Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
KOM (2005) 130 endg.; Ratsdok. 7872/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 13. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 6. April 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Rechnungshof werden an den Beratungen beteiligt.

Begründung

1. Einleitung/Begründung

Ziel dieser Änderung der Verordnung (EG, Euratom) des Rates Nr. 2728/94 vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen1 (nachstehend "Verordnung" genannt) ist die Verbesserung der Bestimmungen über den Mechanismus zur Dotierung des Garantiefonds (nachstehend "Fonds" genannt), d.h. der Bestimmungen darüber, wie der Fonds auszustatten ist, damit sein Zielbetrag erreicht wird.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die derzeitigen Bestimmungen häufig eine Überdotierung des Fonds und damit eine suboptimale Verwendung der Haushaltsmittel zur Folge hatten. Dieses Problem war in erster Linie dadurch bedingt, dass bei der Dotierung des Fonds unsichere Vorausschätzungen zugrunde gelegt wurden. Zudem führen die derzeitigen Vorschriften dazu, dass während ein und desselben Jahres mehrere Übertragungen in den und aus dem Fonds vorgenommen werden, was einen unnötigen Verwaltungsaufwand nicht nur für die Kommissionsdienste, sondern auch für die beiden Teile der Haushaltsbehörde mit sich bringt.

Die vorgeschlagene Änderung entspricht dem im Umfassenden Bericht über das Funktionieren des Garantiefonds (KOM (2003) 604) ermittelten Bedarf.

Die Änderung beschränkt sich auf Änderungen am Fondsdotierungsmechanismus.

2. DER Fonds

Durch die Verordnung wurde ein Fonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eingerichtet, aus dem bei Schuldnerausfall im Rahmen eines von der Gemeinschaft gewährten oder garantierten Darlehens Zahlungen an die Gläubiger der Gemeinschaft geleistet werden können. Die Hauptaufgabe des Fonds besteht darin, den EU-Haushalt vor Schocks durch Schuldnerausfälle in Verbindung mit vom Fonds abgedeckten Darlehen oder Darlehensgarantien zu schützen. Die Mittelausstattung des Fonds erfolgt aus dem EU-Haushalt und muss prozentual zum Gesamtbetrag der durch den Fonds gesicherten Darlehen und Garantien auf einer bestimmten Höhe, dem so genannten Zielbetrag (gegenwärtig 9 %), gehalten werden.

Derzeit beruht der Dotierungsmechanismus auf Exante-Einzahlungen, denen einzelne Ratsbeschlüsse (Finanzhilfen), einzelne Vorausschätzungen zu Kommissionsbeschlüssen (Euratom-Darlehen) oder eine globale jährliche Vorausschätzung geplanter Darlehensunterzeichnungen (von der EIB garantierte Darlehen) zugrunde liegen.

3. DER NEUE Dotierungsmechanismus

3.1. Grundprinzipien des neuen Dotierungsmechanismus

Der vorgeschlagene neue Mechanismus beruht auf einer Expost-Einzahlung, die an den Gesamtbetrag aller gesicherten Darlehen und Darlehensgarantien, d.h. an die tatsächlichen Nettoauszahlungen (Auszahlungen abzüglich Tilgungen abzüglich Kündigungen) geknüpft ist.

Einer der wesentlichen Vorteile des neuen Dotierungssystems ist in diesem Zusammenhang seine Einfachheit und seine Sicherheit, was die erforderlichen Haushaltsmittel anbelangt. Bei dem neuen Mechanismus stehen alle Zahlen, die für die Bestimmung der aus dem Gesamthaushalt in den Fonds (oder aus dem Fonds in den Gesamthaushalt) zu überweisenden Beträge benötigt werden, mit Sicherheit fest, wenn das Verfahren der Aufstellung des Haushaltsvorentwurfs eingeleitet wird, und es sind weder Vorausschätzungen (mit ihren unvermeidlichen Vorausschätzungsfehlern) noch nachträgliche Haushaltsanpassungen erforderlich.

