Antrag der Länder Berlin, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

Punkt 32 der 979. Sitzung des Bundesrates am 28. Juni 2019

Der Bundesrat möge gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes anstelle der Ziffern 22 und 23 in Drucksache 230/1/19 wie folgt Stellung nehmen:

Zu den Abschlussbezeichnungen der beruflichen Fortbildungsstufen

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einheitliche und eigenständige Abschlussbezeichnungen für die drei beruflichen Fortbildungsstufen zu entwickeln, die einerseits deren Wertigkeit verdeutlichen und die Gleichwertigkeit beruflicher und akademischer Abschlüsse entsprechend ihrer Einstufung nach dem DQR zum Ausdruck bringen und andererseits Verwechslungen mit akademischen Abschlüssen ausschließen.

Der Ansatz, attraktive neue Abschlussbezeichnungen einzuführen, die die Karrieremöglichkeiten in der beruflichen Bildung hervorheben, wird ausdrücklich begrüßt. Diese Abschlussbezeichnungen müssen transparent und eindeutig sein sowie verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen.