Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen KOM (2011) 216 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 527/00 = AE-Nr. 002408,
Drucksache 244/07 (PDF) = AE-Nr. 070310,
Drucksache 113/10 (PDF) = AE-Nr. 100144,
Drucksache 414/10 (PDF) = AE-Nr. 100527,
Drucksache 698/10 (PDF) = AE-Nr. 100870 und AE-Nr. 101120

Brüssel, den 13.4.2011
KOM (2011) 216 endgültig
2011/0094 (CNS)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen

{KOM (2011) 215 endgültig}
{SEK(2011) 482 endgültig}
{SEK(2011) 483 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Rückblick

In der Europäischen Union (EU) wird der Patentschutz derzeit entweder durch die nationalen Patentämter gewährt, die nationale Patente erteilen, oder durch das Europäische Patentamt (EPA) auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ)1. Wird ein europäisches Patent durch das EPA erteilt, muss es jedoch noch von jedem Mitgliedstaat, in dem Patentschutz gewünscht wird, validiert werden. Für die Validierung eines europäischen Patents kann ein Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht u.a. fordern, dass der Patentinhaber auch eine Übersetzung des Patents in der Landessprache dieses Mitgliedstaats einreicht2. Damit ist das derzeitige Patentsystem in der EU, insbesondere mit Blick auf die Übersetzungserfordernisse, mit sehr hohen Kosten verbunden und äußerst aufwändig. Die Gesamtkosten für die Validierung eines durchschnittlichen europäischen Patents allein in 13 Mitgliedstaaten belaufen sich auf 12 500 EUR und bei einer Validierung in der gesamten EU auf 32 000 EUR. Die derzeitigen Validierungskosten in der EU werden mit etwa 193 Millionen EUR pro Jahr veranschlagt.

Sowohl in der Strategie Europa 20203 als auch in der Binnenmarktakte4 wird die Schaffung einer wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft als ein Schwerpunkt genannt. Mit beiden Initiativen wird das Ziel verfolgt, durch die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes in den EU-Mitgliedstaaten, flankiert durch ein einheitliches System zur Beilegung von Patentstreitfällen, die Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen zu verbessern.

Obwohl gemeinhin anerkannt wird, dass der fehlende einheitliche Patentschutz für europäische Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil darstellt, war die Europäische Union bislang nicht in der Lage, den Patentschutz zu vereinheitlichen. Im August 2000 hatte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent angenommen5. 2002 nahm das Europäische Parlament hierzu eine legislative Entschließung an6. 2003 nahm der Rat eine gemeinsame politische Ausrichtung7 zum Gemeinschaftspatent an, konnte jedoch keine abschließende Einigung erzielen. Nachdem die Kommission ihre Mitteilung "Vertiefung des Patentsystems in Europa"8im April 2007 angenommen hatte, wurden die Gespräche über den Vorschlag im Rat wieder aufgenommen. Die Kommission bekräftigte dabei ihre Absicht, ein einheitliches Gemeinschaftspatent zu schaffen.

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine gesonderte Rechtsgrundlage für europäische Rechtstitel zum Schutz des geistigen Eigentums geschaffen. Nach Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte am geistigen Eigentum. Für die Festlegung der Sprachenregelungen für europäische Rechte am geistigen Eigentum gilt jedoch als Rechtsgrundlage Artikel 118 Absatz 2 AEUV, demzufolge der Rat die Sprachenregelungen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließt. Daher sind die Übersetzungsregelungen für ein einheitliches Patentsystem in der EU in einer gesonderten Verordnung festzulegen.

Im Dezember 2009 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zur "Verbesserung des Patentsystems in Europa"9 und eine allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das EU-Patent10. Dabei wurden jedoch aufgrund der vorstehend erläuterten veränderten Rechtsgrundlage die Übersetzungsregelung ausgenommen.

Am 30. Juni 2010 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union an11. Diesem Vorschlag war eine Folgenabschätzung12 beigefügt, in der die verschiedenen Optionen für die Übersetzungsregelung geprüft wurden. Im Protokoll der Tagung des Rates "Wettbewerbsfähigkeit" vom 10. November 2010 wurde festgestellt, dass trotz intensiver Bemühungen des Ratsvorsitzes keine Einstimmigkeit über die Übersetzungsregelungen erzielt werden konnte13. Auf der Tagung des Rates "Wettbewerbsfähigkeit" am 10. Dezember 1014 wurde bestätigt, dass unüberwindbare Schwierigkeiten eine einmütige Zustimmung zum damaligen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft unmöglich machten. Das Fazit hieraus war, dass das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung, auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge in der gesamten Europäischen Union einen einheitlichen Patentschutz zu schaffen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erreicht werden könne.