Damit nicht mehr (wie es derzeit der Fall ist) innerhalb eines Jahres mehrere Übertragungen an den Fonds und eine einmalige Zahlung aus dem Fonds an den Haushalt getätigt werden, wird im Rahmen des neuen Dotierungsmechanismus pro Jahr nur noch eine einzige Nettoübertragung zwischen dem EU-Haushalt und dem Fonds stattfinden.

Diese Vereinfachung ist eine günstigere Lösung als das gegenwärtige System, das zu zahlreichen vergleichsweise umfangreichen Übertragungen in und aus dem Fonds führt. Im Zeitraum 2000-2004 zum Beispiel wurden rund in 13 Übertragungen 894 Millionen EUR in den Fonds eingezahlt (der höchste Einzelbetrag belief sich auf 169 Millionen EUR), und rund 1,132 Milliarden EUR wurden in 5 jährlichen Zahlungen an den Haushalt zurücküberwiesen, was per Saldo einer Nettoübertragung aus dem Fonds an den Unionshaushalt von rund 238 Millionen EUR über diesen Zeitraum hinweg entsprach. Anstelle dieser insgesamt 18 Zahlungen wären nach dem neuen System lediglich 5 jährliche Zahlungen vorgenommen worden. Simulationen mit dem neuen Mechanismus, bei denen mit der Hypothese seiner Einführung im Jahr 1999 gearbeitet wurde, haben ergeben, dass die höchste jährliche Einzelzahlung aus dem Unionshaushalt an den Fonds rund 88 Millionen EUR betragen hätte.

Die einmalige jährliche Übertragung wird wie folgt berechnet:

Chronologisch würde die Mittelausstattung folgendermaßen ablaufen:

Auf der Grundlage der zum Jahresende ausstehenden Beträge der im Jahr "n-1" gewährten oder garantierten Darlehen wird zu Beginn des Jahres "n" der erforderliche Einzahlungsbetrag berechnet. Dieser Betrag wird im Haushaltsvorentwurf angesetzt, und zu Beginn des Jahres "n+1" werden entsprechende Mittel in die betreffende Haushaltslinie eingestellt. Ebenso wird verfahren, wenn das Fondsguthaben gegenüber dem Zielbetrag des Fonds einen Überschuss ausweist, d.h. im Haushaltsvorentwurf für das Jahr "n+1" wird dem Gesamthaushalt ein entsprechendes Einkommen gutgeschrieben.

Bei diesem Verfahren liegt zwischen dem Bekanntwerden des zum Jahresende ausstehenden Betrags und der tatsächlichen Fondsdotierung eine Zeitspanne von etwa einem Jahr (Januar des Jahres "n" bis Januar/Februar des Jahres "n+1"). Diese Zeitspanne ist aufgrund der Sicherheit der Zahlen und der verbesserten Transparenz und Vorhersehbarkeit der Auswirkungen des Dotierungsmechanismus auf den Haushalt gerechtfertigt. Dies darf nicht als Unterdotierung des Fonds angesehen werden. Vielmehr können die ausstehenden Beträge, sobald sie in den Haushaltsvorentwurf für das nachfolgende Jahr eingesetzt sind, als eine Art verbuchte, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Zahlung aus dem Gesamthaushaltsplan betrachtet werden, ähnlich den "ausstehenden Einlagen" im Falle von Unternehmen.

3.2. Verringerung der Notwendigkeit einer Erhöhung der Fondseinzahlungen bei größeren ausfallbedingten Verlusten - Einführung eines Glättungsmechanismus

Für den Fall größerer Schuldnerausfälle ist ein Glättungsmechanismus vorgesehen, damit der Fonds seinen Hauptzweck, nämlich als "Stoßdämpfer" für den Gesamthaushalt der EU zu fungieren, weiter erfüllen kann.

Verluste durch Schuldnerausfälle in Verbindung mit vom Fonds abgedeckten Darlehen oder Darlehensgarantien im Jahr "n-1" würden sich ohne eine spezielle Regelung unmittelbar in einer Anhebung der Überweisung an den Fonds im Jahr "n+1" niederschlagen. Die Aufgabe des Fonds, den Haushalt gegen unvorhergesehene Ausgabenschocks abzusichern, könnte gefährdet werden.

Der vorliegende Vorschlag löst dieses Problem, indem ein Glättungsmechanismus eingeführt wird, der die Auswirkungen großer Verluste infolge von Schulderausfällen über mehrere Jahre hinweg "streut". Kleinere Verluste können problemlos vom Haushalt aufgefangen werden. Der Glättungsmechanismus käme nur dann zur Anwendung, wenn die Verluste einen bestimmten Betrag übersteigen.

Ein Schwellenbetrag von 100 Millionen EUR wird vorgeschlagen, der auf folgenden Überlegungen gründet:

Nach Schätzungen auf der Grundlage verschiedener Szenarien, einschließlich einer möglichen verstärkten Zunahme des Volumens der Darlehen und Darlehensgarantien im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau, würde der für die "normale" Dotierung benötigte Betrag nur selten 100 Millionen EUR pro Jahr übersteigen. Käme zu dieser Dotierung ein Betrag von 100 Millionen EUR (Höchstbetrag der Verluste, die durch den "normalen" Dotierungsmechanismus ohne Auslösung des Glättungsmechanismus abgefangen werden) zur Abdeckung von ausfallbedingten Verlusten für den Fonds oder von außergewöhnlich starker Darlehenstätigkeit hinzu, so würde die jährliche Übertragung aus dem Gesamthaushalt an den Fonds unter normalen Bedingungen auf eine Größenordnung ähnlich dem in der Haushaltsreserve für das Jahr 2005 für den Fonds vorgesehenen Betrag (223 Millionen EUR) begrenzt bleiben.

Für die Einführung eines Glättungsmechanismus, der bei Verlusten von mehr als 100 Millionen EUR zum Tragen kommt, würde außerdem auch die Tatsache sprechen, dass das jährliche Maximalrisiko2 für ein einzelnes Land derzeit bei weniger als 250 Millionen EUR liegt - wenn dieser Betrag zu der normalen Fondsdotierung hinzukäme, wäre der Gesamthaushalt des betreffenden Jahres zu stark belastet. Natürlich kann weder ausgeschlossen werden, dass während eines Jahres mehr als ein Ausfall eintritt, noch dass die Beträge über mehrere Jahre hinweg auflaufen, wenn eine Ausfallsituation entsprechend lange anhält - auch dies spricht für die Einrichtung eines Glättungsmechanismus.

Es ist zu beachten, dass der Glättungsmechanismus unabhängig von der "normalen" Fondsdotierung funktioniert, die weiterhin regulär stattfinden würde. Während des Glättungszeitraums würden in jedem Jahr die zur Glättung verwendeten und an das Fondsportfolio überwiesenen Haushaltsmittel (d.h. maximal 100 Millionen EUR pro Jahr) von dem Gesamtbetrag abgezogen, der aus dem Haushalt zu zahlen ist, wenn der Betrag tatsächlich an den Fonds überwiesen wird (zusammen mit der Überweisung im Zuge der "normalen" Fondsdotierung), solange bis der vollständige Betrag in den Fonds eingezahlt ist. Diese Lösung hat den Vorteil, dass sie völlig transparent ist, da eindeutig erkennbar ist, welcher Betrag der jährlichen Gesamtdotierung des Fonds auf die normale Mittelausstattung zurückgeht und welcher Betrag auf die Tilgung der im Rahmen des Glättungsmechanismus aus dem Haushalt an den Fonds zu zahlenden Beträge.

Die Länge des Glättungszeitraums würde sich nach dem aus dem Haushaltsplan zu zahlenden Gesamtbetrag des ausfallbedingten Verlustes bzw. der Reihe ausfallbedingter Verluste richten. Die Rückzahlung eines 2010 eingetretenen Verlusts von 350 Millionen EUR beispielsweise würde über einen im Jahr 2015 endenden Zeitraum gestreut werden (100 Millionen EUR 2012-2014 und 50 Millionen EUR 2015). Die im Rahmen des Glättungsmechanismus aus dem Gesamthaushalt zu zahlenden Beträge würden wie ein Vermögenswert des Fonds behandelt, d.h. sie würden bei der Berechnung der "normalen" Dotierung in das Fondsguthaben einbezogen.

Um zu vermeiden, dass die Fondsmittel in dem äußerst unwahrscheinlichen Fall mehrerer schwerer Verluste unter die kritische Schwelle von 50 % des Zielbetrags sinken, was bedeuten würde, dass keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung stehen würden, um die Funktion des Fonds als "Stoßdämpfer" für den Gesamthaushaltsplan zu gewährleisten, soll die Bestimmung beibehalten werden (der derzeitige Artikel 5 Absatz 2 würde zu Artikel 5 Absatz 3 werden), derzufolge die Kommission in diesem Fall der Haushaltsbehörde einen Bericht über Sondermaßnahmen zur Wiederauffüllung des Fonds unterbreitet.

3.3. Finanzielle Auswirkungen des neuen Dotierungsmechanismus und Finanzbogen

Im Finanzbogen ist ein Betrag in Höhe der "normalen" Dotierung (= Einzahlung zur Abdeckung des Gesamtbetrags der gesicherten Darlehen und Darlehensgarantien plus maximal 100 Millionen EUR für Verluste) von bis zu rund 200 Millionen EUR angegeben. Dieser Betrag geht auf Simulationen zurück, die auf den in der Vergangenheit beobachteten Wachstumsraten der ausstehenden Beträge und auf ausfallbedingten Verlusten von bis zu 100 Millionen EUR pro Jahr beruhen.

Wie im vorangegangenen Abschnitt beschrieben, würden in dem sehr unwahrscheinlichen Fall einer Auslösung des Glättungsmechanismus aufgrund von größeren ausfallbedingten Verlusten für den Fonds diese "Glättungsbeträge" zu dem Betrag hinzukommen, der im Rahmen der "normalen" Fondsdotierung aus dem Gesamthaushalt zu zahlen ist. Das Konzept des Dotierungsmechanismus stellt jedoch sicher, dass die zusätzlich zur "normalen" Fondsdotierung aus dem Haushalt zu überweisenden Beträge für Schuldnerausfälle in einem einzelnen Jahr niemals höher sind als 100 Millionen EUR pro Jahr, so dass der Betrag von 200 Millionen EUR unter normalen Umständen niemals überschritten wird.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass größere Veränderungen bei der Zunahme des Volumens der Darlehens- und Darlehensgarantiebeträge sich auch auf die für den Garantiefonds benötigten Haushaltsmittel auswirken würden. Ein Beispiel für eine solche Situation könnte eine starke Zunahme bei der Vergabe von mit einer Gemeinschaftsgarantie ausgestatteten Darlehen durch die Europäische Investitionsbank im Rahmen des neuen Mandats in der nächsten Finanziellen Vorausschau 2007-2013 sein.

Wenn das Fondsguthaben am Ende eines Jahres "n-1" einen Überschuss gegenüber dem Zielbetrag ausweist, z.B. aufgrund hoher Tilgungen, hoher Renditen des Fondsportfolios oder Einziehungen bei säumigen Schuldnern, so würde der überschüssige Betrag zu Beginn des Jahres "n+1" in der gleichen Weise wie eine Einzahlung einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenansatzes zugewiesen. In diesem Fall würden die Mitgliedstaaten nicht stärker belastet als beim derzeitigen Dotierungsmechanismus, da der überschüssige Betrag im Jahr "n" als Einnahme in den HVE für das Jahr "n+1"eingestellt würde.

4. ÜBERGANGSZEITRAUM

Im ersten Jahr der Anwendung des neuen Dotierungsmechanismus, d.h. ab dem 1. Januar 2006, werden keine Mittelübertragungen vorgenommen (Übergang vom Ex-Ante- zum Ex-Post-Ansatz). Da jedoch durchaus noch kurz vor Jahresende 2005 neue Darlehensbeschlüsse gefasst werden könnten, sollten Zahlungen zwischen dem Gesamthaushalt und dem Fonds, die unter diesen Umständen aufgrund administrativer Verzögerungen erst im ersten Jahr der Anwendung des neuen Dotierungsmechanismus geleistet werden könnten, noch nach den Bestimmungen der derzeitigen Verordnung durchgeführt werden.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Änderung aus naheliegenden haushaltspolitischen Gründen nur zu Beginn eines Jahres eingeführt werden kann. Falls sich der Startzeitpunkt 1. Januar 2006 als nicht realisierbar erweist, sollte die Änderung zum 1. Januar des auf ihre Annahme durch den Rat folgenden Jahres wirksam werden.

5. Schlussfolgerung

Die wesentlichen Verbesserungen für den Mechanismus der Fondsdotierung sind:

2005/0025 (CNS)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates
zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

Der Rat der Europäischen Union -

HAT folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung gilt nicht für Anleihe-/Darlehenstransaktionen der Gemeinschaft oder Garantien zugunsten von Finanzinstituten von dem in Absatz 1 Buchstabe a) des Anhangs der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 vorgesehenen Typ, sofern die Transaktionen oder Garantien während des Kalenderjahres 2005 eingeleitet bzw. gewährt wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am
Im Namen des Rates Der Präsident

Finanzbogen

Datum:
l.Haushaltslinie:Mittelansatz:
Rubrik 6 (für 2006) und Rubrik 4: Die EU als globaler Partner (ab 2007)
2.Bezeichnung der MASSNAHME:
Darlehensgarantien für Drittländer
3.Rechtsgrundlage:
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
4. Ziele der MASSNAHME:
Dotierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
5.finanzielle AuswirkungenJAHR
n
(Mio. EUR)
kommende
Haushalts-
Jahre
(Mio. EUR)
5.0Ausgaben

Posten 01 04 01 14 Einzahlungen in den Garantiefonds für neue Transaktionen
0200
5.lEinnahmen

Posten 302: Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich
z. E.z. E.
n
5.0.lGESCHÄTZTE Ausgaben0200
5.l.lGESCHÄTZTE Einnahmenz. E.z. E.
5.2Berechnungsweise:
Die normale Kapitalausstattung für Transaktionen wird auf 100 Millionen EUR geschätzt. Weitere 100 Millionen EUR kommen hinzu, die den Abruf von Garantieleistungen infolge größerer Schulderausfälle abdecken sollen.
6.0IST eine Finanzierung ZU Lasten der Mittel möglich, die IM laufenden Haushaltsjahr bei dem betreffenden Kapitel eingesetzt wurden? NEIN
6.lIST eine Finanzierung IM WEGE einer Mittelübertragung zwischen Kapiteln IM laufenden Haushaltsjahr möglich? NEIN
6.2IST EIN Nachtragshaushalt erforderlich? NEIN
6.3SIND entsprechende Mittel IN künftige Haushaltspläne einzusetzen? JA
Anmerkungen:
Jahr 2006
Wenn der Vorschlag vor dem 31.12.2005 angenommen wird, ist der Betrag gleich Null. Andernfalls gilt die derzeitige Verordnung, daher wird die Garantiereserve auf 229 Millionen EUR (jeweilige Preise) festgesetzt.

Hinweis: vgl. Drucksache 174/93 = AE-Nr. 930587, Drucksache 384/98 = AE-Nr. 981346, Drucksache 776/03 (PDF) = AE-Nr. 033433 und Drucksache 130/04 (PDF) = AE-Nr. 040559
1 ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. l. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. l) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28).
2 Da Schuldnerausfälle in der Regel nicht zu einer vorgezogenen Fälligkeit des gesamten Darlehensbetrags führen, kann das jährliche Risiko definiert werden als die in einem bestimmten Jahr für Tilgung und Zinsen fälligen Beträge.
3 ABl. C vom , S. .
4 ABl. C vom , S. .
5 ABl. C vom , S. .
6 ABl. L 293 vom 12. November 1994, S. l. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28).
7 KOM (2004) 837 endg.
8 ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. l.