Beschluss des Bundesrates
Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Prüfverordnung sonstige Beiträge)

Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu § 2 Absatz 3 Satz 1

In § 2 Absatz 3 Satz 1 ist das Wort "können" durch das Wort "sollen" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der Änderung wird die Bedeutung der Prüfung auf systematische Fehler im Verhältnis zur Stichprobenprüfung nach § 2 Absatz 1 der Verordnung erhöht. Damit soll vor allem die Effizienz der Prüfung sonstiger Beiträge erhöht werden.

Die in der Verordnung vorrangig vorgesehene Einzelfallprüfung ist mit einem hohen Erfüllungs- und Personalaufwand verbunden.

Um den Verordnungszweck vorrangig auf der Grundlage von Einzelfallprüfung zu erfüllen, wäre die Prüfung eines nicht unerheblichen Teils der in Frage kommenden Mitglieder notwendig. Die Prüfung lässt sich dabei kaum durch eine maschinelle Unterstützung verkürzen, wie Erfahrungen aus früheren Prüfungen gezeigt haben. Eine umfangreiche Einzelfallprüfung bedeutet einen wesentlich größeren Personalmehrbedarf als den vom Bundesministerium für Gesundheit dargestellten und könnte einen nicht unwesentlichen Stellenmehrbedarf nach sich ziehen.

Um Aufwand und Nutzen in ein angemessenes Verhältnis zu setzen, sollte grundsätzlich eine inhaltliche und zeitliche Verbindung von Einzelfallprüfung und Prüfung auf systematische Fehler vorgesehen werden. Dies wäre durch die in der Verordnung vorgesehene Ausrichtung der Prüfung auf systematische Fehler als "Kann-Regelung" nicht gewährleistet.