Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
(LFGB)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 4. Mai 2020 zu der o.g. Entschließung Folgendes mitgeteilt:

In seiner 985. Sitzung am 14. Februar 2020 hat der Bundesrat eine Entschließung zur Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) gefasst. Das federführende Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) nimmt wie folgt Stellung:

Zunächst ist festzustellen, dass auch die Bundesregierung die Transparenzvorschriften des VIG sowie des § 40 LFGB für ein wesentliches Instrument des gesundheitlichen Verbraucherschutzes hält.

Im Hinblick auf die Regelung des § 40 Absatz 1a LFGB hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift mit seiner Entscheidung vom 21. März 2018 (Az. 1 BvF 1/13) mit Ausnahme der fehlenden Löschungsfrist für verfassungskonform erachtet. Im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des LFGB, mit dem die fehlende Löschungsfrist ergänzt wurde, hatte die Bundesregierung weitere Änderungen an § 40 Abs. 1a LFGB zugesagt. Diese sind im Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des LFGB sowie anderer Vorschriften enthalten. Der Gesetzentwurf befindet sich nach Abschluss der Länder- und Verbändebeteiligung derzeit erneut in der Abstimmung im Ressortkreis.

Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht das VIG und seine verbraucherfreundliche Handhabung in einem aktuellen Urteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) ausdrücklich bestätigt, wodurch etwaige Rechtsunsicherheiten endgültig beseitigt und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des VIG ausgeräumt wurden. Das Gesetz kann daher bundesweit einheitlich und wirksam vollzogen werden. Vor diesem Hintergrund besteht im Hinblick auf das VIG kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Eine über die mit dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des LFGB sowie anderer Vorschriften geplanten Änderungen hinausgehende grundlegende Überarbeitung der Transparenzvorschriften des VIG und des LFGB, ist aus Sicht der Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Vielmehr sollten zunächst einmal die bestehenden Regelungen von allen Ländern überhaupt vollzogen werden.

Siehe Drucksache 657/19(B) HTML PDF