Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(23. BAföGÄndG)

Punkt 14a der 871. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2010

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffern 1 und 2 der Empfehlungsdrucksache 227/1/10 wie folgt Stellung nehmen:

Die Bundeskanzlerin, die Regierungschefin und die Regierungschefs der Länder haben in ihrer Besprechung am 16. Dezember 2009 das gemeinsame Ziel bekräftigt, die Ausgaben für Bildung und Forschung bis zum Jahr 2015 auf 10 % des BIP zu steigern.

Zwischen Bund und Ländern ist vor allem zu klären, wie die dabei von Bund und Ländern genannten Varianten zur Finanzierung dieses Ziels über Bundesprogramme einerseits und Umsatzsteuer andererseits in Einklang gebracht werden können.

Der Bundesrat stellt fest, dass der Bund zur Umsetzung dieses Ziels mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Weiterentwicklung des BAföG vorschlägt, für die er in den Jahren 2010 bis 2013 rd. 635 Mio. EUR zusätzlich ausgeben will und von den Ländern erwartet, dass sie dafür 529 Mio. EUR bereitstellen. Dazu kommen die Belastungen aus der Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in Höhe von 6,8 Mio. EUR.

Der Bundesrat erwartet, dass der Bund die Länder im Rahmen der verfassungsmäßigen Kompetenzordnung im Bildungsbereich mit zusätzlichen Umsatzsteuermitteln unterstützt. Er weist darauf hin, dass angesichts der Finanzsituation der Länder auch die Ausweitung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter einen generellen Finanzierungsvorbehalt zu stellen und im Rahmen einer angemessenen Lösung zur gemeinschaftlichen finanziellen Absicherung des 10-%-Ziels für Bildung und Forschung zu beurteilen sind.