich wird. Es erscheint vorzugswürdig, auf den pauschalen Ausschluss von Empfängern landesrechtlich geregelter Nachwuchsförderungsleistungen von der grundsätzlichen BAföG-Berechtigung künftig ganz zu verzichten. Bei der Begabtenförderung durch die bundesweiten Förderungswerke mit ihren voll bedarfsdeckenden Stipendien gibt es dagegen keine Veranlassung, auf die hier weiterhin administrativ entlastend wirkende Ausschlussregelung des § 2 Absatz 6 Nummer 2 zu verzichten.

Zu Nummer 2 (§ 5):

Zu Buchstabe a (Absatz 2):

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1):

Für die Förderung von Auslandsaufenthalten von Schülern an Gymnasien und anderen Schulen mit gymnasialer Oberstufe, wie Gesamt- oder Gemeinschaftsschulen, entfällt künftig das Erfordernis der grundsätzlichen Anrechenbarkeit auf die Inlandsschulbildung. Entsprechendes gilt für Schüler an Fachoberschulen, die nunmehr erstmals geförderte Auslandsaufenthalte im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durchführen können (vgl. hierzu unter Buchstabe b.)

Die Verkürzung der Schuldauer auf 12 Jahre bis zum Abitur hat dazu geführt, dass Leistungen ab dem 11. Schuljahr in der Regel bereits in das Abitur einfließen, sodass die Anrechenbarkeit eines Auslandsaufenthaltes ab dem 11. Schuljahr nach bisheriger Rechtslage normalerweise ausgeschlossen ist. Da für jüngere Schüler ein längerfristiger Auslandsaufenthalt häufig wegen fehlender persönlicher Reife noch nicht in Frage kommt, kann nur durch Verzicht auf das Anrechenbarkeitserfordernis sichergestellt werden, dass sie im gleichen Umfang wie bisher Auslandsaufenthalte in ihre Schullaufbahn integrieren können. Das Erfordernis der Anrechenbarkeit gilt schon nach geltendem Recht nur für die Prognose vor Beginn des Auslandsaufenthalts. Dabei wird nur eine abstrakte Anrechenbarkeit gefordert, ohne dass die Schüler daran gehindert wären, das Schuljahr nach Rückkehr ins Inland doch noch vollständig zu wiederholen. Es erscheint ungereimt, dass eine freiwillige Wiederholung des im Ausland verbrachten Schuljahres der Auslandsförderung zwar nicht entgegensteht, wohl aber die objektiv unausweichliche Wiederholung in den Fällen, in denen das Schuljahr Leistungen bereits für das Abschlusszeugnis vorsieht. Ein Verzicht auf die objektive Anrechenbarkeit stellt diejenigen Schüler, die die Klasse nach Rückkehr ins Inland aus schulrechtlichen Gründen wiederholen müssen, im Verhältnis zu anderen Schülern gleich, ohne sie zu privilegieren. Sie werden damit nicht zuletzt auch den Studierenden an Hochschulen gleichgestellt, bei denen ein Auslandsaufenthalt ebenfalls unabhängig davon gefördert wird, ob er zu einer Studienzeitverlängerung führt oder nicht.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2):

Schülern an mindestens zweijährigen Fachschulen wird nunmehr ermöglicht, geförderte Auslandsaufenthalte durchzuführen (vgl. hierzu Buchstabe b). Die Förderung setzt wie bei Berufsfachschulen voraus, dass der Auslandsaufenthalt im Unterrichtsplan vorgeschrieben ist. Zugleich wird die bislang zu weit gefasste Bezugnahme auf die Förderungstatbestände nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt. Hinsichtlich der kooperativen Ausbildungsgänge ist das Erfordernis eines Auslandsaufenthalts ohnehin Wesensmerkmal, das solche Ausbildungsgänge charakterisiert. Bei vollständigen Auslandsausbildungen nach Nummer 3 ist das Erfordernis sinnlos, weil kaum erwartet werden kann, dass in ausländischen Ausbildungsbestimmungen gefordert wird, dass die Ausbildung im Ausland erfolgen muss.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 1):

Durch die Neuregelung in Satz 1 werden erstmals auch Auslandsaufenthalte im Rahmen von Ausbildungen an Fachschulen und Fachoberschulen in den Kreis der förderungsfähigen Ausbildungen aufgenommen. Diese waren bislang von der Möglichkeit ausgenommen, auch Auslandsaufenthalte unter Fortdauer der Förderberechtigung vorzusehen.

Nachdem durch das 22. BAföGÄndG auf Anregung des Bundesrates bereits die zweijährigen Berufsfachschulen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 BAföG in die Auslandsförderung einbezogen worden sind, gibt es keine sachlich begründbare Notwendigkeit, dies vergleichbaren Fach- und Fachoberschulen mit ebenfalls zweijähriger Dauer zu verwehren, wo es nach der ohnehin zwingenden Voraussetzung einer Gleichwertigkeitsfeststellung mit entsprechenden inländischen Ausbildungsstätten für die Ausbildung selbst sinnvoll erscheint. Schüler an Fachschulen mit mindestens zweijähriger Dauer können daher nunmehr unter den gleichen Voraussetzungen wie Schüler an Berufsfachschulen Förderung für alle in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Konstellationen erhalten.

Nur wenig anderes gilt für Schüler an Fachoberschulen mit mindestens zweijähriger Dauer. Fachoberschulen führen zur Fachhochschulreife und sind damit eher den Schulen mit gymnasialer Oberstufe vergleichbar, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, als den Berufsfachschulen und den Fachschulen. Schülern an zweijährigen Fachoberschulen wird daher der Weg zur Auslandsförderung wie Schülern an Schulen mit gymnasialer Oberstufe eröffnet, nämlich über eine Förderung befristeter Auslandsaufenthalte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 unter den zu Buchstabe a erläuterten erleichterten Voraussetzungen. Dagegen erscheint es im Gegenzug bei Fachoberschülern ebenso wenig wie bei Schülern an gymnasialen Oberstufen angezeigt, komplette Auslandsausbildungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu fördern. Insgesamt wird auf diese Weise im Interesse der Stärkung der internationalen Kompetenz der Auszubildenden eine Lücke im System der Auslandsförderung geschlossen.

Daneben wird klargestellt, dass die Förderung für Schüler an Schulen, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, nicht nur für Gymnasien in Frage kommt, sondern auch für andere Schularten mit gymnasialer Oberstufe, wie etwa Gesamtschulen, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Neuregelung, sondern nur um eine Klarstellung.

Zu Buchstabe c (Absatz 5 Satz 1):

Die Neuregelung bewirkt, dass bei zweijährigen Fachschulklassen Auslandsaufenthalte nicht nur während des Schulbesuchs selbst gefördert werden, sondern auch zur Ableistung von Praktika, sofern sie nach dem Unterrichtsplan zwingend im Ausland vorgeschrieben sind. Auf diese Weise wird auch in dieser Hinsicht eine Gleichstellung der Fachschulen mit der auch für Berufsfachschulen gültigen Regelung erreicht.

Zu Nummer 3 (§ 7 Absatz 1 Satz 3):

§ 7 Absatz 1 Satz 1 regelt, dass der Bezug von Leistungen nach dem BAföG nur bis zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses möglich ist. Dieser kann gemäß Satz 2 auch im Ausland erworben werden. § 7 Absatz 1 Satz 3 sieht in seiner bisherigen Fassung insoweit eine Ausnahme nur für Fälle vor, in denen der ausländische berufsqualifizierende Abschluss im Rahmen eines nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 förderungsfähigen befristeten Auslandsaufenthalts erworben wurde. Dies betrifft grundsätzlich einjährige Aufenthalte, deren Verlängerung gerade zum Erwerb eines Ausbildungsabschlusses ausnahmsweise nach § 16 Absatz 2 zugelassen werden kann. Die Neuregelung dehnt diese Ausnahme auf ausländische berufsqualifizierende Abschlüsse aus, die im Rahmen einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 förderungsfähigen Ausbildung erworben wurden, d. h. im Rahmen eines kooperativen Studiengangs, für den hinsichtlich des im Ausland verbrachten Ausbildungsteils förderungsrechtlich keine zeitliche Beschränkung gilt. So wird sichergestellt, dass auch dann, wenn im Rahmen eines solchen kooperativen Studiengangs im Ausland ein berufsqualifizierender Abschluss verliehen wird, bevor ein entsprechender Abschluss in Deutschland erworben ist, nach dem BAföG bis zum Erwerb auch des deutschen Abschlusses weitergefördert werden kann. Da die förderungsfähigen kooperativen Studiengänge in jedem Fall als eine einheitliche Gesamtausbildung konzipiert und in einer zwischen den Kooperationspartnern abgestimmten einheitlichen Ausbildungsordnung geregelt sein müssen, bleibt gewährleistet, dass es nicht entgegen dem Grundgedanken des Satzes 2 zur Förderung eigenmächtig wiederholter oder rein weiterbildender Abschlüsse kommen kann.

Zu Nummer 4 (§ 8):

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3):

Künftig sollen auch Lebenspartner von Unionsbürgern, welche freizügigkeitsberechtigt sind, unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten förderungsberechtigt sein. Zweck der bisherigen Regelungen in § 8 Absatz 1 Nummer 3 und auch in § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist es, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft dadurch zu unterstützen, dass es dem ausländischen Ehepartner in gleicher Weise wie dem (originär förderungsberechtigten) Ehepartner ermöglicht wird, eine Ausbildung und entsprechende Ausbildungsförderung zu erhalten. Entscheidend ist daher die Frage, ob die Lebensgemeinschaft der durch das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundenen Lebenspartner in gleicher Weise zu schützen und zu privilegieren ist wie eine Ehe.

Auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in § 1353 BGB und die der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft in § 2 LPartG nicht identisch sind, sind auch Lebenspartner neben der wechselseitigen unterhaltsrechtlichen Einstandsverpflichtung zu einer gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Zur Lebensgestaltung gehört auch die Ausbildung. Es erscheint sachlich geboten, einem nach Aufenthaltsrecht gerade mit Blick auf die Lebenspartnerschaft mit einem Unionsbürger rechtmäßig in Deutschland lebenden ausländischen Lebenspartner grundsätzlich die gleichen Zugangsmöglichkeiten zu einer geförderten Ausbildung zu ermöglichen wie einem Ehegatten eines Unionsbürgers oder auch dem anderen Lebenspartner selbst. Ehegatten werden durch die deshalb künftig geregelte Gleichbehandlung nicht benachteiligt.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2):

Vergleiche zunächst zu Buchstabe a. Künftig soll auch der Lebenspartner eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis, der selbst nur eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32, 34 AufenthG besitzt, in den Kreis der grundsätzlich Förderungsberechtigten einbezogen werden.

Auch der Lebenspartner eines Ausländers, welcher eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis besitzt, wird gefördert, wenn er eine aus dieser Lebenspartnerschaft abgeleitete Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland aufhält.

Zu Buchstabe c (Absatz 4):

Vergleiche zunächst zu Buchstabe a. Die Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten, die nach den Absätzen 1 und 2 förderungsberechtigt sind, rechtfertigt auch eine Gleichstellung hinsichtlich der förderungsrechtlichen Behandlung nach Beendigung der Lebenspartnerschaftsgemeinschaft entsprechend derjenigen nach Auflösung der Ehe oder dauerhaften Trennung. Lebenspartner werden künftig ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch verlieren, dass sie dauernd getrennt leben oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. Sinn dieser Regelung ist, dass ein Auszubildender nicht förderungsrechtlich gezwungen sein soll, an einer gescheiterten Bindung in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft festzuhalten.

Zu Nummer 5 (§ 10 Absatz 3):

Zu Buchstabe a (Satz 1):

Die Regelung führt für zwei verschiedene Fallgruppen zu einer Ausdehnung der Förderungsmöglichkeiten trotz fortgeschritteneren Lebensalters.

Zum einen hat sich gezeigt, dass die derzeitige Altersgrenze von 30 Jahren für die Ausbildungsförderung bei Master- oder Magisterstudiengängen die Umsetzung bestimmter Ziele des Bologna-Prozesses zu erschweren droht. So sollten Bachelor-Absolventen entsprechend den Anforderungen des Arbeitsmarkts in der Regel zunächst eine Berufstätigkeit aufnehmen können. Ein wirksamer Anreiz, eine Berufstätigkeit bereits unmittelbar nach dem Bachelor-Abschluss aufzunehmen, setzt aber voraus, dadurch im weiteren Verlauf die Möglichkeit eines später noch geförderten Master-Studiums nicht zu verlieren.

Das derzeitige Höchstalter für eine Förderung setzt hier zu enge Grenzen. Die Heraufsetzung der Altersgrenze speziell für die Aufnahme eines Master-Studiums auf 35 Jahre wird Bachelor-Absolventen auch bei nicht schnellstmöglichem und von vornherein auf ein Hochschulstudium ausgerichtetem Ausbildungsverlauf eine längere berufliche Einstiegsphase ermöglichen, in der sie den persönlichen und fachlichen Nutzen eines vertiefenden Master-Studiums eingehend prüfen können. Sie stärkt zugleich das Vertrauen ihrer Arbeitgeber, dass die Bachelor-Absolventen nicht ungeachtet der ihnen auch ohne baldige Fortsetzung des Studiums eröffneten beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten relativ kurz nach ihrer betrieblichen Einarbeitung und Integration wieder an die Hochschule zurückkehren, um ihre Förderansprüche nicht zu verlieren.

Die Bundesregierung folgt damit einer Empfehlung des Beirats für Ausbildungsförderung. Mit der zeitlichen Streckung der Fördermöglichkeit nach der akademischen Erstqualifikation auf ein auch nach mehrjähriger Berufstätigkeit bei Aufnahme des Masterstudiums regelmäßig noch nicht überschrittenes Alter von 35 Jahren wird auch eine Brücke geschlagen von dem das BAföG weiterhin prägenden Ziel der Sicherung der bestmöglichen Erstausbildung junger Menschen zum gesellschaftlichen Konzept des lebensbegleitenden Lernens, zu dessen Stärkung sich die die Bundesregierung tragenden Parteien im Koalitionsvertrag verpflichtet haben.

Die Ausnahmetatbestände für die Altersgrenze von 30 Jahren in Satz 2 Nummer 1, 1a, 3 und 4 gelten künftig auch für die neue Altersgrenze für Masterstudiengänge, haben hier aber nur begrenzt Auswirkungen. So konnten schon bisher Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die bei Beginn ihres Bachelor-Studiums älter als 30 Jahre waren, Förderung für ein Masterstudium erhalten, wenn dieses unmittelbar im Anschluss aufgenommen wurde. Das gleiche gilt für die Auszubildenden ohne Hochschulzugangsberechtigung i.S. des § 10 Absatz 3 Nummer 1a. Wird das Masterstudium allerdings nicht unmittelbar nach dem Bachelor-Abschluss aufgenommen, markiert künftig für beide Gruppen die Altersgrenze von 35 Jahren den letzten Zeitpunkt, bis zu dem die Aufnahme eines Masterstudiums noch zur Förderung nach dem BAföG berechtigen kann.

§ 10 Absatz 3 Nummer 4 ist für die Master-Altersgrenze nicht einschlägig, da bereits mit dem Bachelor eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen wurde.

Für eine zweite Fallgruppe wird mit der Neufassung des Satzes 1, 2. Halbsatz eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung erreicht, nämlich durch volle Gleichstellung der Auszubildenden, die während der Zeit zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und dem Erreichen der Altersgrenze eigene Kinder erzogen haben, mit kinderlosen Auszubildenden. Bislang musste ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kindererziehung und der Nichtaufnahme der Ausbildung bestehen, künftig können auch Auszubildende mit Erziehungspflichten die volle Zeitspanne bis zum Erreichen der Altersgrenze ausschöpfen, wenn sie vor Erreichen der Altersgrenze ein eigenes Kind erziehen und in dieser Zeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich - entsprechend der auch für die Elterngeldberechtigung geltenden Grenze - erwerbstätig sind. Auf die bislang erforderliche strikte Ursächlichkeit einer Kindesbetreuung für das spätere Überschreiten der Altersgrenze in dem Sinne, dass diese nur bejaht wurde, wenn zwischen Erwerb der Zugangsberechtigung für die geplante Ausbildung und Aufnahme der Ausbildung oder einer zunächst eingeschobenen Familienphase zur Kinderbetreuung höchstens drei Jahre als längstens zuzugestehende Orientierungsphase liegen durften, wird künftig verzichtet. Hierdurch wird z.B. auch die Ausübung zunächst einer Berufstätigkeit vor einsetzender Kindererziehung und anschließender Aufnahme der Ausbildung ermöglicht. Eltern soll förderungsrechtlich nicht die Reihenfolge ihrer Familien-, Ausbildungs- und Berufsplanung während der allen BAföG-Empfängern frei stehenden Zeit bis zu einem Ausbildungsbeginn vor Erreichen des 30. Lebensjahres oder für Masterstudiengänge des 35. Lebensjahres vorgeschrieben werden.

Mit der Neufassung wird bewirkt, dass die Altersgrenze sich jeweils genau um die Zeit verschiebt, in der ein Auszubildender sich der Erziehung seines Kindes gewidmet und gegenüber einer Vollzeiterwerbstätigkeit nur in vermindertem Umfang erwerbstätig gewesen ist. Die gesetzliche Ausnahmeregelung für Alleinerziehende berücksichtigt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. vom 26.11.99, Az. 1 BvR 653/99; FamRZ 2000, S. 476 f), der zufolge alleinerziehende Auszubildende, die einer (vollen) Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, gegenüber solchen Personen nicht benachteiligt werden dürfen, die sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet haben, wenn die Entscheidung zu Gunsten der Erwerbstätigkeit dazu diente, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Satz 2 Nummer 1b neu):

Mit der neuen Nummer 1b wird die in Nummer 1a bereits geregelte Ausnahme von der Altersgrenze für ohne Hochschulzugangsberechtigung zum Studium Zugelassene künftig auf rechtlich zusätzlich erforderliche Ergänzungsausbildungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und auf durch die vorhergehende Ausbildung erst eröffnete weiterführende Ausbildungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 ausgedehnt. Damit wird dem insoweit vergleichbaren Bedürfnis Rechnung getragen, das auch zur Einführung der gesonderten Altersgrenze für Masterstudiengänge geführt hat. Die neue Altersgrenze für Masterstudierende allein reicht - auch mit Blick auf die derzeit noch nicht komplett erfolgte Umstellung von Diplom- und Examensstudiengängen auf die Bachelor- und Masterstudiengänge - für die fraglichen Ergänzungsausbildungen, beispielsweise zum Berufs- oder Sonderschullehrer noch nicht aus. Es erscheint insoweit angemessen, eine Flexibilisierung der Altersgrenze auch für ergänzende Ausbildungen außerhalb von Masterstudiengängen vorzusehen. Einbezogen werden zugleich auch ergänzende Ausbildungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3, die ihrerseits nicht im Rahmen eines Masterstudiums absolviert werden. Eine unangemessene Privilegierung im Verhältnis zu anderen ohne diese Voraussetzungen erst spät zum Studium Entschlossenen entsteht durch die neue Ausnahmebestimmung nicht, da es in den betroffenen Fällen ohnehin nach § 17 Absatz 3 Förderung nur mit verzinslichen Volldarlehen gibt. Auch eine generelle Verlängerung der Ausbildungszeiten ist aus demselben Grund nicht zu befürchten.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Satz 2 Nummer 3):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a. Mit der abschließenden Regelung zur Flexibilisierung der Altersgrenze bei Kindererziehung in Absatz 3 Satz 1 ist das Regelbeispiel der Kindererziehung innerhalb der Nummer 3 in Satz 2 überflüssig geworden und kann entfallen. Zu Nachteilen betroffener Auszubildender mit Kindern durch die Aufnahme der neuen Regelung in Satz 1 kommt es dadurch nicht.

Zu Buchstabe c (Satz 3):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b. Es erscheint angemessen, auch die neue Ausnahmebestimmung von der Altersgrenze unter das Unverzüglichkeitsgebot des Satzes 3 zu stellen.

Zu Nummer 6 (§ 11):

Zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa (Absatz 2 Satz 1):

Das Einkommen des Ehegatten ist auf den Bedarf eines Auszubildenden anzurechnen. Gegenwärtig sind also an die Ehe wegen der Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem antragstellenden Auszubildenden förderungsrechtlich nachteilige Konsequenzen geknüpft. Lebenspartner sind einander gem. § 5 LPartG ebenfalls zu angemessenem Unterhalt verpflichtet, ohne dass sie bisher in die Bedürftigkeitsprüfung nach BAföG hinsichtlich der Bedürftigkeit des jeweils anderen einbezogen wurden. Künftig soll nunmehr das Einkommen des Lebenspartners in der gleichen Weise wie das eines Ehegatten einbezogen werden Insofern führt die geplante künftige Anrechnung von Lebenspartnereinkommen zur Beseitigung von Benachteiligungen, die nach bisherigem Recht Ehegatten gegenüber Lebenspartnern in bestimmten Konstellationen ohne rechtlich relevanten Differenzierungsgrund erfahren haben.

Als Folge muss der künftig mit seinem Einkommen herangezogene Lebenspartner dann aber auch die gleichen Freibeträge bei Einkommensberechnung, Darlehensrückzahlung und sonstige Abzugsmöglichkeiten geltend machen können wie ein Ehegatte.

Bei der künftigen Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Lebenspartners spielt es keine Rolle, dass die Unterhaltspflichten insbesondere nach Scheidung der Ehe und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft unterschiedlich geregelt sind. Der Anspruch auf BAföG ist immer nur insoweit subsidiär, wie der Anspruch auf Unterhalt jeweils rechtlich reicht.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 2 Satz 2):

Die bereits zu Nummer 4 beschriebene vergleichbare wechselseitige unterhaltsrechtliche Einstandsverpflichtung einschließlich der Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensgestaltung rechtfertigt es, auch bei Lebenspartnerschaften im Ausbildungsförderungsrecht regelmäßig an die unter nicht dauernd Getrenntlebenden anzuknüpfen. Künftig wird der Lebenspartner in die entsprechende Legaldefinition einbezogen.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 1):

§ 11 Absatz 4 Satz 1 trifft eine Regelung für den Fall, dass der Ehegatte oder Lebenspartner in die Bedürftigkeitsprüfung mehrerer Auszubildender einzubeziehen ist, z.B. als Lebenspartner des einen und Elternteil eines anderen Auszubildenden. Hier erfolgt eine Quotelung des anrechenbaren Einkommens.

Zu Nummer 7 (§ 12):

Zu Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1):

Die Anhebung der Bedarfssätze um jeweils rund 2 % setzt über die Berücksichtigung der im 18. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG für 2010 prognostizierten Steigerung der Lebenshaltungskosten um insgesamt 1 % seit der letzten Anhebung durch das 22. BAföGÄndG hinaus ein deutliches Zeichen für die Geförderten dahingehend, dass die staatliche Ausbildungsförderung verlässlich ist und auch künftig gesichert bleibt. Vgl. hierzu auch zu I. des Allgemeinen Teils der Begründung.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Absatz 2 Satz 1 und 2):

In Absatz 2 werden mit der Aufhebung von Satz 2 für Schüler an Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, aber in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, künftig etwaige Mehrkosten für auswärtige Unterbringung ohne weiteres berücksichtigt. Bisher waren diese Schüler zwar - anders als Schüler an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen - auch dann dem Grunde nach förderungsberechtigt, wenn eine auswärtige Unterbringung nicht zwingend erforderlich war. Allerdings waren die Kosten für eine auswärtige Unterbringung nur dann zusätzlich berücksichtigungsfähig, wenn dies zwingend war, z.B. weil keine entsprechende Schule vom Elternhaushalt aus zu erreichen ist. Die Bezugnahme auf die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a ist aber auch für die Schüler allgemeinbildender Schulen an dieser Stelle entbehrlich, da für diese § 2 Absatz 1a ohnehin unmittelbar als Voraussetzung dafür gilt, überhaupt gefördert zu werden. Der bisherige Satz 2 kann daher ersatzlos entfallen. Durch die Neuregelung werden alle nach dem BAföG überhaupt förderungsberechtigten Auszubildenden hinsichtlich der Möglichkeit, ihren Wohnort selbst zu bestimmen, gleichgestellt. Zugleich wird dadurch der Prüfungs- und Nachweisaufwand bei Anträgen dieses Personenkreises verringert.

Zu Buchstabe c (Absatz 3):

Der bisher in Absatz 3 geregelte nachweisabhängige Wohnkostenzuschlag von maximal 72 Euro wird in zugleich angehobener Höhe voll in die im Bedarfssatz nach Absatz 2 enthaltene Wohnkostenpauschale einbezogen. Der bisher von einem Einzelnachweis abhängige Zuschlag hat sich im Gesetzesvollzug als sehr bearbeitungsaufwändig erwiesen, zumal bei Kaltmieten die berücksichtigungsfähigen Nebenkosten gesondert ermittelt und belegt werden mussten. Dies wird mit der künftig kompletten Pauschalierung der Wohnkosten entbehrlich und führt daher nicht nur zu spürbarer Verwaltungsvereinfachung, sondern reduziert auch nicht unerheblich die Informations- und Mitwirkungspflichten der Antragsteller selbst. Dies erscheint umso mehr gerechtfertigt, als die tatsächlichen Wohnkosten in den meisten Fällen ohnehin die bisherige im Bedarfssatz enthaltene Wohnkostenpauschale so weit übersteigen, dass die Auszahlung des bisher nachweisabhängigen Zuschlags schon derzeit die Regel und nicht die Ausnahme ist.

Zu Buchstabe d (Absatz 4):

In Satz 1 wird die pauschale Vergütung einer zusätzlichen Heimreise im Laufe eines Auslandsschuljahres gestrichen, da die Praxis gezeigt hat, dass Heimreisen im Laufe des Jahres bei organisierten Austauschprogrammen nicht nur nicht vorgesehen, sondern aus pädagogischen Gründen ausdrücklich unerwünscht sind. Dies führt beim Schüleraustausch in der gymnasialen Oberstufe regelmäßig dazu, dass die pauschal ohne Reisenachweis gewährte Leistung bisher in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle überhaupt nicht für den vorgesehenen Zweck genutzt wird und werden kann. Aus den von den Reiseaustauschorganisationen angeführten pädagogischen Gründen erscheint es zugleich sinnvoll, auch für selbst organisierte Schüler-Auslandsaufenthalte keine finanziellen Anreize für Zwischenheimreisen mehr zu setzen. Auch für Schüler beruflicher Schulen erscheinen Zwischenheimreisen nicht geboten, unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthalts. Sie werden damit den auch für Studierende geltenden Konditionen unterworfen, wonach künftig nur noch die für den Auslandsaufenthalt unvermeidliche Hin- und einmalige Rückreise berücksichtigt wird. Für individuelle Härtefälle wird im neuen Satz 3 die Möglichkeit einer zusätzlichen Zwischenheimreise eröffnet, wie sie nach § 4 der Auslandszuschlagsverordnung auch für Studierende vorgesehen ist.

Zu Nummer 8 (§ 13):

Zu Buchstabe a und Buchstabe b (Absatz 1 und 2):

Die Anhebung der Bedarfssätze um jeweils rund 2 % setzt über die Berücksichtigung der im 18. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG für 2010 prognostizierten Steigerung der Lebenshaltungskosten um insgesamt 1 % seit der letzten Anhebung durch das 22. BAföGÄndG hinaus ein deutliches Zeichen für die Geförderten dahingehend, dass die staatliche Ausbildungsförderung verlässlich ist und auch künftig gesichert bleibt. Vgl. hierzu auch zu I. des Allgemeinen Teils der Begründung.

Zu Buchstabe c (Absatz 3):

Wie in § 12 für Schüler wird auch für Studierende der bisher nachweisabhängige Wohnkostenzuschlag von maximal 72 Euro nicht nur angehoben, sondern zugleich voll in die Wohnkostenpauschale nach Absatz 2 Nummer 2 einbezogen. So ergeben sich zugleich indirekte Anreize zugunsten von Hochschulstandorten mit vergleichsweise geringen Mieten, die insbesondere zugunsten der neuen Bundesländer wirken dürften.

Zu Nummer 9 (§ 13a):

Zu Buchstabe a und Buchstabe b (Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2):

Die Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung werden als Folge der Erhöhungen der Bedarfssätze in §§ 12 und 13 ebenfalls angehoben. Damit wird vor allem der Umstand berücksichtigt, dass die Einbeziehung des bisher nachweisabhängigen Wohnkostenzuschlags nach § 13 Absatz 3 (alt) in die Wohnkostenpauschale nach § 13 Absatz 2 zu einer Anhebung der Beitragssätze zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung führt. § 236 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, auf den auch § 57 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch verweist, knüpft nämlich für die maßgebliche fiktive Bemessung der studentischen Einkommen hinsichtlich der Wohnkosten (nur) an § 13 Absatz 2 (nicht: Absatz 3) an, so dass die hier deutlich angehobene Pauschale den prozentual daraus abgeleiteten Beitragssatz steigen lässt.

Zu Nummer 10 (§ 15a):

Es handelt sich um die Aufhebung von im Gesetzesvollzug nicht mehr relevanten Vorschriften. Die im bisherigen Absatz 1 Satz 2 als Auffangregelung für Studiengänge ohne festgelegte Regelstudienzeit vorgesehene Bemessung der Förderungshöchstdauer ist auf einstufige Studiengänge zugeschnitten und wird der zunehmenden Verbreitung der im Zuge des sog. Bologna-Prozesses eingeführten zweistufigen Bachelor- und Masterstudiengänge nicht länger gerecht. Eine gesonderte Festlegung einer Förderungshöchstdauer für Studiengänge, in denen eine Regelstudienzeit oder vergleichbare Regelung nicht vorgesehen ist, erscheint ohnehin entbehrlich, da alle Länder zwischenzeitlich entsprechende Festlegungen durch Landesrecht vorgesehen haben; die Regelung kann daher ersatzlos aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die bislang in Absatz 4 enthalten gewesene Übergangsvorschrift für noch andauernde Ausbildungen, die vor dem 1. April 2001 begonnen haben müssen.

Zu Nummer 11 (§ 17 Absatz 3):

Zu Buchstabe a (Satz 1 Nummer 1):

Die Regelung dient der Rechtsbereinigung und beseitigt den derzeit leer laufenden Verweis auf den bereits durch das 21. BAföGÄndG als überholtes und ausgelaufenes Recht aufgehobenen früheren § 7 Absatz 2 Nummer 1.

Zu Buchstabe b (Satz 2):

Wer als Studierender bis zum Beginn des vierten Fachsemesters aus wichtigem Grund die Fachrichtung wechselt, kann nach bislang geltendem Recht zwar für die komplette Dauer der nunmehr maßgeblichen neuen Regelstudienzeit im neuen Studiengang gefördert werden, zum Förderungsende hin wird für die Dauer der im früheren Studium verbrachten nicht anrechenbaren Fachsemester jedoch nur noch ein komplett verzinsliches Bankdarlehen gewährt. Da diese Regelung zu erheblichen finanziellen Belastungen gerade in der Schlussphase des Studiums führt und Studierende zur Vermeidung dieser zusätzlichen Darlehenslast daher nicht selten dazu anhalten wird, an einem Studiengang festzuhalten, der nicht ihrer Eignung und Neigung entspricht, soll durch Einbeziehung der kompletten Regelförderungsdauer in die sogenannte "Normalförderung" mit hälftigem Zuschuss und hälftigem zinsfreien Staatsdarlehen für die Fälle nach einem erstmaligen Fachrichtungswechsel - innerhalb des nach § 7 Absatz 3 BAföG förderungsrechtlich zulässigen Rahmens - Abhilfe geschaffen werden. Dagegen erscheint es nicht angemessen, die förderungsrechtliche Gleichstellung mit denjenigen, die von Anbeginn ihr Studium in der anderen Fachrichtung aufgenommen haben, auch für mehrfache Fachrichtungswechsler vorzusehen. Für letztere erscheint es zumutbar, sie an den außergewöhnlichen Verlängerungszeiten weiterhin durch Wechsel in die Förderungsart Bankdarlehen kostenmäßig zu beteiligen.

Wer aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt hat, wird dagegen auch künftig weiterhin ausschließlich mit Normalförderung gefördert, ohne dass für ihn die neue Beschränkung auf den ersten Fachrichtungswechsel relevant würde.

Zu Nummer 12: (§ 18a):

Zu Buchstabe a (Absatz 1):

Die eine Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Staatsdarlehen ermöglichenden Freibeträge vom Einkommen des Darlehensnehmers werden um 3 % erhöht. Dies entspricht der Anhebung der Freibeträge nach den §§ 23 und 25.

