Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(23. BAföGÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 871. Sitzung am 4. Juni 2010 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Die Bundeskanzlerin, die Regierungschefin und die Regierungschefs der Länder haben in ihrer Besprechung am 16. Dezember 2009 das gemeinsame Ziel bekräftigt, die Ausgaben für Bildung und Forschung bis zum Jahr 2015 auf 10 % des BIP zu steigern.

Zwischen Bund und Ländern ist vor allem zu klären, wie die dabei von Bund und Ländern genannten Varianten zur Finanzierung dieses Ziels über Bundesprogramme einerseits und Umsatzsteuer andererseits in Einklang gebracht werden können.

Der Bundesrat stellt fest, dass der Bund zur Umsetzung dieses Ziels mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Weiterentwicklung des BAföG vorschlägt, für die er in den Jahren 2010 bis 2013 rd. 635 Mio. EUR zusätzlich ausgeben will und von den Ländern erwartet, dass sie dafür 529 Mio. EUR bereitstellen. Dazu kommen die Belastungen aus der Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in Höhe von 6,8 Mio. EUR.

Der Bundesrat erwartet, dass der Bund die Länder im Rahmen der verfassungsmäßigen Kompetenzordnung im Bildungsbereich mit zusätzlichen Umsatzsteuermitteln unterstützt. Er weist darauf hin, dass angesichts der Finanzsituation der Länder auch die Ausweitung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter einen generellen Finanzierungsvorbehalt zu stellen und im Rahmen einer angemessenen Lösung zur gemeinschaftlichen finanziellen Absicherung des 10-%-Ziels für Bildung und Forschung zu beurteilen sind.

2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - (§ 15b Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 - neu - BAföG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen:

Begründung

Ausbildungsförderung wird nach Absatz 3 bis zum Ablauf des Monats geleistet, in dem der letzte Prüfungsteil abgeleistet wurde. Bei anschließender Aufnahme eines Master-Studiums wird nach Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Ausbildungsförderung mit Anfang des Monats geleistet, in dem die Lehrveranstaltungen beginnen. Dadurch kann zwischen dem Ende des Bachelor-Studiums und Beginn des Master-Studiums eine Förderlücke entstehen. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die ununterbrochene Fördermöglichkeit bei unmittelbarem Übergang vom Bachelor-Studium zum Master-Studium eröffnet.

3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - (§ 21 Absatz 1 Satz 5 BAföG)

In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe bb folgender Doppelbuchstabe cc einzufügen:

Begründung

Nach § 21 Absatz 1 Satz 5 in seiner derzeitigen Fassung gelten Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, mit dem Betrag, der nicht steuerlich erfasst ist, und Versorgungsrenten als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Für die Rentenberechnung im BAföG können deshalb nicht die Angaben des Steuerbescheides zugrunde gelegt, sondern es müssen mit erheblichem Aufwand die steuerlich nicht erfassten Beträge ermittelt werden.

Auch im Rahmen der vom Nationalen Normenkontrollrat vorgelegten Studie "Einfacher zum Studierenden-BAföG" vom März 2010 wurde eine Pauschalierung des Abzugs von dem Einkommen aus Renten von den Ämtern für Ausbildungsförderung vorgeschlagen. Durch diese gesetzliche Regelung entfallen für die Ämter komplizierte Berechnungsmethoden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c - neu - (§ 24 Absatz 3 Satz 3 BAföG)

In Artikel 1 ist der Nummer 17 folgender Buchstabe c anzufügen:

Begründung

Die Entkopplung von Vorbehalten der Nachprüfung bei BAföG- und Steuerbescheiden wurde auch im Rahmen der vom Nationalen Normenkontrollrat vorgelegten Studie "Einfacher zum Studierenden-BAföG" vom März 2010 von seiten der Ämter für Ausbildungsförderung vorgeschlagen.

Bisher ist in Fällen, in denen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung ergangen sind, die Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Über den Antrag ist abschließend zu entscheiden, wenn die Steuerfestsetzung endgültig erfolgt oder durch Fristablauf endgültig wirksam geworden ist (VwV zu § 24 Absatz 2, Tz. 24.2.1).

Nach den vom Normenkontrollrat durchgeführten Erhebungen wurden in nur wenigen Fällen der vorgelegten vorläufigen Steuerbescheide Neuberechnungen der Einkommensteuer durchgeführt. Aufgrund der eingetretenen Änderungen war der Anpassungsbedarf hinsichtlich des BAföG-Anspruchs nur gering.

Die vorbehaltlose Bewilligung der Ausbildungsförderung aufgrund der Vorlage vorläufiger Steuerbescheide führt zu einer deutlichen Vereinfachung und Entlastung sowohl für die Antragstellung als auch für die Antragsbearbeitung.

5. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - ( § 49 Absatz 3 BAföG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 24 folgende Nummer 24a einzufügen:

Begründung

Nach § 49 Absatz 3 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung den Nachweis der für eine Ausbildung im Ausland ausreichenden Sprachkenntnisse verlangen. Auf den Sprachnachweis kann verzichtet werden, da Sprachkenntnisse in der Regel ohnehin für die Zulassung an der entsprechenden Hochschule im Ausland nachgewiesen werden müssen.

Der Verzicht wurde auch im Rahmen der vom Nationalen Normenkontrollrat vorgelegten Studie "Einfacher zum Studierenden-BAföG" vom März 2010 seitens der befragten Studierenden und Ämter für Ausbildungsförderung vorgeschlagen. Er vereinfacht die Antragstellung und Antragsbearbeitung bei der Gewährung von Leistungen für die Ausbildung im Ausland.

6. Zu Artikel 2 Nummer 12 (§ 30 Absatz 4 AFBG)

In Artikel 2 Nummer 12 § 30 Absatz 4 sind die Wörter "oder Maßnahmeabschnitte" zu streichen.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung würde zu einer Entlastung der Verwaltung beim Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes führen. Des Weiteren würden die Antragsteller, deren Maßnahmeabschnitt zwischen dem 1. August 2010 und dem 30. September 2010 endet, nicht verunsichert, indem sie zunächst einen Bescheid zur Verkürzung des Bewilligungszeitraumes - unter den bisherigen Konditionen - und dann einen neuen Bescheid erhalten, der den Bewilligungszeitraum - unter den neuen Konditionen - wieder verlängert.

Außerdem könnte es ohne diese Änderung dazu kommen, dass die KfW bestehende Darlehensverträge kündigen und einen Monat später neu abschließen muss.

Die vorgeschlagene Änderung würde eine Verringerung der Mehrausgaben durch das 23. BAföGÄndG bewirken. Für alle Vollzeitfälle mit Ende des Bewilligungszeitraumes ab August 2010 würde die Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge nicht bereits zum 1. August 2010 sondern erst zum 1. Oktober 2010 in Kraft treten.

Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung

Die Verwaltungsvorschriften sind die Grundlage für einen einheitlichen Vollzug des BAföG durch die Länder. Sie bedürfen einer Anpassung an die aktuelle Rechtslage. Darüber hinaus sind auch die Vereinfachungsvorschläge des Nationalen Normenkontrollrats zu berücksichtigen.