Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Sonstige Auswirkungen

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. März 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften

Vom...

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 468 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten


Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A. Allgemeines

Kosten

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1 (Neufassung der Anlage zu § 24a StVG)

Durch die Neufassung wird die Anlage zu § 24a StVG um das berauschende Mittel Metamfetamin sowie die Substanzen Metamfetamin, Cocain und Methylendioxyamfetamin (MDA) ergänzt. Damit wird insbesondere auch Forderungen des 44. Deutschen Verkehrsgerichtstags und der Grenzwertkommission, die sich im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Nachweisfragen von Drogen im Straßenverkehr beschäftigt, entsprochen.

Die Schreibweise der genannten Mittel und Substanzen wird an die in den Anlagen zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz verwendeten Stoffbezeichnungen angepasst.

Zu Artikel 2 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - )

Zu Nr. 1 (Änderung des § 22 FeV)

Hintergrund des § 22 Abs. 5 FeV ist, dass dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Absolvierung der jeweiligen Prüfung (höchstens) jeweils ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung stehen soll. Die bisherige Regelung, wonach die Technische Prüfstelle den Auftrag in jedem Fall an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben muss, wenn die in der Vorschrift genannten Fristen für die erfolgreiche Durchführung der Prüfung nicht eingehalten wurden, hat sich jedoch in bestimmten besonders gelagerten Fällen als zu starr erwiesen. Diesen atypischen Fällen kann die Technische Prüfstelle durch die Änderung des § 22 Abs. 5 FeV ("soll" statt "muss") künftig besser Rechnung tragen. Sie kann in diesen besonders gelagerten Fällen in Zukunft ausnahmsweise eine längere Frist zu Grunde legen.

Eine solche Fristverlängerung bedarf jedoch einer besonderen Begründung der Technischen Prüfstelle. Gedacht ist in erster Linie an Fälle, in denen gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnisklasse B auch ein Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnisklasse BE gestellt wird. Da für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse BE zunächst der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B erforderlich ist und zudem die praktische Prüfung nicht vor der theoretischen Prüfung abgelegt werden kann, muss die Technische Prüfstelle hier die Möglichkeit haben, den Prüfauftrag für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse BE erst dann an die Fahrerlaubnisbehörde zurückzureichen, wenn die praktische Prüfung für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse BE nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb der theoretischen Prüfung für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B bestanden wurde oder der Prüfauftrag für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B an den Bewerber wieder zurückgesandt wurde. Durch eine solche Vorgehensweise wird unnötiger Bürokratieaufwand vermieden.

Zu Nr. 2 (Änderung des § 52 FeV)

Durch die Änderung von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können Angaben im Zentralen Fahrerlaubnisregister über den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a StVG künftig im automatisierten Verfahren von den Polizeibehörden der Länder und den für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Bußgeldbehörden sowie den anderen in § 52 Abs. 3 genannten Behörden für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Verkehrskontrollen abgerufen werden. Dies ist zur effektiven Verfolgung von Verstößen gegen das geplante Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen, welches nur während der Probezeit gelten soll, notwendig. Etwaige Verlängerungen oder Verkürzungen der Probezeit nach § 2a Abs. 2a StVG beziehungsweise nach § 7 der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe sind aus dem Führerschein selbst nicht ersichtlich.

Zu Nr. 3 (Änderung des § 58 FeV)

Durch die Änderung von § 58 Absätze 2 und 4 können Angaben in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern über den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a StVG künftig im automatisierten Verfahren auch für Verkehrs- und Grenzkontrollen abgerufen werden. Dies ist ebenfalls zur effektiven Verfolgung von Verstößen gegen das geplante Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen, welches nur während der Probezeit gilt, notwendig.

Zu Nr. 4 (Änderung des § 76 FeV)

Die Übergangsbestimmung ist eine Folge der Änderungen der Anlagen 5 und 6 FeV.