Zu Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und Doppelbuchstabe cc (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3):

Der Darlehensnehmer ist von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, wenn sein Einkommen bestimmte Freibeträge nicht übersteigt. Dabei soll dem Lebenspartner nunmehr der gleiche Freibetrag gewährt werden wie dem Ehegatten, weil seine Unterhaltspflichten gem. § 5 LPartG mit dem Verweis auf die ehelichen Unterhaltspflichten in §§ 1360 Satz 2, 1360a, 1360b und 1609 BGB diesen parallel geregelt sind. Der dem Darlehensnehmer für den eingetragenen Lebenspartner eingeräumte Freibetrag ist wie der für den Ehegatten um dessen Einkommen zu mindern.

Zu Buchstabe b (Absatz 5 Satz 2):

Bei der Neuregelung handelt es sich um eine Folgeregelung zur Aufhebung der bis zum 31.12.2009 befristeten Kinderteilerlassregelung in § 18b Abs. 5. Da die Kinderteilerlassregelung durch das 22. BAföG-Änderungsgesetz bis zum 31.12.2009 befristet worden ist, können nach diesem Zeitpunkt zwar keine Teilerlasse mehr beantragt werden, es muss jedoch weiterhin sichergestellt werden, dass Rückzahlungszeiträume, in denen dem Darlehensnehmer ein Kinderteilerlass gewährt wurde, auch nach dem 31.12.2009 nicht zusätzlich noch zu einer Hemmung der Rückzahlungsfrist führen.

Zu Nummer 13 (§ 18b):

Die Rückzahlungsregelungen für die hälftigen Staatsdarlehensanteile bei BAföG-geförderten Studierenden sehen derzeit in Absatz 2 Teilerlasse als "Leistungsanreiz" für die 30 Prozent Prüfungsbesten und in Absatz 3 für diejenigen vor, die vor Ablauf der Regelstudienzeit ihr Studium beenden. Eine tatsächliche Auswirkung gerade dieses zusätzlichen finanziellen Anreizes für ein besonderes erfolgreiches und zügiges Studium ist statistisch nicht nachweisbar. Nach Einführung der Teilerlassregelungen im BAföG haben die von Bund und Ländern seitdem unternommenen hochschulpolitischen Anstrengungen und Maßnahmen zur Studienbeschleunigung und Verbesserung der Studienbedingungen, insbesondere die Umstellung auf zweistufige Studiengänge im Zuge des sog. "Bologna-Prozesses" die Entwicklung der Studiendauer und des Abschlusserfolgs erheblich beeinflusst. Zudem kann mit Blick auf spätere Chancen am Arbeitsmarkt unterstellt werden, dass es ohnehin den Interessen aller Auszubildenden entspricht, ihre Ausbildung möglichst schnell und erfolgreich zu absolvieren, und dass ein entsprechendes Verhalten nicht erst und gerade auf das Wissen um eine spätere Teilerlassmöglichkeit zurückzuführen ist. Wenn daher zunehmend zu bezweifeln ist, ob gerade die Chance auf spätere BAföG-Teilerlasse tatsächlich geeignet ist, zu Leistungssteigerungen zu führen, erscheint es nicht länger gerechtfertigt, dass die Teilerlasse zu erheblichen Einnahmeausfällen für Bund und Länder bei der Rückführung der Darlehen führen.

Es hat sich zudem gezeigt, dass die Teilerlassregelung zu unausgewogenen Ergebnissen führt, da es in vielen Fällen von der Studienstruktur abhängt, ob die Ausbildung überhaupt vorzeitig beendet werden kann oder nicht; bei unterschiedlichen Studiengängen ergeben sich erheblich unterschiedliche Beschleunigungspotenziale, die zu ungerechten und unausgewogenen Verteilungen der Teilerlasse führen. Ähnlich ungereimte Verteilungen ergeben sich bei den Leistungsteilerlassen. Hier hängt die Erreichung eines Teilerlasses je nach der Bandbreite der im jeweiligen Studiengang vergebenen Benotungen oft von derart geringfügigen und graduellen Abstufungen des Prüfungsergebnisses ab, dass sie als Honorierung für besondere Leistung nicht mehr nachvollziehbar ist. Bei der erforderlichen Bildung einer Rangfolge anhand der Abschlussnote und der Festlegung der Ecknote für die 30 % Besten ergeben sich oft erhebliche Probleme, da den hierzu in allen Studiengängen berufenen Prüfungsämtern häufig unklar ist, wie genau die Vergleichsgruppen zu bilden sind und wann die Ausbildung abgeschlossen worden ist. Ursachen sind neben vielfachen und starken Veränderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, insbesondere im Zuge des Bologna-Prozesses und damit verbundener Übergangsregelungen für zahlreiche Studiengänge, die zunehmende Modularisierung der Ausbildungsgänge und der Abschlussprüfungen (z.B. in Lehramtsstudiengängen), die je nach Hochschulstandort und Studiengang unterschiedliche Möglichkeit, Prüfungsteile (teilweise unbegrenzt oft) zu wiederholen (z.B. in Rechtswissenschaften), aber auch die Zuständigkeit verschiedener Prüfungsstellen für Teile der Abschlussprüfungen (z.B. in Rechtswissenschaften).

Die Teilerlasse sind daher sowohl für das Bundesverwaltungsamt (BVA) unvermeidbar fehleranfällig und verursachen zudem einen ganz erheblichen Vollzugsaufwand, insbesondere bei den Ausbildungsstätten, die sicherstellen müssen, dass die Teilerlasse von allen Ausbildungsstätten nach einheitlichen Kriterien ermittelt werden. Dies führt zu komplexen inhaltlichen Abstimmungen bis hin zu Fragen der Auslegung von Prüfungsordnungen zwischen den Prüfungsämtern und dem BVA, oftmals unter Einschaltung der Obersten Landesbehörden, und in der Folge dann zu häufigen Änderungen der Rangfolge und der Ecknote.

Für die Bereiche Leistungs- und Schnelligkeitsteilerlass hat das BVA bezogen auf das Jahr 2009 allein für die eigene Verwaltung einen zeitlichen Verwaltungsaufwand ermittelt, der für die Datenerfassung 1.891,40 Stunden, für den geschwindigkeitsbezogenen Teilerlass 3.562,83 Stunden und für den Teilerlass Leistung 7.547,25 Stunden erreicht.

Bei der Entscheidung, die Erlassregelungen zwar nicht mit sofortiger Wirkung aufzuheben, aber auch nicht auf erst nach Inkrafttreten des Gesetzes ihr Studium aufnehmende BAföG-Empfänger zu beschränken, sondern mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 auch diejenigen bereits nach BAföG Geförderten einzubeziehen, die ihr Studium nicht bis zu diesem Zeitpunkt beendet haben, war das erhebliche Interesse an einer frühest möglichen Beendigung der genannten sachlichen Fehlentwicklungen ebenso ausschlaggebend wie auch der erhebliche Vollzugsaufwand der bisherigen Regelung. Demgegenüber genießt ein Studierender keinen generellen Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand einer für ihn günstigen Regelung. Nur bereits betätigtes Vertrauen ist als schutzwürdig anzusehen und rechtfertigt eine angemessene Frist bis zur endgültigen Aufhebung der Teilerlasse. Die Übergangsfrist von 2 Jahren (d.h. von vier Semestern) seit Inkrafttreten der Änderung ist so bemessen, dass Auszubildende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ein Masterstudium betreiben oder bereits das erste Studienjahr eines Bachelorstudiums absolviert haben, ggf. noch von den Teilerlass-Regelungen profitieren können. Dasselbe gilt in einstufigen Studiengängen für diejenigen, die bereits das Vordiplom oder die Zwischenprüfung erreicht haben. Wer dagegen sein Studium erst so kürzlich aufgenommen hat oder überhaupt erst künftig aufnimmt, dass er es bis zum Ablauf der ihm jetzt bekannt werdenden Übergangsfrist keinesfalls mehr abschließen kann, ist angesichts des erheblichen sachlichen und administrativen Interesses an möglichst frühzeitiger Aufhebung der Regelung nicht hinreichend schutzwürdig. Diese Gefördertengruppe kann nicht für sich in Anspruch nehmen, gerade im Vertrauen auf die bislang gültige Regelung in der bisherigen kurzen Studiendauer ein entsprechendes Studierverhalten an den Tag gelegt zu haben, dass bei späterem Studienabschluss die bisher maßgeblichen Voraussetzungen für einen Teilerlass erreicht würden. Aufgrund der geltenden Darlehensdeckelung auf 10.000 Euro bleibt eine verlässliche und kalkulierbare Begrenzung der Darlehensbelastung für alle Auszubildenden ohnehin auch künftig gewährleistet.

Zu Nummer 14 (§ 18c):

Zu Buchstabe a (Absatz 6 Satz 2):

In der Praxis des Darlehenseinzugs hat sich gezeigt, dass der Beginn der Rückzahlungsfrist mit 6 Monaten nach dem Ende der Förderung für eine große Zahl der Darlehensnehmer zu kurz bemessen ist. Derzeit werden rund ein Viertel aller in einem Jahr eingehenden Stundungsanträge bereits unmittelbar mit Beginn der Rückzahlung gestellt. Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit, aus der sich eine regelmäßige Darlehensrückzahlung leisten lässt, wird überwiegend eine längere Zeit benötigt. Durch eine Verlängerung der Karenzzeit auf 18 Monate soll künftig das verwaltungsaufwändige Verfahren einer Stundung in dieser Vielzahl von Fällen vermieden werden, die nach geltendem Recht wegen der frühen Fälligkeit unvermeidlich ist. Den Darlehensnehmern, die bereits nach Ablauf von 6 Monaten zur Rückzahlung in der Lage sind, entstehen durch die Verlängerung der Karenzzeit trotz der während dieser Zeit fortbestehenden Zinspflicht ebenfalls keine Nachteile, da das Darlehen nach § 18c Abs. 9 auch vor Fälligkeit jederzeit ganz oder teilweise getilgt werden kann. Auf die Tatsache, dass während der Karenzzeit die Zinsen weiterlaufen, aber gestundet werden, sowie auf die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens werden die Darlehensnehmer von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen des Kreditverhältnisses frühzeitig auf geeignete Weise hingewiesen. So bleibt gewährleistet, dass eigentlich zahlungsfähige Darlehensnehmer nicht unbedacht zu höheren Zinszahlungen herangezogen werden, nur weil sich die im Einzelfall womöglich gar nicht benötigte Karenzzeit verlängert.

Zu Buchstabe b (Absatz 10 Satz 2 Nummer 4):

Mit der Mindestdauer von mehr als einem Jahr für den Bezug von Sozialleistungen nach dem Zwölften oder Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wird an die Regelung in Satz 2 Nummer 3 angeknüpft und klargestellt, dass der erstmalige Bezug derartiger Leistungen durch den Darlehensnehmer noch nicht sofort einen Erstattungsanspruch der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Übernahme der Darlehensschuld durch den Staat begründen soll. Auf diese Weise wird künftig verbindlich ausgeschlossen, dass in der Vielzahl von Fällen, in denen Darlehensnehmer noch nicht unmittelbar im Anschluss an das Förderungsende einer Erwerbstätigkeit nachgehen und infolgedessen z.B. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, sofort die Garantieübernahme des Bundes eingreift.

Zu Nummer 15 (§ 21):

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4):

Diese Vorschriften haben durch Zeitablauf nur noch ganz eingeschränkte Bedeutung. Um Förderung nach §§ 10e, 10i EStG erhalten zu können, musste mit der Herstellung der Wohnung vor dem 1.1.1996 bzw. 1.1.1999 begonnen worden sein. Entscheidend ist hier allerdings der Zeitpunkt der Bauantragstellung. Es kann vorkommen, dass Kommunen früher erteilte Baugenehmigungen auch noch deutlich nach der regelmäßig vierjährigen Gültigkeitsdauer anerkennen. Solange aus diesem Grund die genannten Vorschriften nicht aufgehoben werden, muss daher auch die Bezugnahme im BAföG weiter enthalten bleiben.

Da im BAföG die entsprechenden steuerlichen Abzugsbeträge auch vom Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden können, gibt es keinen sachlichen Grund, sie nicht auch beim Einkommen des Lebenspartners zu berücksichtigen.

Dabei spielt es keine Rolle, dass es zu den genannten Herstellungszeitpunkten der §§10e, 10i EStG das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch nicht gab. Entscheidend ist der Familienstand in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige die Beträge nach §§10e, 10i EStG geltend macht.

Zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (Absatz 1 Satz 3 Nummer 3):

Änderungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung von Gewerbebetrieben durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912) werden durch die vorgeschlagene Ergänzung künftig auch förmlich bei der Einkommensermittlung im BAföG nachvollzogen.

Bis zum Jahr 2007 minderte die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe den zu versteuernden Gewerbegewinn und wirkte sich damit unmittelbar auf die Höhe des gem. § 21 Absatz 1 Satz 1 anzurechnenden Einkommens aus. Seit dem Jahr 2008 gilt die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe und mindert daher auch nicht mehr den zu versteuernden Gewerbegewinn. Zum Ausgleich wird die tarifliche Einkommensteuerschuld seitdem nach § 35 EStG n. F. um das 3,8-fache des Messbetrags gemindert. In der Praxis bedeutet dies, dass von der tariflich festgesetzten Einkommensteuer die Gewerbesteuer weitgehend abgezogen wird und der Steuerpflichtige dann nur die eventuell verbleibende Differenz zu zahlen hat (tatsächlich gezahlte Einkommensteuer).

Dass dem Steuerpflichtigen bis zu einem Hebesatz von 380 dabei steuerlich kein Nachteil gegenüber der alten Rechtslage entsteht, hindert nach dem bloßen Gesetzeswortlaut noch keine Schlechterstellung bei der Einkommensanrechnung im BAföG.

Für Gewerbesteuerpflichtige, deren Kinder Leistungen nach dem BAföG beantragen, steigt vielmehr bei unverändertem Gewerbeertrag der Gewerbegewinn und damit das anzurechnende Einkommen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 BAföG, da die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden kann. Zugleich verringert sich gemäß § 35 EStG die nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 BAföG abzugsfähige tatsächlich zu leistende Einkommensteuer.

Dies soll durch die künftige ausdrückliche unmittelbare Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als weiterer Ertragssteuer neben der tatsächlich zu zahlenden Einkommensteuer von der Summe der positiven Einkünfte i. S. des § 21 Absatz 1 Satz 1 BAföG behoben werden.

Zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und ddd (Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Nummer 5 neu):

Mit der Neuregelung wird der Teil des Einkommens, der als steuerrechtlich geförderter Altersvorsorgebeitrag in den Grenzen des Mindesteigenbeitrags nach § 86 EStG investiert wird ("Riester-Vertrag") vom anrechenbaren Einkommen abgezogen. Diese zur Stärkung der Eigenverantwortung für die Altersvorsorge seit dem Altersvermögensgesetz eingeführte staatliche Fördermöglichkeit für eine private, kapitalgedeckte Altersvorsorge betrifft insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte und Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz.

Die Verbreitung dieser privaten Altersvorsorge nimmt seit ihrer Einführung kontinuierlich zu. Bis Ende Dezember 2009 wurden mehr als 13,2 Millionen Riester-Verträge abgeschlossen.

Die Attraktivität der Altersvorsorge gerade auch für untere und mittlere Einkommensgruppen gebietet es, diese staatlich geförderte private Vorsorge auch bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen. Eine entsprechende Freistellung erfolgt auch bei der einkommensabhängigen Gewährung anderer Sozialleistungen, bspw. nach dem SGB II und dem SGB XII.

Zu Buchstabe b (Absatz 2):

Die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 BAföG werden der Beitragsentwicklung in den Sozialversicherungen angepasst. Die Anpassungsvorschläge beruhen auf den von der Bundesregierung im Achtzehnten Bericht nach § 35 BAföG genannten Daten und Entwicklungen.

Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 1)

Doppelbuchstabe aa (Nummer 2):

Die Neuregelung soll eine transparente und einfach handhabbare pauschale Berücksichtigung begabungsspezifischer Sonderbedarfe bei Empfängern von nicht bereits nach § 2 Absatz 6 von der BAföG-Berechtigung ausschließenden Stipendienleistungen ermöglichen. Zugleich soll sie auch den für die Entwicklung stärkeren Engagements Privater im Bereich der Stipendienfinanzierung unverzichtbaren Anreiz setzen, dass nicht jeder aus privaten Mitteln aufgebrachte Stipendienbetrag unmittelbar zur Kürzung einer dem Empfänger gegebenenfalls zustehenden BAföG-Förderung in gleicher Höhe führt. Zu dieser Frage hatten Vertreter von Wirtschaft und Wissenschaft in einer Anhörung der seinerzeitigen Arbeitsgruppe "Stipendienwesen" der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz bereits am 24. August 2008 sehr deutlich und übereinstimmend erklärt, dass eine Anrechnung von Stipendien auf staatliche Ausbildungsförderungsleistungen einen entscheidend bremsenden Effekt auf die Spenden- und Stiftungsbereitschaft Privater für Ausbildungsstipendien habe.

Der zu diesem Zweck ergänzte Mindestbetrag von 300 Euro, ab dem Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen künftig erst als anrechenbares Einkommen gelten sollen, wird durch die Neuregelung auf solche Ausbildungsbeihilfen und gleichartigen Leistungen beschränkt, die begrifflich die Anforderungen an altruistisch motivierte Leistungs- und Begabten-Stipendien erfüllen. Derartige Stipendien wären ohne die explizite Einbeziehung in den Einkommensbegriff des BAföG durch Absatz 3 Nummer 2 mangels Steuerbarkeit oder wegen Steuerfreiheit nach dem grundsätzlich an das EStG anknüpfenden Einkommensbegriff des Absatzes 1 nicht zu berücksichtigen, würden aber ohne die vorgesehene Mindestbetragsgrenze in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt. Letzteres erscheint für als "Stipendium" vergebene ausschließlich soziale Unterstützungsleistungen zur Deckung des Lebenshaltungs- und des regelmäßig anfallenden Ausbildungsbedarfs zwar gerechtfertigt. Soweit solche reinen Fürsorgeleistungen aus öffentlichen Mitteln vergeben werden, verfolgen sie genau denselben Zweck wie das BAföG selbst, so dass dessen grundsätzliche Subsidiarität eine Berücksichtigung als Einkommen in voller Höhe des Geleisteten gebietet. Für selektiv nach Leistungs- und Begabungskriterien vergebene Stipendien, die gerade einen über den "normalen" Ausbildungserfolg hinaus gehenden besonderen Leistungsanreiz setzen und ggf. darüber hinaus auch private Geldgeber zu verstärktem Stipendien-Engagement bewegen sollen, erscheint es dagegen angemessen, solche Leistungen pauschal bis zu einer Höhe von monatlich 300 Euro vom Einkommensbegriff auszunehmen.

Soweit die Stipendien je nach Vergabe-Richtlinie höhere Ausgaben für spezifisch konkretisierte Zwecke decken sollen, die mit den Förderungszwecken des BAföG und dessen Bedarfsbegriff einschließlich der durch die pauschale Herausnahme von bis zu 300 Euro vom Einkommensbegriff bewirkten generellen förderungsrechtlichen Berücksichtigung der Interessen von Stipendiaten nicht identisch ist, gelten sie nach Absatz 4 Nummer 4 auch insoweit nicht als Einkommen. Die Neuregelung stellt klar, dass diese Regelung durch die pauschale Freistellung nach Nummer 2 unberührt bleibt.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 4):

Aufgrund dieser Vorschrift werden Unterhaltsleistungen des Ehegatten nicht als Einkommen des Auszubildenden angerechnet. Dies verhindert eine doppelte Anrechnung desselben Betrages vom Einkommen des Ehegatten auf den Bedarf einmal als Betrag, den der Ehegatte für die Ausbildung des anderen Ehegatten aufzubringen hat, und zum zweiten als Betrag, den der auszubildende Ehegatte aus seinem eigenen Einkommen aufzubringen hat.

Wegen des insoweit völlig identischen Lebenssachverhalts bei Anknüpfen an gesetzliche Unterhaltsleistungen wird diese Regelung wird nunmehr auch auf Unterhaltsleistungen des Lebenspartners erstreckt.

Zu Nummer 16 (§ 23):

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Nummer 1):

Die Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden werden entsprechend den Freibeträgen vom Einkommen der Eltern und Ehegatten nach § 25 um 3 % angehoben. Vgl. hierzu zu I. 1. des Allgemeinen Teils der Begründung.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 2):

Vergleiche zunächst zu Nummer 4 Buchstabe a und zu Nummer 6 Buchstabe a. Da Einkommen des Lebenspartners künftig bei der Prüfung des Anspruchs auf BAföG voll berücksichtigt wird, müssen dann im Gegenzug bei der Einkommensanrechnung auch Regelungen über Freibeträge für die gesetzlichen Unterhaltsleistungen auf den Auszubildenden und seinen Lebenspartner erstreckt werden.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (Absatz 4 Nummer 2):

Die Anrechnungsbestimmung in Nummer 2 bewirkte schon bisher, dass Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen immer dann, wenn sie aus öffentlichen Mitteln stammen, anders als anderes anrechenbares Einkommen vor ihrer Anrechnung auf den BAföG-Bedarf nicht nochmals zusätzlich um die Freibeträge des Absatzes 1 gemindert, sondern in dem vollen Umfang angerechnet werden, in dem sie dem Auszubildenden tatsächlich zufließen. Die Neuregelung führt zum einen zu einer terminologischen Vereinheitlichung durch Übernahme des auch in § 21 Absatz 3 Nummer 2 verwandten Begriffs "Ausbildungsbeihilfe", der nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur mit dem bisher in Absatz 4 Nummer 2 verwandten Begriff "Ausbildungshilfe" identisch ist und auch der Begrifflichkeit der für das BAföG maßgeblichen Kompetenznorm des Art. 74 Absatz 1 Nummer 13 GG entspricht. Zum anderen wird als Folgeregelung zur Änderung des § 21 Absatz 3 Nummer 2 (vgl. zu Nummer 1 und zu Nummer 15) die bisherige Anrechnungsregelung in Absatz 4 Nummer 2 ergänzt. Darin wird nunmehr klargestellt, wie bei Leistungen zu verfahren ist, die sowohl öffentliche als auch private Mittel enthalten, dem Auszubildenden aber in einem einzigen Verfahren als einheitliche Unterstützungsleistung zur Finanzierung der Ausbildung zugewendet werden.

Die volle Anrechnung, die nach ihrer Zielsetzung vermeiden soll, dass öffentliche Mittel für denselben Zweck zweimal vergeben werden, gilt bislang folgerichtig nicht für von Privaten finanzierte Ausbildungsbeihilfen.

Erst in jüngerer Zeit haben sich Stipendienmodelle entwickelt, die auf dem Grundsatz der Kofinanzierung sowohl aus öffentlichen Mitteln als auch aus Mitteln privater Geldgeber beruhen. Mit der pauschalen teilweisen Herausnahme solcher kofinanzierten Einkünfte vom Einkommensbegriff bis zu einer Höhe von insg. 300 Euro monatlich im neu gefassten § 21 Absatz 3 Nummer 2 ist bereits der Umstand mit berücksichtigt, dass die in solchen Stipendien enthaltenen Anteile privater Geldgeber nach bisherigem Recht vor Anrechnung als eigenes Einkommen des Auszubildenden noch zu einem Abzug über die Freibetragsregelung des Absatzes 1 führen konnten. Es erscheint ausreichend und angemessen, diese typisierende Aufteilung bei einem insgesamt bis 300 Euro monatlich nicht als Einkommen anzurechnenden Stipendienbetrag zugleich auch als abschließende Lösung für die Frage der Anrechnungswirkung als eigenes Einkommen des Auszubildenden nach § 23 gelten zu lassen. Eine konkrete Prüfung, in welchem prozentualen Verhältnis in einem einheitlich gewährten Stipendium jeweils öffentliche und private Mittel enthalten sind, um zu einem individuell zu ermittelnden zusätzlichen Abzugsbetrag über die Freibeträge nach Absatz 1 zu gelangen, lässt sich angesichts des dabei entstehenden Bearbeitungsaufwands nicht rechtfertigen. Da die Freibeträge ohnehin auf alle, ggf. auch sonstigen Einkommensbestandteile des Auszubildenden anzuwenden sind, würden sie sich andernfalls abhängig von der individuellen Einkommenssituation für die Stipendienanteile auch unterschiedlich auswirken. Das erscheint ebenfalls nicht angemessen und würde der Einzelfallgerechtigkeit nicht dienen.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe cc (Absatz 4 Nummer 4):

Ebenso wie die Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen während der Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft ist der Lebenssachverhalt insoweit auch hinsichtlich der für die Zeit danach gesetzlich vorgesehenen Unterhaltsverpflichtungen für Lebenspartner uneingeschränkt vergleichbar und kein Differenzierungsgrund ersichtlich. Die Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft und die des getrennt lebenden Lebenspartners werden künftig voll auf den Bedarf eines Auszubildenden angerechnet, um nicht nur (ehemalige) Ehegatten mit dieser Regelung zu belasten.

Zu Nummer 17 (§ 24 Überschrift und Absatz 1):

Es handelt sich um eine bloße Folgeänderung hinsichtlich des Berechnungszeitraums für die Berechnung des Einkommens des Ehegatten und Lebenspartners.

Zu Nummer 18 (§ 25):

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Es handelt sich um die Ergänzung der Überschrift infolge der inhaltlichen Änderungen

Zu Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2):

Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und Ehegatten werden um 3 % angehoben. Vgl. hierzu zu I. 1. des Allgemeinen Teils der Begründung.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Absatz 1 Nummer 1):

Der Lebenssachverhalt miteinander verheirateter zusammenlebender Eltern eines Auszubildenden, der den sog. "großen Elternfreibetrag" auslöst, kann auch in Lebenspartnerschaften vergleichbar auftreten, nämlich dann, wenn nach §9 Absatz 7 LPartG ein Lebenspartner das Kind des anderen annimmt und dieses dadurch gem. §1754 Absatz 1 BGB zu einem gemeinschaftlichen Kind der Lebenspartner wird. Da beide Lebenspartner damit voll unterhaltspflichtig werden, ist kein sachlicher Grund denkbar, ihnen nicht auch hinsichtlich der Einkommensanrechnung bei einem Ausbildungsförderungsantrag des gemeinsamen Kindes den gleichen Freibetrag wie verheirateten Eltern einzuräumen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, (Absatz 1 Nummer 2)

Vergleiche zunächst zu Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa. Auch wenn nur einer der Lebenspartner Elternteil des Auszubildenden und diesem gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist und deshalb nicht der große Freibetrag nach Nummer 1 greift, wird ihm auf sein Einkommen künftig der gleiche Freibetrag gewährt wie einem Ehegatten, der ebenfalls allein Elternteil des Auszubildenden ist. Ebenso erhöhen sich die Freibeträge für den Lebenspartner des Einkommensbeziehers, wenn er oder sie nicht im Eltern-Kind-Verhältnis zum Auszubildenden steht, und sie mindern sich um das eigene Einkommen des Lebenspartners.

Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und Doppelbuchstabe bb (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4):

Vergleiche zu Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa.

Zu Buchstabe d (Absatz 5 Nummer 2):

Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten künftig auch die in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Lebenspartners. Dass nach geltendem Recht der Einkommensbezieher für Auszubildende, zu denen nur der andere Ehegatte in Eltern-Kind-Beziehung steht, Freibeträge in Anspruch nehmen kann, betrifft denselben Lebenssachverhalt. Eine ungleiche Behandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Zu Nummer 19 (§ 29):

Vergleiche zunächst zu Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa. Die Situation hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen eines Lebenspartners bei der Förderungsberechtigung des anderen Lebenspartners nach dem BAföG unterscheidet sich nicht von der hinsichtlich der Berücksichtigung von laufendem Einkommen.

Der Lebenspartner eines Auszubildenden erhält daher künftig auch hinsichtlich der Vermögensanrechnung den gleichen Freibetrag wie ein Ehegatte.

Zu Nummer 20 (§ 36):

Das Einkommen des Lebenspartners wird künftig bei der Entscheidung über Vorausleistung von Ausbildungsförderung genauso berücksichtigt wie Einkommen eines Ehegatten.

Zu Nummer 21 (§ 45 Absatz 1 Nummer 1):

Die grundsätzliche Anknüpfung an den Wohnsitz der Eltern des Auszubildenden für die Bestimmung des örtlich zuständigen Amts für Ausbildungsförderung gilt nicht, wenn der Auszubildende verheiratet ist oder war. Insoweit findet förderungsrechtlich Berücksichtigung, dass der Auszubildende seinen Lebensmittelpunkt in einer ehelichen Gemeinschaft hat und nicht länger primär in den Familienverbund zu seinen Eltern eingebunden ist. Dieselbe Situation betrifft Auszubildende, die in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren. Sie werden daher insoweit gleichgestellt.

Zu Nummer 22 Buchstabe a (§ 47 Absatz 1):

Diese Regelung steht im Zusammenhang mit Nummer 24 ( § 48 BAföG) und hat zum Ziel, den Studierenden eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu führen. Dies geschieht, indem für jeden Studiengang gesondert entsprechend der jeweiligen Studienordnung von dem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers festgelegt wird, welche Punktzahl nach dem ECTS-System zu dem für den Leistungsnachweis relevanten Zeitpunkt als üblich anzusehen ist. Die Studierenden können den Leistungsnachweis führen, indem sie gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung schlicht ihren individuellen ECTS-Kontenstand belegen. Dieses entnimmt der für den Studiengang einheitlichen Festlegung, ob die individuell erreichte Punktzahl mindestens dem abstrakt als üblich Festgelegten entspricht.

Sowohl für die Studierenden wie für die Hochschulen kann so der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Vorlage des Leistungsnachweises reduziert werden, da keine individuelle Leistungsbescheinigung in jedem Einzelfall mehr erstellt werden muss.

Die bestehenden Formen des Leistungsnachweises bleiben daneben jedoch weiterhin möglich, da sie in Studiengängen, die unverändert eine Zwischenprüfung vorsehen oder nicht am ECTS-System teilnehmen, weiterhin sinnvoll bzw. notwendig sind.

Zu Buchstabe b und Buchstabe c (Absatz 4 und Absatz 5):

Als Folgeänderung zur Anknüpfung an Einkünfte auch des Lebenspartners eines Auszubildenden werden künftig auch Lebenspartner wie Ehegatten verpflichtet, gemäß § 60 SGB III die Tatsachen anzugeben, die für den Antrag des Auszubildenden auf BAföG relevant sind. Der Arbeitgeber eines Lebenspartners muss auf Verlangen eine Bescheinigung über Jahresarbeitslohn und den steuerfreien Jahresbetrag ausstellen, und bestimmte öffentliche Versorgungseinrichtungen müssen Auskünfte über von ihnen an einen Lebenspartner geleistete Versorgung erteilen.

Zu Nummer 23 (§ 47a):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur künftigen Auskunftspflicht von Lebenspartnern von Auszubildenden. Bei falschen oder unvollständigen Angaben im BAföG-Verfahren sind Lebenspartner künftig genauso ersatzpflichtig für zu Unrecht gezahlte Ausbildungsförderung wie ein Ehegatte.

Zu Nummer 24 (§ 48 Absatz 1):

Vergleiche zu Nummer 22 (§ 47).

Zu Nummer 25 (§ 50 Absatz 2):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Heranziehung von Einkommen von Lebenspartnern des Auszubildenden. Die Vorschriften über die nach Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 sowie nach Satz 2 erforderlichen Angaben im BAföG-Bewilligungsbescheid gelten künftig für Lebenspartner genauso wie für Ehegatten.

Zu Nummer 26 (§ 55 Absatz 2):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur förderungsrechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnern in den Regelungen des BAföG, die an den Familienstand anknüpfen. Über die Ausbildungsförderung nach BAföG wird eine Bundesstatistik geführt. Dabei werden u.a. der Familienstand des Auszubildenden, Berufstätigkeit und Einkommen des Ehegatten, das Bestehen einer Ehe zwischen den Eltern des Auszubildenden und der auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnende Betrag vom Einkommen seines Ehegatten erfasst. Diese Angaben werden künftig in Nummer 1, 2, 3 und 5 in demselben Maße auch von in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Auszubildenden, dessen Lebenspartnern und den Eltern des Auszubildenden, wenn sie in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind, erfasst. Der Zweck dieser Bundesstatistik rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft.

Zu Nummer 27 (§ 66a):

Mit der neu gefassten Übergangs- und Anwendungsvorschrift werden zum einen die bisherigen Maßgaben zum Inkrafttreten des 22. BAföGÄndG im neuen Absatz 1 zusammengefasst und um diejenigen Maßgaben bereinigt, die sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt haben. Im neuen Absatz 2 werden zudem die für BAföG-Änderungsgesetze üblichen Inkrafttretensmaßgaben auch zu diesem Gesetz getroffen, die gewährleisten sollen, dass möglichst wenig zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch Änderungsbescheide bei bereits laufenden Bewilligungszeiträumen entsteht. Im Einzelnen:

In der langjährigen Tradition der Änderungsgesetze zum BAföG gilt als Regel, dass alle Änderungen zwar grundsätzlich sofort, d. h. am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, dies jedoch zunächst nur für neue Bewilligungszeiträume (BWZ). Leistungen nach dem BAföG werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von 1 Jahr bewilligt. Der BWZ beginnt mit Antragstellung für die Ausbildung, die für Schüler in der Regel zu Schuljahresbeginn am 1. August eines Jahres, für Studierende zu Beginn des Winter-Semesters am 1. September (Fachhochschulen) bzw. 1. Oktober (Universitäten) beginnt. Die Maßgaben in § 66a sorgen dafür, dass Änderungsbescheide wegen Rechtsänderung im laufenden BWZ nach Möglichkeit vermieden werden. Damit soll der Verwaltungsaufwand für die Ämter für Ausbildungsförderung in Grenzen gehalten werden. Die zweite Maßgabe, die auf den 1. Oktober verweist, hat den Zweck, die Änderungen hier endgültig für alle, also auch für dann noch laufende (zahlenmäßig deutlich geringere) BWZ in Kraft treten zu lassen. Betroffen sind davon atypische BWZ v. a. für Studierende, die zum Sommersemester begonnen haben oder Auslandsausbildungen mit anderen Semester- oder Schuljahreszyklen. Auch solche Auszubildende sollen nicht unverhältnismäßig lange auf die Anwendbarkeit der neuen Regelungen (nämlich bis zum nächsten BWZ) warten müssen.

Weggefallene Regelungen aus § 66a a. F.:

Die Regelungen in § 66a Absatz 1, 3 und 4 a. F., die nun aufgehoben werden, haben sich durch Zeitablauf erledigt. Es handelt sich um die oben beschriebenen Maßgaben für alte BWZ aus Anlass des 22. BAföGÄndG. Die betreffenden BWZ sind inzwischen beendet.

Das Gesetz in der neuen Fassung d. h. nach dem 22. BaföGÄndG ist auf alle Auszubildenden anwendbar.

Die Regelungen aus § 66a Absatz 2 a.F., die erhalten bleiben, haben eine andere Funktion. Hier handelt es sich um Übergangsvorschriften insbesondere hinsichtlich der Änderungen bei der Auslandsförderung in § 5 durch das 22. BAföGÄndG. Auszubildende, die bereits eine Auslandsausbildung nach der alten Rechtslage begonnen haben, sollen diese auch nach der alten Rechtslage beenden können. Die ist insb. notwendig, da die Neuregelungen auch Verschlechterungen beinhalten (z.B. hinsichtlich ausländischer Studiengebühren im EU-Ausland) und den Auszubildenden hier Vertrauensschutz gewährt werden muss. Entsprechende Ausbildungen können zur Zeit noch in einigen Fällen andauern, sodass diese Übergangsvorschriften aus Anlass des 22. BAföGÄndG noch Anwendung finden und erhalten bleiben müssen.

Neue Maßgaben aus Anlass des 23. BAföGÄndG in § 66a Absatz 2:

In Absatz 2 sind die eingangs beschriebenen üblichen Inkrafttretens-Maßgaben für alle Neuregelungen des 23. BAföGÄndG enthalten, die sonst zu Neuberechnungen und Änderungsbescheiden in laufenden BWZ führen würden. Im einzelnen handelt es sich um die Berücksichtigung der Lebenspartnerschaften, soweit sich dadurch die Berechnung anrechenbaren Einkommens, Vermögens und von Freibeträgen ändert, die Änderungen der Bedarfssätze und Zuschläge in §§ 12, 13, und 13a, die komplette Pauschalierung des Wohnkostenzuschlags, die Normalförderung statt eines Bankdarlehens nach erstmaligem Fachrichtungswechsel, die Änderungen der Sozialpauschalen in § 21 einschließlich der Nichtanrechnung von Riester-Renten und die Änderung der Freibeträge.

Zu Nummer 28 (§ 67):

Die Regelung sollte es der Bundesregierung ermöglichen, abweichend vom Regelturnus den eigentlich für das Jahr 2009 anstehenden Bericht nach § 35 erst im Jahr 2010 vorzulegen. Die Bestimmung ist durch zwischenzeitliche Vorlage des 18. Berichts der Bundesregierung nach § 35 BAföG gegenstandslos geworden und aufzuheben.

Zu Artikel 2 (Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes):

Zu Nummer 1 (§ 6):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, mit der der gesetzgeberische Wille aus dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes umgesetzt wird.

Zu Nummer 2 (§ 8):

Die Einführung eines familienrechtlichen Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 01.08.2001 (LPartG) hat auch im Aufstiegsfortbildungsförderungsrecht zur Folge, dass derselbe Lebenssachverhalt, nämlich die Frage der Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung dem Antragsteller gegenüber bei der Einkommensanrechnung für Ehegatten anders geregelt ist als für Lebenspartner, ohne dass dafür bei gleichem mit der Normierung verfolgten Ziel ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt. Es erscheint vielmehr sachlich geboten, die Anrechnung von Einkommen von gesetzlich Unterhaltsverpflichteten bei der Ermittlung des Förderungsanspruch des Antragsstellers auch im AFBG dort, wo die Unterhaltsverpflichtung auf dem Familienstand beruht, für Lebenspartner ebenso zu regeln, wie dies bereits für Ehegatten der Fall ist Eine Gleichstellung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe muss aus diesem Grund darüber hinaus auch dort erfolgen, wo es gerade wegen des an den Familienstand anknüpfenden rechtlichen Status persönliche Voraussetzung für die Förderberechtigung ist, verheiratet (gewesen) zu sein, nämlich z.B. bei ausländischen Lebenspartnern von Deutschen und sonstigen Unionsbürgern, mit einem entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Status.

Mit den Änderungen in § 8 sollen daher die ausländischen Lebenspartner von Deutschen, Unionsbürgern und Ausländern mit Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis hinsichtlich ihrer Förderberechtigung den Ehegatten dieses Personenkreises gleichgestellt werden - auch wenn sie dauerhaft getrennt leben oder die Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist.

Nummer 3 (§ 10):

Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen sind einander gem. § 5 LPartG zu angemessenem Unterhalt verpflichtet. Daher wird der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin künftig in derselben Weise wie ein Ehegatte in die Bedarfsermittlung aber auch in die Einkommensanrechnung für den Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG einbezogen. Dabei ist es unerheblich, ob die jeweiligen Unterhaltsansprüche in der Höhe unterschiedlich bemessen sein können. Konsequenterweise bedeutet dies, dass für nicht dauerhaft getrennt lebende Lebenspartner die gleichen Einkommensfreibeträge gewährt werden wie für nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatten. Entsprechend wird auch der Erhöhungsbetrag von 215 Euro für den Ehegatten auch für den Lebenspartner gewährt. Im Gegenzug ist das Einkommen des nicht dauerhaft getrennt lebenden Lebenspartners ebenso wie das des nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten auf den Unterhaltsbedarf des Fortbildungsteilnehmers oder der Fortbildungsteilnehmerin anzurechnen.

Unterhaltsleistungen im Falle einer dauerhaften Trennung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft werden dem Fortbildungsteilnehmer oder der Fortbildungsteilnehmerin als eigenes Einkommen zugerechnet.

Zu Nummer 4 (§ 16):

Die uneingeschränkte Rückzahlungspflicht hinsichtlich zu Unrecht gezahlter Förderbeträge muss auch für den Fall gelten, dass der Lebenspartner des Teilnehmers oder die Lebenspartnerin der Teilnehmerin Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist. Die Ausdehnung der Rückzahlungspflicht ist eine logische Konsequenz der erweiterten Einkommensanrechnung nach § 10 Absatz 2 Satz 5.

Zu Nummer 5: (§ 17):

Um das Gesetz lesbarer und verständlicher zu gestalten, ist in den Einzelparagrafen auf die Formulierungen "nicht dauerhaft getrennt lebender Ehegatte", "nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegattin", "nicht dauerhaft getrennt lebende Lebenspartnerin" und "nicht dauerhaft getrennt lebender Lebenspartner" verzichtet worden. Stattdessen wird nur noch von Ehegatten und Lebenspartnern gesprochen. Zur Klarstellung, dass damit jedoch keine inhaltliche Änderung im AFBG gewollt ist, ist in § 17 Absatz 2 eine Legaldefinition des Begriffs Ehegatten und Lebenspartner aufgenommen worden.

Zu Nummer 6 (§17a):

Bei der Vermögensanrechnung wird der Freibetrag für den Ehegatten auch für den Lebenspartner gewährt.

Zu Nummer 7 (§ 21):

In Folge der erweiterten Einkommensanrechnung nach § 10 Absatz 2 Satz 5 müssen die für den Ehegatten bestehenden Auskunftspflichten auch auf den Lebenspartner ausgedehnt werden. Gleiches gilt auch für die für den Ehegatten bestehenden Auskunftspflichten der Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtungen. Auch sie müssen auf die Lebenspartner ausgedehnt werden.

Zu Nummer 8 (§ 22):

Die Ersatzpflicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen oder unvollständigen Angaben muss in Folge der Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners nach § 10 Absatz 3 auch für diesen gelten.

Zu Nummer 9 (§ 23):

In dem Bescheid sind bezüglich des Einkommens des Lebenspartners dieselben Angaben erforderlich wie beim Ehegatten, da die Angaben im Bescheid mit der Einkommensanrechnung korrespondieren.

Zu Nummer 10 (§ 25):

Die Möglichkeit der rückwirkenden Änderung des Bescheids bei Veränderungen des Einkommens des Ehegatten soll auch für Veränderungen des künftig ebenfalls für den Förderungsanspruch maßgeblichen Einkommens des Lebenspartners gelten.

Zu Nummer 11 (§ 27):

Infolge der Berücksichtigung der Lebenspartnerschaft bei der Bedarfsermittlung und Einkommensanrechnung müssen in der amtlichen Statistik auch von dem Lebenspartner des Teilnehmers oder der Lebenspartnerin der Teilnehmerin dieselben Merkmale wie von einem Ehegatten erfasst werden.

Zu Nummer 12 (§ 30):

Im neuen § 30 Absatz 4 wird im Interesse der Praktikabilität eine Übergangsregelung für die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehegatten auf Maßnahmen und Maßnahmeabschnitte getroffen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben.

Zu Nummer 13 (§§ 31 und 32):

Die Vorschriften haben sich durch Zeitablauf erledigt und können aufgehoben werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstaben b und c. Zur Begründung im Einzelnen vergleiche Artikel 1.

Zu Artikel 4 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch):

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 13.

Zu Nummer 2 (§ 63):

Mit den Ergänzungen zur Förderung ausländischer Auszubildender werden die Ergänzungen im § 8 BAföG zur förderungsrechtlichen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nachvollzogen. Damit wird die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für Schüler und Studierende sowie für Auszubildende in beruflicher Ausbildung und Berufsvorbereitung sichergestellt.