Auf Antrag von zwölf Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich) legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Ermächtigung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patentschutzes 15 vor. In ihren Anträgen ersuchten diese Mitgliedstaaten die Kommission, ihre im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit vorgelegten Legislativvorschläge auf die jüngsten Verhandlungen im Rat zu stützen. Nach Verabschiedung des Vorschlags teilten Bulgarien, Belgien, die Tschechische Republik, Griechenland, Irland, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und die Slowakei ihre Absicht mit, sich ebenfalls der Verstärkten Zusammenarbeit anzuschließen. Nachdem das Europäische Parlament am 10. März 2011 seine Zustimmung gegeben hatte, wurde der Vorschlag für den Ermächtigungsbeschluss vom Rat angenommen. Mit der vorliegenden Verordnung wird die mit Beschluss 2011/167/EU des Rates genehmigte

Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umgesetzt16.

1.2. Rechtlicher Ansatz

Anders als der Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 2000 stützt sich dieser Vorschlag auf das bereits bestehende Europäische Patentsystem und verleiht den Europäischen Patenten einheitliche Wirkung, die für die Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurden. Der einheitliche Patentschutz ist fakultativ und wird neben den nationalen und europäischen Patenten Bestand haben. Die Inhaber von europäischen Patenten, die vom Europäischen Patentamt erteilt wurden, können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents beim EPA einen Antrag auf Registrierung der einheitlichen Wirkung einreichen. Sobald das Patent eingetragen ist, bietet die einheitliche Wirkung einen einheitlichen Schutz, der in der Gesamtheit der Hoheitsgebiete aller teilnehmenden Mitgliedstaaten gleichermaßen wirksam ist. Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung können nur gemeinsam für die Gesamtheit dieser Hoheitsgebiete erteilt, übertragen oder widerrufen werden bzw. erlöschen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen die Aufgabe der Verwaltung der Europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung auf das EPA.

2. Konsultationen interessierter Kreise

Im Januar 2006 startete die Kommission eine umfangreiche Konsultation zur künftigen Patentpolitik in Europa17. Von vielen unterschiedlichen Interessengruppen gingen über 2500 Antworten ein, darunter von Unternehmen aller Branchen, von Industrie- und KMU-Verbänden, Patentanwälten, Behörden und Hochschulen. Gefordert wurde ein europäisches Patentsystem, das Anreize für Innovationen gibt, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse sicherstellt, den Technologietransfer vereinfacht, allen Marktteilnehmern zur Verfügung steht und Rechtssicherheit bietet. Die Antworten brachten die Unzufriedenheit der interessierten Kreise über die mangelnden Fortschritte beim Projekt für ein Gemeinschaftspatent klar zum Ausdruck. Vor allem lehnten nahezu alle Teilnehmer (die Nutzer des Patentsystems) die Übersetzungsregelungen ab, wie sie in der gemeinsamen politischen Ausrichtung des Rates im Jahr 2003 enthalten waren und denenzufolge der Patentinhaber eine Übersetzung der Ansprüche (mit Rechtswirkung) in alle Amtssprachen der Gemeinschaft hätte vorlegen müssen.

Die interessierten Kreise forderten zusammenfassend ein "einheitliches, erschwingliches und wettbewerbsfähiges" Gemeinschaftspatent. Diese Botschaft wurde auf einer öffentlichen Anhörung am 12. Juli 2006 nochmals unterstrichen, bei der ein breites Spektrum von Interessengruppen seine Unterstützung für die Schaffung eines wirklich einheitlichen Qualitätspatents deutlich machte. Sie verwiesen allerdings darauf, dass der Nutzen des Projekts nicht durch politische Kompromisse untergraben werden sollte. Insbesondere die Vertreter der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterstrichen die Bedeutung moderater Patentierungskosten.