Zu Nr. 5 (Änderung der Anlage 4 der FeV)

In der Fahrerlaubnis-Verordnung ist in Anlage 4 "Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen" als Unterpunkte 11.2.1 und 11.2.2 der Lungen- und Bronchialerkrankungen (11.2) nur die Schlafapnoe als Krankheit beziehungsweise Mangel erwähnt. Da jedoch neben der Schlafapnoe auch andere Schlaf-Wach-Störungen zu verkehrssicherheitsrelevanter Tagesschläfrigkeit führen können, wird der weiter gefasste Begriff "Schlafstörung" (mit Tagesschläfrigkeit) als Punkt 11.2 eingeführt. Aus systematischen Gründen ist es sinnvoll, diese Erkrankungen nicht mehr unter dem Oberbegriff "Lungen- und Bronchialerkrankungen" (bisher Punkt 11.2) zu führen. Letztere werden nunmehr als Punkt 11.3 erfasst, der bisherige Unterpunkt 11.2.3 "Sonstige schwere Erkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik" geht als einzig verbliebener Unterpunkt darin auf. Eine Nichteignung zum Führen eines Kfz liegt erst dann vor, wenn eine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit festgestellt wird. Diese strenge Formulierung soll die Kraftfahrer vor ungerechtfertigten Zweifeln an ihrer Fahreignung schützen.

Zu Nr. 6 (Änderung der Anlage 5 der FeV)

In die Vorlage für die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Teil I (verbleibt beim Arzt) der Anlage 5 FeV, wird für die Eignungsuntersuchung für Bewerber und Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C, C1, D, D1 (LKW und Busse) und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ein neuer Punkt 14. "Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit (z.B. Schlafstörungen)" aufgenommen. Der untersuchende Arzt ist angehalten, nach typischen Symptomen wie nicht erholsamem Schlaf, übermäßiger Müdigkeit am Tage oder Einschlafen am Steuer zu fragen. Eine weitergehende Diagnostik ist wie bei den anderen im ersten Teil der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung der Anlage 5 FeV genannten Krankheitsbildern (z.B. Herz-/Kreislaufstörungen, Bluterkrankungen, Erkrankungen der Niere) erst bei einem Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung vorzunehmen. Dies entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zur exakten Ermittlung von Art und Ausmaß der Erkrankung können dann Fragebogenverfahren und weiterführend testpsychologische und elektrophysiologische Verfahren eingesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass bei der Mehrzahl der Betroffenen die Fahreignung durch eine adäquate Therapie erhalten bzw. wiederhergestellt wird.

Zu Nr. 7 (Änderung der Anlage 6 FeV)

Durch die Änderung der Anlage 6 FeV müssen sich Lkw-, Bus- und Taxifahrer vor Erwerb oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis künftig nicht mehr einer (erneuten) augenärztlichen Untersuchung unterziehen, wenn der Anomalquotient bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen einer augenärztlichen Untersuchung bestimmt worden ist und dabei bei den Betroffenen - so es sich hierbei um Bus- oder Taxifahrer handelt - keine Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 vorlag oder die Betroffenen - so es sich hierbei um Lkw-Fahrer handelt - im Rahmen der früheren augenärztlichen Untersuchung bei einer Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 über die mögliche Gefährdung aufgeklärt worden sind. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Rotblindheit oder Rotschwäche nahezu immer angeboren ist und sich im Leben nicht ändert. Wiederholte Untersuchungen leisten damit in diesen Fällen keinen zusätzlichen Beitrag zur Verkehrssicherheit und sind entbehrlich.

Zu Nr. 8 (Änderung der Anlage 11 FeV)

Die Aufnahme der Führerscheine aus den US-Bundesstaaten Minnesota, Oklahoma und Washington State hat eine erleichterte Umschreibung dieser in der Anlage genannten Führerscheine zur Folge. Inhaber solcher Führerscheine müssen künftig vor Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse keine deutsche Fahrschulausbildung mehr absolvieren. Sind nach Begründung ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Tag der Antragsstellung bezüglich des Erwerbs der deutschen Fahrerlaubnis noch nicht mehr als drei Jahre verstrichen, müssen sie sich zudem keiner Unterweisung lebensrettender Sofortmaßnahmen, keiner praktischen Fahrerlaubnisprüfung sowie - mit Ausnahme von Minnesota - auch keiner theoretischen Fahrerlaubnisprüfung unterziehen sowie - ebenfalls mit Ausnahme von Minnesota - keinen Nachweis über ihr Sehvermögen erbringen.

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenunfallstatistikgesetzes)

Durch die Ergänzung des § 1 Satz 2 werden Unfälle mit Sachschaden mit einem Unfallbeteiligten unter Drogeneinwirkung denjenigen mit einem Unfallbeteiligten unter Alkoholeinwirkung gleichgestellt. Unfälle mit Sachschaden und einem Unfallbeteiligten unter Drogeneinwirkung gehen bislang nur dann in die detaillierte statistische Erfassung ein, wenn sie die Bedingungen in § 1 Satz 1 erfüllen. Im Unterschied hierzu ist künftig für die Erfassung unerheblich, ob ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden musste.

Zu Artikel 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.