Zu Nummer 3 (§ 64):

Mit der Ergänzung zu den sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung wird die Ergänzung im § 2 Absatz 1a BAföG zur förderungsrechtlichen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nachvollzogen. Damit wird die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für Schüler und Studierende sowie für Auszubildende in beruflicher Ausbildung und Berufsvorbereitung sichergestellt.

Zu den Nummern 4 und 5 (§§ 65 und 66):

Die Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge bei Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld für die Auszubildenden in beruflicher Ausbildung und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird im gleichen Umfang (Bedarfssätze: +2 %, Freibeträge: +3 %) nachvollzogen, soweit die Anpassung nicht automatisch erfolgt, weil auf die entsprechenden Vorschriften des BAföG verwiesen wird.

Die komplette Pauschalierung des Mietkostenanteils für auswärtig Wohnende wird hingegen nicht übertragen, da diese insgesamt zu ca. 20 Mio. Euro pro Jahr Folgekosten im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit geführt hätte. Die geringeren Verwaltungseinsparungen in den Agenturen für Arbeit stünden nicht im Verhältnis zu den genannten Folgekosten. Stattdessen wird die bisherige Regelung in § 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 sowie § 13 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 BAföG inhaltlich übernommen und die Bedarfssätze wie oben ausgeführt angepasst. Der Höchstbetrag für Mietkosten entspricht damit dem pauschalierten Mietkostenanteil für auswärtig Wohnende im BAföG.

Zu den Nummern 6 und 7 (§§ 71 und 101):

Die Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge bei Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld für die Auszubildenden in beruflicher Ausbildung und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen einschließlich einer Grundausbildung sowie für behinderte Menschen bei der Teilnahme an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung und Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen wird im gleichen Umfang (Bedarfssätze: +2 %, Freibeträge: +3 %) nachvollzogen, soweit die Anpassung nicht automatisch erfolgt, weil auf die entsprechenden Vorschriften des BAföG verwiesen wird.

Zu den Nummern 8 und 9 (§§ 105 und 106):

Zur Anpassung der Bedarfssätze bei Ausbildungsgeld vgl. Nummer 6 und 7.

Zur kompletten Pauschalierung des Mietkostenanteils für auswärtig Wohnende vgl. Nummer 4 und 5.

Zu den Nummern 10 und 11 (§§ 107 und 108):

Zur Anpassung der Bedarfssätze bei Ausbildungsgeld vgl. Nummer 6 und 7.

Zu Nummer 12 (§ 235b):

Der Zuschuss zur Vergütung bei der Einstiegsqualifizierung, der dem Bedarfssatz für den Lebensunterhalt bei Teilnehmern an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Falle der Unterbringung im Haushalt der Eltern entspricht, wird ebenfalls um 2 % angehoben.

Zu Nummer 13 (§ 434u neu):

Zu Absatz 1:

Durch die Regelung wird das Inkrafttreten der Vorschriften, die auf Normen im BAföG verweisen, zum 1. August 2010 sichergestellt.

Zu Absatz 2:

Durch die Regelung wird die Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge ab dem 1. August 2010 auch auf die laufenden Bewilligungen übertragen und auf Bestandsfälle bei außerbetrieblicher Berufsausbildung nach § 242 erstreckt.

Zu Artikel 5 (Änderung der Einkommensverordnung nach § 21 Absatz 3 Nr. 4 BAföG):

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aus der Einbeziehung der Einkommen von Lebenspartnern in die Regelungen zur Einkommensanrechnung im Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgt.

Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland)

Zu Nummer 1 und Nummer 2 (§ 1 Absatz 1 Satz1 Nummer 1 und § 2):

Die Neuregelung des Auslandszuschlags verfolgt drei Ziele:

Die Auslandszuschläge sollen die Schwankungen in den Kaufkraftunterschieden ausgleichen, ohne dass hierzu wie bisher jeweils eine Änderungsverordnung notwendig wird.

Die Höhe des Kaufkraftausgleichs bemisst sich entsprechend der besoldungsgesetzlichen Regelung zum Kaufkraftausgleich und führt dadurch zu einer einfachen Handhabung. Eine Anpassung durch jeweilige Änderung der Auslandszuschlagsverordnung wird entbehrlich. Es ist vorgesehen, den Ländern jeweils zeitnah Listen zur Verfügung zu stellen, aus denen die jeweils maßgeblichen Auslandszuschläge auf der Basis der vom Auswärtigen Amt festgesetzten Prozentsätze betragsmäßig abgelesen werden können. Zusätzlicher Aufwand für die Ämter für Ausbildungsförderung wird dadurch vermieden.

Die Grundzuschläge, die bisher abhängig von der jeweiligen Zielzone, die dem Aufenthaltsstaat zugeordnet war, in Höhe von 39, 62 oder 92 Euro als Rechenposten in den Auslandszuschlägen enthalten waren, entfallen. Deren Zielsetzung, die den besoldungsrechtlichen Erwägungen zur Berücksichtigung besonderer mit der Auslandsverwendung im öffentlichen Dienst verbundener materieller und immaterieller Belastungen entlehnt war, ist auf Auszubildende, die sich ihr Zielland für einen geeigneten Auslandaufenthalt im Rahmen ihrer Ausbildung freiwillig aussuchen, nicht uneingeschränkt übertragbar. Zudem profitieren künftig alle Auszubildenden, die während eines Auslandsaufenthalts nicht bei ihren Eltern wohnen, von der im Gesetz vorgesehenen pauschalen Anhebung des Wohnzuschlags nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG um rund 75 Euro. Von dem bisherigen nachweisabhängigen Wohnzuschlag für besonders hohe Mieten waren sie dagegen - anders als im Inland geförderte Auszubildende - gerade wegen der bisherigen Auslandszuschlagsgewährung, deren Bemessung noch die Grundzuschläge berücksichtigt hatte, ausgeschlossen. Würde man die Grundzuschläge auch künftig bei der Bemessung des Auslandszuschlags berücksichtigen, obwohl nunmehr die höhere Wohnpauschale auch Auslandsgeförderten zusteht, käme es zu einer sachlich nicht begründbaren Doppelbegünstigung.

Zu Nummer 3 (§ 8 neu):

Satz 1 stellt sicher, dass der im Gesetz vorgesehene erhöhte Wohnzuschlag und die neu -en Auslandszuschläge zeitgleich Anwendung finden.

Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die inhaltlich unveränderte Festsetzung des Prozentsatzes am 1. April 2010 noch auf den §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 beruht.

Zu Artikel 7 (Bekanntmachungserlaubnis):

Die Bekanntmachungserlaubnis ermöglicht es dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, den amtlichen Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten):

Zu Absatz 1:

Die Regelung über das Inkrafttreten soll gewährleisten, dass die Neuerungen so früh wie möglich umgesetzt und bei der Leistung von Ausbildungsförderung berücksichtigt werden.

Zu Absatz 2:

Die Regelung in Absatz 2 dient dazu, die Anhebung der für die Darlehensrückzahlung bei Studierenden gültigen Freibeträge zeitgleich mit der für die entsprechenden, grundsätzlich gleich hohen Freibeträge während der Ausbildung selbst in Kraft zu setzen. Dies entspricht der Praxis auch in früheren BAföG-Änderungsgesetzen.

Zu Absatz 3:

Das in Absatz 3 auf den 1. August 2010 bestimmte Inkrafttreten von Artikel 4 berücksichtigt den Regelausbildungsbeginn zum 1. August im Arbeitsförderungsrecht.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1195:
Entwurf für ein dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetzentwurf wird die Förderung nach dem BAföG ausgedehnt und die Bedarfsbeträge sowie Freibeträge erhöht. Zudem werden die bestehenden Verfahren vereinfacht. Für Studierende werden eine neue Informationspflicht eingeführt, drei Pflichten geändert und eine Pflicht aufgehoben. Das Ressort hat die Pflichten ausführlich beschrieben.

Mit dem Entwurf wird insbesondere die Pflicht zur Beantragung von BAföG vereinfacht, indem bestimmte Nachweise (z.B. Wohnkostennachweis) nunmehr entfallen.

Der Rat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf das bestehende BAföG-Antragsverfahren vereinfacht wird und einige Vereinfachungsvorschläge aus dem vom Bundeskanzleramt und Normenkontrollrat initiierten ebenenübergreifenden Projekt "Einfacher zum Studierenden-BAföG" umgesetzt werden. Er bedauert jedoch, dass die Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf den Zeitaufwand der Studierenden bislang nur teilweise abgeschätzt wurden. Er bittet das Ressort, die Quantifizierung zu vervollständigen.

Er erwartet, dass die Gelegenheit genutzt wird, weitere Vereinfachungsvorschläge aus dem Projekt, wie z.B. - Einführung einer Krankenkassenbeitragspauschale,

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter

Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Zu der Stellungnahme NKR-Nr. 1195 zum 23. BAföGÄndG-E. äußert sich die Bundesregierung wie folgt:

Die Bundesregierung teilt das Bestreben des Normenkontrollrats nach möglichst vollständiger Quantifizierung anfallender Belastungen durch Informationspflichten auch für die einen Antrag auf Förderung nach dem BAföG stellenden Studierenden. Die mit Unterstützung des Statistischen Bundesamts hierzu erfolgende Schätzung und Auswertung der als solche bereits erfassten Informationspflichten im Bereich des BAföG ist noch nicht abgeschlossen und lässt weitere Konkretisierungen als die im Entwurf des Gesetzes bereits dargestellten derzeit nicht zu.

Das von der Bundesregierung und dem Normenkontrollrat gemeinsam initiierte und begleitete Pilotprojekt "Einfacher zum Studierenden-BAföG", aus dem Vereinfachungsvorschläge an den Gesetzgeber aufzunehmen angeregt wird, wurde von acht Bundesländern und ausgewählten Ämtern für Ausbildungsförderung durch Befragungen und Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes vor Ort durchgeführt und mündet in eine Vielzahl unterschiedlicher Vorschläge und Empfehlungen aus dem Kreis der Beteiligten. Ein abschließender Projektbericht wurde am 18.03.2010 in einer Abschlussveranstaltung öffentlich vorgestellt . In der bisherigen Begleitung des Pilotprojekts hat die Bundesregierung sich abzeichnende Einzelerkenntnisse aufmerksam verfolgt und zum Teil auch schon im Regierungsentwurf für ein 23. BAföGÄndG berücksichtigt. Dies betrifft die von den am Projekt beteiligten Ämtern für Ausbildungsförderung als besonders prioritär genannten beiden Punkte zur Pauschalierung des Mietkostenzuschlags und zur Vereinfachung des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG. Weitere Einzelvorschläge, wie auch die vom Normenkontrollrat exemplarisch angesprochenen, betreffen Bereiche, die neben ihrer entbürokratisierenden Auswirkung im BAföG-Bewilligungsverfahren auch einer breiten förderungs- und bildungspolitischen Diskussion und Bewertung bedürfen, die im Rahmen des Projekts selbst naturgemäß nicht geleistet werden konnte. Diese komplexe Prüfung und Bewertung durch alle für die BAföG-Gesetzgebung relevanten Akteure wird begleitend zum laufenden Gesetzgebungsverfahren und nötigenfalls auch noch über dieses einzelne Novellierungsverfahren zum BAföG hinaus erfolgen.