Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 979. Sitzung am 28. Juni 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Mindestalter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb FeV)

In Artikel 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Tabelle laufende Nummer 7 wird in der Spalte Mindestalter der Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wie folgt geändert:

Begründung:

Im Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7 - Teil: Management der Fahrzeug- und Geräteausstattung für den Straßenbetriebsdienst, Stand 24. Mai 2013, wird im Interesse einer effizienten und leistungsstarken Fahrzeug- und Geräteausstattung für den Straßenbetriebsdienst der Einsatz von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 Kilogramm und in deren Kombination mit Anhängern, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 750 Kilogramm beträgt, beschrieben. Das Führen solcher Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen setzt den Besitz der Fahrerlaubnisklassen C und CE voraus.

Der Ausbildungsberuf "Straßenwärter/Straßenwärterin" ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft. Gemäß laufender Nummer 18, Buchstabe g des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin als Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2007 (BGBl. I S. 672) geändert worden ist, werden Auszubildende zur Ausübung ihrer späteren qualifizierten beruflichen Tätigkeit im sicheren und wirtschaftlichen Führen von Fahrzeugkombinationen der Klasse CE unter Beachtung der Schutzbestimmungen auf öffentlichen Straßen über 10 Wochen lang unterrichtet. Bevor die Auszubildenden selbstständig Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen führen, wurden sie von Fahrlehrern und Fahrlehreranwärtern gewissenhaft ausgebildet, die ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf dem Straßenverkehrsgesetz und auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse fordern.

Winterdienst gehört zur Verkehrssicherungspflicht und ist damit eine hoheitliche Aufgabe, die der Allgemeinheit dient. Bislang gab es in der Vergangenheit immer wieder die Unsicherheit, ob der Ausbildungsberuf "Straßenwärter/Straßenwärterin" unter die in § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 7 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb, Dreifachbuchstabe ccc Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, getroffene Regelung fällt, da vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Unsicherheiten wurden teilweise dadurch begründet, dass beispielsweise im Rahmen der Ausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin nach deren Ausbildungsrahmenplan über 22 Wochen gelehrt wird, Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeuge der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 Meter oder Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Meter auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich zu führen. Es muss offen bleiben, ob bei ablehnenden Entscheidungen immer berücksichtigt wurde, dass alle Bewerber - gleich in welchem kraftfahrspezifischen Beruf sie ausgebildet werden - zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz ausgebildet worden sind.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird das Mindestalter für die sich in der Ausbildung befindenden oder ausgebildete Straßenwärter/ Straßenwärterinnen zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen C und CE von 21 Jahre auf 18 Jahre gesenkt, wenn sie vor Vollendung des 21. Lebensjahres Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 Kilogramm und in deren Kombination mit Anhängern, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 750 Kilogramm beträgt, im Rahmen ihrer Ausbildung oder zur Berufsausübung auf öffentlichen Straßen führen. Neben der Klarstellung, dass, was das sichere und wirtschaftliche Führen von Fahrzeugkombinationen der Klasse CE betrifft, sind die Lehrinhalte des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs "Straßenwärter/ Straßenwärterin" mit denen der staatlich anerkannten Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin" bzw. "Fachkraft im Fahrbetrieb" vergleichbar. Der in den Ausbildungsrahmenplänen angegebene doppelte Umfang an zeitlichen Richtwerten ist durch betriebspraktische Besonderheiten der Berufe bedingt. Durch die Absenkung des Mindestalters erfährt zudem der Ausbildungsberuf "Straßenwärter/Straßenwärterin" eine Steigerung in seiner Attraktivität für Auszubildende, wenn diese nach erfolgreichem Abschluss ihrer Berufsausbildung voll in den Betriebsablauf einer Straßenmeisterei integriert werden können.

2. Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 57 Nummer 1 FeV)

In Artikel 3 Nummer 3 § 57 Nummer 1 ist das Wort "vorhanden" durch das Wort "angegeben" zu ersetzen.

Begründung:

Nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 StVG-E ist die Angabe einer E-Mail-Adresse für den Fahrerlaubnisinhaber bzw. Antragsteller freiwillig. Der Vorschlag zu § 57 Nummer 1 FeV-E ist in Bezug auf die Freiwilligkeit der Angabe jedoch missverständlich formuliert. In Verbindung mit dem geltenden Text des § 57 FeV "...sind im örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern" kann die Ergänzung "sofern vorhanden die E-Mail-Adresse" fälschlich dahingehend verstanden werden, als sei diese stets anzugeben, wenn der Antragsteller bzw. Fahrerlaubnisinhaber über eine E-Mail-Adresse verfügt. Die mit diesem Änderungsantrag vorgeschlagene Fassung greift den Wortlaut der Änderung in § 50 Absatz 2 Nummer 1 StVG-E auf und vermeidet damit eine fehlerhafte Anwendung des § 57 Nummer 1 FeV.