Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Änderungsprotokoll vom 11. Dezember 2009 zum Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Änderungsprotokoll vom 11. Dezember 2009 zum Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. April 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Änderungsprotokoll vom 11. Dezember 2009 zum Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

Vom ... 2010

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Änderungsprotokoll findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel III Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Das Änderungsprotokoll ermöglicht es den deutschen Finanzbehörden, Auskünfte in Steuersachen in einem größeren Umfang als bisher von den luxemburgischen Finanzbehörden einzuholen. Dies wird in gewissem Umfang zur Erhöhung des Steueraufkommens führen, das dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließt. Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg - von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, geändert durch das Ergänzungsprotokoll vom 15. Juni 1973 (nachfolgend "das Abkommen" genannt) zu schließen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Artikel 23 des Abkommens erhält den folgenden Wortlaut:

"Artikel 23
Informationsaustausch

Artikel II

Das Schlussprotokoll zum Abkommen wird wie folgt geändert:

Nummer 27 erhält folgenden Wortlaut:

Artikel III

Geschehen zu Luxemburg am 11. Dezember 2009 in zwei Urschriften.


Für die Bundesrepublik Deutschland
v. Morr
Schäuble
Für das Großherzogtum Luxemburg
Frieden

Denkschrift

I. Allgemeines

Am 11. Dezember 2009 wurde ein Änderungsprotokoll zum geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Luxemburg über den Auskunftsaustausch unterzeichnet.

Das Änderungsprotokoll orientiert sich am OECD-Musterabkommen für Steuerinformationsabkommen (TIEA) von 2002 und an Artikel 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von 2005. Das Änderungsprotokoll passt Artikel 23 des deutschluxemburgischen DBA vom 23. August 1958, zuletzt geändert durch das Ergänzungsprotokoll vom 15. Juni 1973, an den aktuellen OECD-Standard eines effektiven Informationsaustauschs an. Das bedeutet, dass für die Besteuerung relevante Informationen, die anderweitig nicht beschafft werden können, vom ersuchten Staat beschafft und an den anfragenden Staat übermittelt werden müssen. Das gilt auch für Bankinformationen sowie für Informationen über die Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer bzw. Begünstigten intransparenter Rechtsträger. Diese Informationen müssen auf Ersuchen ausländischen Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden können. Ein Auskunftsersuchen kann auch zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle gestellt werden. Hiervon sind sog. Rasterfahndungen - "Fishing expeditions" (Fischzüge) - ausgeschlossen.

Artikel I des Änderungsprotokolls enthält die Änderung des Artikels 23 des geltenden DBA. Artikel II ändert die Nummer 27 des Schlussprotokolls zum geltenden DBA.

In den Absätzen 1 bis 4 der Nummer 27 werden die Voraussetzungen für die Auskunftsersuchen spezifiziert.

Nummer 27 Absatz 5 enthält die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten. Artikel III regelt das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls.

II. Besonderes

Zu Artikel I

Dieser Artikel ändert den Artikel 23 des geltenden DBA und regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, und ist damit nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt. Die Informationen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch für andere Zwecke, wie zur Aufdeckung von Geldwäschedelikten oder Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

Zu Artikel II

Dieser Artikel ändert die Nummer 27 des Schlussprotokolls zum geltenden DBA. In den Absätzen 1 bis 4 der geänderten Nummer 27 werden die Voraussetzungen für die Auskunftsersuchen spezifiziert. Absatz 5 der geänderten Nummer 27 enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).

Zu Artikel III

Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls.

Hiernach tritt das Änderungsprotokoll am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird auf Steuern, die ab dem Jahr 2010 erhoben werden, anzuwenden sein.

Nach Absatz 3 ist das Änderungsprotokoll Bestandteil des geltenden DBA und bleibt ebenso lange in Kraft wie das DBA selbst.