Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Bundesregierung zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

COM (2018) 367 final; Ratsdok. 9574/18

Bundesministerium für Bildung und Forschung Berlin, 21. September 2018
Parlamentarischer Staatssekretär

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.09.2018 beschlossen, zu dem im Betreff genannten Vorschlag die Bundesregierung aufzufordern, die Stellungnahme des Bundesrates gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) maßgeblich zu berücksichtigen.

Nach Auffassung der Bundesregierung liegen die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Satz 1 EUZBLG nicht vor. Daher kann eine maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates durch die Bundesregierung nicht erfolgen.

Der Vorschlag der Kommission basiert auf einem integrierten, bildungsbereichs-übergreifenden Ansatz, der gesamthaft auch das "Recht der Wirtschaft", insbesondere die berufliche Bildung, Hochschul- und Erwachsenenbildung sowie das lebenslange Lernen und auch die Jugend- und Sportbereiche umfasst. Schwerpunkt der EU-Bildungsprogramme sind ganz überwiegend Maßnahmen zur finanziellen Förderung der Lernmobilität von Einzelnen. Ein erheblicher Anteil der Mittel soll zudem in die Kooperation bzw. Mobilitätsmaßnahmen mit Drittstaaten fließen. Der Schwerpunkt des Vorhabens liegt angesichts der internationalen Dimension von Erasmus im Regelungsbereich der Bundesgesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) ("Auswärtige Angelegenheiten"). Hinzu kommen die Bundeskompetenzen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ("öffentliche Fürsorge", aus der sich die Kinder- und Jugendhilfe ableitet), Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("Recht der Wirtschaft" und davon umfasst die "berufliche Bildung") sowie Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG (Regelung der Ausbildungsbeihilfen).

Eine schwerpunktmäßige Betroffenheit der Gesetzgebungsbefugnisse der Länder kann somit insgesamt nicht festgestellt werden.

Gleiches gilt auch für die Frage des Vorliegens eines Vorhabens, das im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft. Die Umsetzung des Vorhabens erfolgt überwiegend durch den Bund (BMBF, BMFSFJ, BMI) oder in dessen Auftrag durch deren Nationale Agenturen.

Unbeschadet der Rechtsauffassung der Bundesregierung möchte ich Ihnen jedoch versichern, dass mir an einer kooperativen und sachorientierten Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern sehr gelegen ist.

Ich sage deshalb zu, dass bei den Verhandlungen zum Ratsempfehlungsvorschlag eine enge Abstimmung zwischen Bund und Ländern erfolgen wird. Ich bin zuversichtlich, dass Bund und Länder auch in diesem Fall eine einvernehmliche Verständigung in der Sache finden werden.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Rachel