Auch bei der Konsultation zum "Small Business Act for Europe", der eine Reihe von Initiativen zur Unterstützung europäischer KMU umfasste, wurde die Frage des einheitlichen Patentschutzes ausführlich behandelt18. Von den kleinen und mittleren Unternehmen wurden die hohen Patentgebühren und die rechtliche Komplexität des Patentsystems als größtes Hindernis genannt19. In ihren jeweiligen Beiträgen zur Konsultation haben Unternehmen allgemein und KMU-Vertreter im Besonderen eine deutliche Senkung der Patentierungskosten für das künftige einheitliche Patent gefordert20.

Jüngst veröffentlichte Positionspapiere verschiedener interessierter Kreise gehen auf den einheitlichen Patentschutz ein. Europäische Industrieverbände, wie beispielsweise BusinessEurope21, UEAPME22 und Eurochambres23 bekräftigen, dass kleine wie große Unternehmen einen einfachen, kostengünstigen und zugänglichen Patentschutz wünschen. Mit den gleichen Fragen befassen sich nationale Industrieverbände in vielen Mitgliedstaaten auch sektorübergreifend24. Die interessierten Kreise unterstrichen, dass sich eine wie immer geartete Lösung für den einheitlichen Patentschutz auf die bestehenden Mechanismen für die Patenterteilung in Europa stützen sollte und eine Überarbeitung des Europäischen Patentübereinkommens nicht notwendig sei.

3. Folgenabschätzung

Diesem Vorschlag liegt eine Folgenabschätzung bei, die auf die wichtigsten Probleme beim gegenwärtigen europäischen Patentsystem eingeht:

Der Zugang zu einem umfassenden Patentschutz in Europa ist damit so kostspielig und komplex, dass er für viele Erfinder und Unternehmen nicht zugänglich ist.

Die Folgenabschätzung untersucht die Auswirkungen folgender Optionen:

Option 1 (Referenzszenarium): Die Kommission ergreift keine Maßnahmen.

Option 2: Die Kommission setzt ihre Arbeiten an einem EU-Patent für 27 Mitgliedstaaten gemeinsam mit den anderen Organen fort.

Option 3: Die Kommission legt Vorschläge für Verordnungen zur Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit vor:

Teiloption 3.1: Die Kommission schlägt Übersetzungsregelungen für den Bereich des einheitlichen Patentschutzes vor, die ihrem Vorschlag vom 30. Juni 2010 entsprechen.

Teiloption 3.2: Die Kommission schlägt Übersetzungsregelungen im Bereich des einheitlichen Patentschutzes vor, die sich auf ihren Vorschlag vom 30. Juni 2010 stützen und Elemente des vom Rat erörterten Kompromissvorschlags enthalten.

Die Folgenabschätzung hat gezeigt, dass Option 3 in Verbindung mit Teiloption 3.2 der Vorzug zu geben ist.

Diese Probleme lassen sich nur auf EU-Ebene lösen, da die Mitgliedstaaten ohne eine Rechtsgrundlage der EU kaum in der Lage wären, Patenten eine einheitliche rechtliche Wirkung in mehreren Mitgliedstaaten zu verleihen.

4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Mit Beschluss 2011/167/EU ermächtigt der Rat die in Artikel 1 des Beschlusses genannten Mitgliedstaaten, eine Verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu begründen.

Rechtsgrundlage für die Festlegung der Sprachenregelungen für europäische Rechte an geistigem Eigentum, die einen einheitlichen Schutz in der gesamten Europäischen Union gewähren, bildet Artikel 118 Absatz 2 AEUV, demzufolge der Rat diese in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festlegt und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig beschließt.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

6. Ausführliche Beschreibung

Artikel 1 - Gegenstand

Dieser Artikel legt den Gegenstand der Verordnung fest.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Dieser Artikel enthält die Begriffsbestimmungen der wesentlichen Begriffe dieser Verordnung.

Artikel 3 - Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

Nach diesem Artikel sind keine weiteren Übersetzungen erforderlich, sobald die Patentschrift eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung gemäß Artikel 14 Absatz 6 EPÜ veröffentlicht wurde. Nach Artikel 14 Absatz 6 EPÜ werden europäische Patentschriften in der Verfahrenssprache vor dem EPA veröffentlicht und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des EPA. Weitere Übersetzungen werden nur im Fall eines Rechtsstreits (Artikel 4) und während eines Übergangszeitraums (Artikel 6) gefordert. Der Antrag auf einheitliche Wirkung ist in der Verfahrenssprache einzureichen.

Artikel 4 - Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits

Der Patentinhaber hat im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung eine vollständige Übersetzung des Patents in einer Amtssprache des teilnehmenden Mitgliedstaats vorzulegen, in dem entweder die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist. Auf Anforderung des in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts hat der Patentinhaber darüber hinaus eine vollständige Übersetzung des Patents in der Verfahrenssprache dieses Gerichts vorzulegen. Die Kosten für diese Übersetzungen sind vom Patentinhaber zu tragen. Bei einem Rechtsstreit bezüglich der Forderung nach Schadenersatz zieht das angerufene Gericht, bevor ihm eine Übersetzung in seiner eigenen Sprache vorgelegt wurde, in Betracht, dass der mutmaßliche Patentrechtsverletzer in gutem Glauben gehandelt haben könnte und möglicherweise nicht gewusst hat oder berechtigterweise nicht wissen konnte, dass er das Patent verletzt hat.

Artikel 5 - Verwaltung des Kompensationssystems

Nach diesem Artikel wird die Verwaltung des Kompensationssystems für Patentanmelder, die eine Patentanmeldung in einer der Amtssprachen der Europäischen Union einreichen, die keine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist, gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [materielle Bestimmungen] von den teilnehmenden Mitgliedstaaten dem Europäischen Patentamt übertragen.

Artikel 6 - Übergangsmaßnahmen

Nach diesem Artikel gelten für einen gewissen Zeitraum Übergangsmaßnahmen bis ein qualitativ hochwertiges System für die maschinelle Übersetzung in alle Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung steht.

Daher ist während eines Übergangszeitraums einem Antrag auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes Folgendes beizufügen:

Diese während des Übergangszeitraums notwendigen Übersetzungen werden vom Europäischen Patentamt so bald wie möglich, nachdem ein Antrag auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [materielle Bestimmungen] eingereicht wurde, veröffentlicht. Ferner ist festgelegt, dass der Wortlaut dieser Übersetzungen nicht rechtsverbindlich ist und lediglich Informationszwecken dient.

Der Übergangszeitraum sollte dann enden, sobald qualitativ hochwertige maschinelle Übersetzungen in alle Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung stehen. Die Qualität der maschinellen Übersetzungen sollte regelmäßig und objektiv durch einen unabhängigen Sachverständigenausschuss überprüft werden, der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation gemäß Artikel 12 der Verordnung xx/xx [materielle Bestimmungen] eingesetzt wird und sich aus Vertretern des Europäischen Patentamts und den Nutzern des europäischen Patentsystems zusammensetzt. Diese Sachverständigengruppe wird erstmals sechs Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung und dann alle zwei Jahre eine objektive Bewertung der Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen vornehmen. Ausgehend hiervon wird die Kommission dem Rat einen Bericht vorlegen und gegebenenfalls die Beendigung des Übergangszeitraums vorschlagen.

Es wird davon ausgegangen, dass maschinelle Übersetzungen in alle Amtssprachen der Europäischen Union innerhalb von längstens zwölf Jahren zur Verfügung stehen werden. Folgt der Rat nicht dem Vorschlag der Kommission, den Übergangszeitraum zu beenden, läuft dieser automatisch 12 Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung aus.

Artikel 7 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Da jedoch materielle Bestimmungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung durch die Verordnung (EU) Nr. xx/xx über die Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes geregelt und durch die Übersetzungsregelungen in dieser Verordnung ergänzt werden, finden diese beiden Verordnungen gemeinsam Anwendung. Daher wird der Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung so festgelegt werden, dass er mit dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [materielle Bestimmungen] zusammenfällt.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes25, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments26, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Diese Verordnung dient der Umsetzung der mit Beschluss Nr. 2011/167/EU des Rates genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

Artikel 4
Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits

Artikel 5
Verwaltung des Kompensationssystems

Angesichts der Tatsache, dass Europäische Patentanmeldungen in einer beliebigen Sprache gemäß Artikel 14 Absatz 2 EPÜ eingereicht werden können, übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [materielle Bestimmungen] und im Sinne von Artikel 143 EPÜ dem Europäischen Patentamt die Aufgabe, mit Hilfe der in Artikel 13 jener Verordnung genannten Gebühren das Kompensationssystem für die Übersetzungskosten zu verwalten, die Patentanmelder bis zu einem Höchstbetrag erstattet bekommen, die beim Europäischen Patentamt ein Patent in einer Amtssprache der Europäischen Union einreichen, die keine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist.

Artikel 6
Übergangsmaßnahmen

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident