Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

A. Problem und Ziel

Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben beeinträchtigen die Integrität des Sports und schädigen in betrügerischer Weise das Vermögen anderer. Sie untergraben die Glaubwürdigkeit und Authentizität des sportlichen Kräftemessens und gefährden dadurch den Sport in seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Relevanz. Die herausragende gesellschaftliche Rolle des Sports, seine große wirtschaftliche Bedeutung sowie die mit ihm verbundenen Vermögensinteressen machen es erforderlich, den Gefahren, die von Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben für die Integrität des Sports und das Vermögen anderer ausgehen, auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten.

Eine strafrechtliche Verfolgung von Sportwettbetrug ist nach geltendem Recht nur unzureichend möglich. Der allein auf den Schutz fremder Vermögensinteressen ausgerichtete Betrugstatbestand ( § 263 des Strafgesetzbuches - StGB) bildet den Unrechtsgehalt des Wettbetrugs im Sport und dessen Gefahren für den Sport nicht ausreichend ab. Er hat zudem die Strafverfolgungspraxis vor Anwendungs- und Nachweisschwierigkeiten gestellt, die eine effektive Strafverfolgung erschweren. Auf die Manipulation sportlicher Wettbewerbe ohne Bezug zu Sportwetten ist der Betrugstatbestand grundsätzlich nicht anwendbar. Auch der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( § 299 StGB) greift bei korruptiver Beeinflussung von sportlichen Wettbewerben grundsätzlich nicht.

Damit bestehen bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben Lücken, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf geschlossen werden sollen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der Straftatbestäns Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vor. Beide Straftatbestände erfassen (zumindest intendierte) korruptive Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben. Während der Straftatbestand des Sportwettbetrugs ( § 265c StGB in der Entwurfsfassung (StGB-E)) Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, gilt der Straftatbestand der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB-E) für Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf für beide Straftatbestände die Einführung von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle (§ 265e StGB-E) und die Anwendbarkeit des erweiterten Verfalls ( § 73d StGB) unter den in § 265f StGB-E genannten Voraussetzungen vor. Durch den Gesetzentwurf soll zudem für die Straftatbestäns Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 StGB-E geregelten Voraussetzungen eine Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Für den Bund entstehen allenfalls in geringem Umfang Mehrausgaben. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln kann innerhalb der vorhandenen Kapazitäten und der verfügbaren Mittel aufgefangen werden und soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 (Einzelplan des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz) ausgeglichen werden.

Durch die Einführung neuer Straftatbeststände können den Länderhaushalten zusätzliche Kosten entstehen, deren Höhe vom tatsächlichen Fallaufkommen abhängen wird. Der durch die Einführung des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB-E) entstehende Mehraufwand dürfte nicht erheblich ins Gewicht fallen, da entsprechende Verhaltensweisen bereits nach geltendem Recht als Betrug strafbar sein können und die Strafverfolgungsbehörden bei Bekanntwerden solcher Fälle schon bisher strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet haben. Die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben ohne Bezug zu Sportwetten (§ 265d StGB-E) ist hingegen bislang nicht vom geltenden Recht erfasst, so dass den Strafverfolgungsbehörden Mehraufwand entstehen dürfte. Der Umfang des Mehraufwands lässt sich nicht näher qualifizieren, da die entsprechenden Taten mangels Strafbarkeit statistisch bislang nicht erfasst werden. Die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamts wird die Straftatbestänr §§ 265c, 265d StGB-E nach deren Inkrafttreten gesondert ausweisen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 6. Mai 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 17.06.16

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 265b die folgenden Angaben eingefügt:

" § 265c Sportwettbetrug

§ 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
§ 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
§ 265f Erweiterter Verfall".

2. Nach § 5 Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet;".

3. Nach § 265b werden die folgenden §§ 265c bis 265f eingefügt:

" § 265c Sportwettbetrug

§ 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

§ 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

§ 265f Erweiterter Verfall

In den Fällen der §§ 265c und 265d ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100a Absatz 2 Nummer 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Buchstabe o wird folgender Buchstabe p eingefügt:

"p) Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,".

2. Die bisherigen Buchstaben p bis t werden die Buchstaben q bis u.

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 2 dieses Gesetzes wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben beeinträchtigen die Integrität des Sports und schädigen in betrügerischer Weise das Vermögen anderer. Sie untergraben die Glaubwürdigkeit und Authentizität des sportlichen Kräftemessens und gefährden dadurch den Sport in seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung.

Sport hat in der Bundesrepublik Deutschland eine herausragende gesellschaftliche Bedeutung. Er ist Träger von positiven Werten, wie Leistungsbereitschaft, Fairness, Toleranz und Teamgeist. Sportliche Wettbewerbe vermitteln diese Werte. Sie schaffen Vorbilder für junge Menschen und lehren, sich über Siege zu freuen und Niederlagen zu ertragen. Darüber hinaus ist der Sport nicht zuletzt infolge der Professionalisierung, Medialisierung und Kommerzialisierung im Bereich des Spitzen- und Leistungssports zu einem herausragenden wirtschaftlichen Faktor geworden. Große Sportveranstaltungen wie Weltmeisterschaften und Olympische Spiele sowie nationale und internationale Ligen generieren erhebliche Umsätze und Gewinne (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Zahlen und Fakten zur Sportwirtschaft, 2013; McKinsey&Company, Wachstumsmotor Bundesliga, 2015).

Die Integrität des Sports beruht wesentlich auf der Unverfälschtheit und Authentizität sportlicher Wettbewerbe, bei denen sich die Teilnehmer unter Einhaltung der sportartspezifischen Regeln und unter Beachtung des Gebotes der Fairness untereinander messen und bei denen derjenige gewinnt, der die besten Leistungen erbringt. Das Ergebnis und der Verlauf sportlicher Wettbewerbe sind ihrem Wesen nach unvorhersehbar und darin liegt für Sportler wie Zuschauer ihre besondere Attraktivität. Wird die Unvorhersehbarkeit des Ausgangs eines Wettkampfs durch Manipulationen konterkariert, verliert der Sport seine Glaubwürdigkeit (Hutz/Kaiser, NZWiSt 2013, 383). Wettbewerbe, deren Authentizität in Frage steht, können die Faszination und Werte des Sports wie Leistungsbereitschaft, Fairness und Teamgeist nicht mehr vermitteln, so dass die Gefahr besteht, dass der Sport das Interesse einer breiten Öffentlichkeit verliert und damit seine gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung einbüßt.

Von Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben geht außerdem eine erhebliche Gefahr für das Vermögen anderer aus. Neben den Anbietern von Sportwetten und Wettteilnehmern, die durch manipulierte Sportwettbewerbe und darauf gezielt gesetzte Wetten finanziell geschädigt werden, können vor allem bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter auch die am Wettbewerb beteiligten ehrlichen Sportler sowie Sportvereine, Veranstalter und Sponsoren Vermögensschäden erleiden.

Die herausragende gesellschaftliche Rolle des Sports sowie seine große wirtschaftliche Bedeutung machen es erforderlich, den Gefahren, die von Sportwettbetrug und Manipulationen berufssportlicher Wettbewerbe für die Integrität des Sports und das Vermögen anderer ausgehen, auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten.

Presseberichte, wissenschaftliche Veröffentlichungen und eine steigende Zahl empirischer Untersuchungen deuten darauf hin, dass es sich bei der Manipulation sportlicher Wettbewerbe nicht mehr nur um Einzelfälle, sondern um ein sich ausbreitendes Phänomen handelt (Übersicht über einschlägige europäische Studien bei Spapens/Olfers, European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice 23 [2015], 333, 339 ff.), das zwar häufig, aber nicht ausschließlich im Zusammenhang mit Sportwetten steht (vgl. ebenda, 333, 340 und 347) und nicht auf bestimmte Sportarten beschränkt ist (vgl. Executive Summary of the Sorbonne-ICSS Integrity Report 2014, S. 4 ff. und Tabelle S. 76, wonach z.B. Fußball und Kricket, aber auch Tennis und Basketball besonders manipulationsanfällig sein sollen).

Das geltende Strafrecht kennt bislang keinen spezifischen Straftatbestand, der Manipulationsabreden im Sport erfasst. Die Manipulation von Sportwettbewerben kann nach derzeitiger Rechtslage im Zusammenhang mit Sportwetten zwar als Betrug gemäß § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. als Beihilfe zum Betrug (§§ 263, 27 StGB) strafbar sein. Der Unrechtsgehalt von Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben geht mit der Beeinträchtigung der Integrität des Sports aber über die vom Betrugstatbestand abgebildete Verletzung fremder Vermögensinteressen hinaus.

Darüber hinaus hat der Straftatbestand des Betrugs insbesondere wegen der erforderlichen Feststellung einer auf den manipulierten Wettbewerb bezogenen Wettsetzung und wegen des Nachweises eines konkreten Vermögensschadens zu Anwendungsschwierigkeiten geführt. Eine wirksame Strafverfolgung ist dadurch beeinträchtigt.

Zudem erscheint es nicht ausreichend, wenn nach derzeitiger Rechtslage das Verhalten der zur Manipulation bereiten Sportler allenfalls als Beihilfe zum Betrug erfasst werden kann. Auf die Manipulation sportlicher Wettbewerbe ohne Bezug zu Sportwetten ist der Betrugstatbestand grundsätzlich nicht anwendbar, so dass sie straflos bleiben müssen, obschon dadurch in ähnlicher Weise wie bei Manipulationen mit Bezug zu Sportwetten die Integrität des Sports und fremde Vermögensinteressen gefährdet werden. Auch dem Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) unterfallen Manipulationsabreden bei sportlichen Wettbewerben nicht, da auch die Neufassung des § 299 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) für beide Tatvarianten einen Bezug von Waren oder Dienstleistungen voraussetzt, an dem es in aller Regel fehlen wird (vgl. Rönnau, in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, 4. Auflage 2015, S. 311 m. w. N.).

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der Straftatbestäns Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vor. Beide Straftatbestände stellen Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben unter Strafe. Während der Straftatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB in der Entwurfsfassung (StGB-E)) Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, gilt der Straftatbestand der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB-E) für Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter.

Die Wett- und Manipulationsskandale der letzten Jahre haben gezeigt, dass von den mit Sportwetten zu erzielenden Gewinnen erhebliche Anreize für die Manipulation von Sportwettbewerben ausgehen. Wie beim Insiderhandel lassen sich durch Sportwetten erhebliche rechtswidrige Gewinne erzielen, wenn der Wettende korruptiv auf Sportler, Trainer oder Schiedsrichter Einfluss nimmt und damit über Wissen verfügt, das nicht durch die jeweiligen Wettquoten abgebildet ist (Adams/Rock, ZfWG 2010, 381). Bei den in den letzten Jahren bekannt gewordenen Wettbetrugsfällen standen hinter solchen Manipulationshandlungen teilweise Täter aus dem Bereich der organisierten Kriminalität. Der Wettmarkt kann zu einem Berührungspunkt von Sport und organisierter Kriminalität werden, von dem eine ganz erhebliche Gefahr für die Integrität des Sports und die mit dem Sport verbundenen legitimen Vermögensinteressen ausgeht. Die aus der Praxis bekannt gewordenen Fälle haben zudem gezeigt, dass Sportwettbetrug nicht unbedingt nur den Spitzensport und Berufssportler betrifft, sondern auch in unteren Ligen und bei Amateursportlern stattfindet. Diesem Umstand trägt der vorgeschlagene Straftatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB-E) dadurch Rechnung, dass er alle Wettbewerbe des organisierten Sports unabhängig von Leistungsniveau und Professionalisierung der Wettbewerbsteilnehmer einbezieht.

Die Integrität und Glaubwürdigkeit des Sports werden aber auch dann bedroht, wenn Manipulationen nicht im Zusammenhang mit Sportwetten stehen, sondern anderweitig motiviert sind. Gerade bei hochklassigen Sportereignissen, die von der Öffentlichkeit mit großer Aufmerksamkeit verfolgt werden und deren Akteure vielfach Vorbildcharakter haben, wiegen Wettbewerbsverfälschungen und der daraus resultierende Glaubwürdigkeitsverlust besonders schwer. Der Ausgang des Wettbewerbs im Bereich des professionellen Spitzensports hat häufig auch erhebliche finanzielle Auswirkungen für Vereine und Sportler. So kann beispielsweise der Auf- und Abstieg in eine andere Liga erhebliche Folgen für das Einkommen der Sportler und die Einnahmen eines Vereins haben.

Darüber hinaus geht von der Manipulation gerade solcher Wettbewerbe die Gefahr aus, dass der Sport insgesamt an Attraktivität insbesondere für Zuschauer und Sponsoren verliert und damit langfristig als Wirtschaftsfaktor Schaden nimmt. Mit ihren wirtschaftlichen Auswirkungen rücken hochklassige Wettbewerbe mit berufssportlichem Charakter in die Nähe des von § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) geschützten wirtschaftlichen Wettbewerbs und es erscheint sachgerecht, sie ebenfalls unter strafrechtlichen Schutz zu stellen (vgl. Rössner, Festschrift für Mehle, 2009, S. 577). Der Tatbestand der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB-E) erfasst daher Manipulationsabsprachen auch ohne Bezug zu Sportwetten, wenn sich die Absprache auf hochklassige Wettbewerbe mit berufssportlichem Charakter bezieht.

Die neuen Vorschriften sollen im Zweiundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Betrug und Untreue) verortet werden. Dafür spricht, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Straftatbestände primär dem Schutz des Vermögens dienen und beide Straftatbestände neben der Integrität des Sports ebenfalls Vermögensinteressen schützen. Beim Sportwettbetrug handelt es sich überdies um Vorbereitungs- bzw. Beihilfehandlungen zum Betrug, so dass eine Einfügung in den Betrug und Untreue gewidmeten Zweiundzwanzigsten Abschnitt sachgerecht erscheint. Die Bezeichnung des Sportwettbetrugs ist an § 265b StGB (Kreditbetrug) angelehnt, der ebenfalls Verhaltensweisen im Vorfeld des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) erfasst.

Der Gesetzentwurf steht in Einklang mit internationalen Empfehlungen bei der Bekämpfung von Manipulationen im Sport. In der von der 5. UNESCO-Weltkonferenz der Sportminister (MINEPS V) im Mai 2013 verabschiedeten Berliner Erklärung werden die UNESCO-Mitgliedstaaten zur Prüfung der Einführung von strafrechtlichen Sanktionen zur unmittelbaren Abschreckung gegen Manipulationen von Sportwettbewerben aufgerufen. Das von der Bundesrepublik Deutschland am 18. September 2014 unterzeichnete Übereinkommen des Europarats über die Manipulation von Sportwettbewerben vom 9. Juli 2014 (CM(2014)20 final) gibt seinen Vertragsstaaten vor, die Manipulation von Sportwettbewerben unter Strafe zu stellen, wenn diese entweder mit Nötigung, mit Korruption oder mit Betrug im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts einhergeht (Artikel 15). Angesichts der globalen Dimension von Manipulationen im Sport ist ein abgestimmtes Vorgehen der Staatengemeinschaft sinnvoll, um Wettbetrug und Manipulationen von Sportwettbewerben wirksam zu bekämpfen.

Ein Bedürfnis für eine strafrechtliche Regelung entfällt auch nicht mit Blick auf bestehende verbandsinterne Sanktionsmöglichkeiten. Verbandsinterne Sanktionen bleiben mit ihrem Unwerturteil hinter strafrechtlichen Verurteilungen zurück und können nicht in gleicher Weise den Unrechtsgehalt von korruptiven Verhaltensweisen zum Ausdruck bringen. Sportinterne Sanktionen richten sich in erster Linie an Verbandsmitglieder, so dass angemessene Sanktionsmöglichkeiten gegen Dritte, die auf das Verhalten von Sportlern, Trainern oder Schiedsrichtern Einfluss nehmen und dabei auf Kosten des Sports eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen, nicht zur Verfügung stehen. Sportverbänden und ihren Sportgerichten mangelt es auch an den für eine wirksame Rechtsdurchsetzung erforderlichen Eingriffsbefugnissen. Korruptive Absprachen werden häufig gezielt verschleiert und lassen sich durch die Sportverbände und die ihnen zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht im erforderlichen Umfang feststellen.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung neuer Straftatbestäns Sportwettbetrugs (§ 265c StGB-E) und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB-E) vor. Beide Straftatbestände erfassen (zumindest intendierte) korruptive Absprachen zwischen einem Vorteilsnehmer und einem Vorteilsgeber mit dem Ziel, den Verlauf oder das Ergebnis eines sportlichen Wettbewerbs zu manipulieren. Der Straftatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB-E) ist auf solche Absprachen bei Sportwettbewerben beschränkt, die einen Bezug zu Sportwetten aufweisen. Der Straftatbestand der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB-E) erfasst korruptive Absprachen auch dann, wenn kein Bezug zu Sportwetten festzustellen ist. Der Straftatbestand ist auf hochklassige Wettbewerbe mit berufssportlichem Charakter beschränkt. Beide Straftatbestände erfassen in- und ausländische sportliche Wettbewerbe. Findet der Wettbewerb, auf den sich die jeweilige Tathandlung bezieht, im Inland statt, gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist (§ 5 Nummer 10a StGB-E). Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf für beide Straftatbestände die Einführung einer erhöhten Strafandrohung für besonders schwere Fälle (§ 265e StGB-E) und die Anwendbarkeit des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) unter den in § 265f StGB-E genannten Voraussetzungen vor. Durch den Gesetzentwurf soll zudem für die Straftatbestäns Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 StGB-E geregelten Voraussetzungen eine Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation geschaffen werden.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht, gerichtliches Verfahren).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind von dem Gesetzentwurf, der Änderungen des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts vorschlägt, nicht betroffen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er dient der Verbesserung der Bekämpfung von Korruption im Sport und damit der Bekämpfung von Kriminalität (Nachhaltigkeitsindikator 15). Aufgrund der Kommerzialisierung des Spitzen- und Leistungssports ist der Sport zudem zu einem wichtigen Wirtschaftsbereich geworden. Der Gesetzentwurf dient auch dem Schutz des Sports in seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Damit steht der Gesetzentwurf auch in Einklang mit dem Nachhaltigkeitsindikator 7 (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge).

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

a) Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

b) Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch dieses Gesetz bei normgerechtem Verhalten keine Kosten.

c) Verwaltung

Für Bund und Länder entsteht kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Für den Bund entstehen allenfalls in geringem Umfang Mehrausgaben. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln kann innerhalb der vorhandenen Kapazitäten und der verfügbaren Mittel aufgefangen werden und soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 (Einzelplan des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz) ausgeglichen werden.

Durch die Einführung neuer Straftatbestände können den Länderhaushalten zusätzliche Kosten entstehen, deren Höhe vom tatsächlichen Fallaufkommen abhängen wird. Der durch die Neueinführung des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB-E) entstehende Mehraufwand dürfte nicht erheblich ins Gewicht fallen, da entsprechende Verhaltensweisen bereits nach geltendem Recht als Betrug strafbar sein können und die Strafverfolgungsbehörden bei Bekanntwerden solcher Fälle schon bisher strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet haben. Die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben ohne Bezug zu Sportwetten (§ 265d StGB-E) war hingegen bislang nicht vom geltenden Recht erfasst, so dass den Strafverfolgungsbehörden Mehraufwand entstehen dürfte. Der Umfang des Mehraufwands lässt sich nicht näher qualifizieren, da die entsprechenden Taten mangels Strafbarkeit statistisch bislang nicht erfasst werden. Die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamts wird die Straftatbestänr §§ 265c, 265d StGB-E nach deren Inkrafttreten gesondert ausweisen.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Weibliche und männliche Personen sind von den Vorschriften des Gesetzentwurfs in gleicher

Weise betroffen. Ebenso sind keine verbraucherpolitischen und demografischen Auswirkungen ersichtlich.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der neuen Regelungen erfolgt nicht. Eine Evaluierung ist derzeit nicht vorgesehen. Die Einführung der neuen Straftatbestände und die weiteren Änderungen sind nicht mit Erfüllungsaufwand verbunden. Zudem steht nicht zu erwarten, dass die den Länderhaushalten durch die neuen Straftatbestände entstehenden weiteren Kosten so hoch sein werden, dass eine Evaluierung angezeigt wäre. Das gilt vor allem deshalb, weil bei den künftig durch den Sportwettbetrug (§ 265c StGB-E) erfassten Verhaltensweisen bereits heute unter dem Aspekt des Betruges (§ 263 StGB) strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Die statistische Erfassung der wegen der neuen Straftatbestände geführten Ermittlungs- und Strafverfahren wird unabhängig von einer Evaluierung erfolgen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der §§ 265c bis 265f StGB-E.

Zu Nummer 2 (Einfügung von § 5 Nummer 10a StGB-E)

Die Erweiterung des Straftatenkatalogs des § 5 StGB soll den Schutz der Integrität der von den §§ 265c und 265d StGB-E erfassten sportlichen Wettbewerbe sowie den Schutz der damit verbundenen Vermögensinteressen auch in den Fällen gewährleisten, in denen die Tat zwar im Ausland begangen wird, sie aber einen besonderen Inlandsbezug aufweist. Ein solcher ist gegeben, wenn sich die Unrechtsvereinbarung auf einen sportlichen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet. Mit der Durchführung des entsprechenden Wettbewerbs im Inland verdichtet sich nämlich die Gefahr, dass es tatsächlich zu einer Beeinflussung des inländischen Wettbewerbs kommt. Da beide Tatbestände bereits mit der auf eine Unrechtsvereinbarung abzielenden Erklärung und gegebenenfalls der Gewährung oder Annahme eines Vorteils vollendet sind (vgl. im Einzelnen nachfolgend zu Nummer 3), bestünde ohne Erweiterung des § 5 StGB die Gefahr, dass derartige im Ausland begangene Handlungen trotz ihres Bezugs zu einem inländischen Wettbewerb nicht vom deutschen Strafrecht erfasst würden - insbesondere wenn sie dort nicht strafbar sind - und daher diese Handlungen womöglich bewusst im Ausland vorgenommen würden, um einer Strafbarkeit nach deutschem Recht zu entgehen (zu einer solchen im Ausland erfolgten Verabredung vgl. den dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. April 2015 zugrundliegenden Sachverhalt, Az. 35 Js 026/12 (PDF) ; zur Frage, ob bereits die Unrechtsabrede selbst zu einer Verletzung des inländischen Wettbewerbs führt, vgl. Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 299 Rn. 7). Die Regelung dient daher vor allem dazu, entsprechenden Umgehungsversuchen von vornherein entgegenzuwirken (eine im Ergebnis ähnlich wirkende Vorschrift hat der Gesetzgeber jüngst - dort über eine Erweiterung des Tatbestands - für das im Ausland erfolgte Selbstdoping im Hinblick auf die Teilnahme an einem inländischen Wettbewerb geschaffen, vgl. Bundestagsdrucksache 18/6677, S. 11).

Zu Nummer 3 (Einfügung der §§ 265c bis 265f StGB-E)

Zu § 265c StGB-E (Sportwettbetrug)

Die Vorschrift führt den Straftatbestand des Sportwettbetrugs ein. Die Bezeichnung der Norm ist an § 265b StGB (Kreditbetrug) angelehnt, der ebenfalls Verhaltensweisen im Vorfeld des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) erfasst.

Mit der Regelung soll den Gefahren begegnet werden, die von Sportwettbetrug für die Integrität des Sports und damit für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung des Sports ausgehen. Der Straftatbestand schützt zugleich das Vermögen von Wettanbietern und redlichen Wettteilnehmern sowie das Vermögen von in sonstiger Weise durch die Manipulation sportlicher Wettbewerbe Betroffenen.

Die Straftatbestäns Sportwettbetrugs (§ 265c StGB-E) und des Betrugs (§ 263 StGB) stehen regelmäßig im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander und kommen wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen nebeneinander zur Anwendung. Soweit eine als Gegenleistung für den Vorteil vorgenommene Manipulationshandlung weitere Straftatbestände erfüllt, können zur Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Tatbestand des Sportwettbetrugs und den verwirklichten anderen Straftaten die zu den §§ 299, 331 ff. StGB entwickelten Grundsätze herangezogen werden.

Zu Absatz 1

Der Straftatbestand erfasst das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen und Annehmen von Vorteilen als Gegenleistung für eine Manipulationshandlung mit Sportwettbezug. Auf Nehmerseite richtet sich die Vorschrift an Sportler, Trainer und Trainern gleichgestellte Personen und damit an Akteure, die unmittelbar Einfluss auf Verlauf und Ergebnis eines sportlichen Wettbewerbs nehmen können. Unter den Begriff des Sportlers fallen die an einem sportlichen Wettbewerb teilnehmenden Athleten. Auf einen bestimmten Grad der Professionalisierung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leistungsklasse kommt es nicht an. Erfasst sind sowohl Berufs- als auch Amateursportler.

Der Begriff des Trainers wird in Absatz 6 definiert. Dort ist zudem vorgesehen, dass Trainern bestimmte andere Personen gleichgestellt sind.

Der Tatbestand des § 265c Absatz 1 StGB-E erfasst das Fordern, Sich-VersprechenLassen oder Annehmen eines Vorteils und entspricht den Tatbestandsvarianten des § 299 Absatz 1 StGB. Auf die hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätze kann zurückgegriffen werden. Danach verlangen das Sich-Versprechen-Lassen und das Annehmen eine Übereinkunft von Geber und Nehmer, während im Fall des Forderns eine von nur einer Seite intendierte Vereinbarung ausreicht (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 299 Rn. 17). Der Tatbestand des Forderns ist auch dann erfüllt, wenn das damit verbundene Ansinnen erfolglos bleiben sollte.

Auch zur Auslegung des Vorteilsbegriffs kann auf die zu § 299 StGB und den §§ 331 ff. StGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach deckt der Vorteilsbegriff jede Zuwendung ab, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. April 2001, 3 StR 503/00). Erfasst werden sowohl materielle als auch immaterielle Zuwendungen sowie Vorteile für den Täter oder für einen Dritten.

Eine Geringwertigkeits- oder Bagatellgrenze ist, wie auch bei § 299 StGB und den §§ 331 ff. StGB, nicht vorgesehen. Geringwertige oder allgemein übliche Zuwendungen, die objektiv nicht geeignet sind, auf das Verhalten der am Wettbewerb Beteiligten Einfluss zu nehmen, unterfallen grundsätzlich als sozialadäquate Zuwendungen nicht dem Tatbestand (vgl. Krick, in Münchener Kommentar, StGB, 2. Auflage, § 299 Rn. 29). Nachträgliche Zuwendungen sind vom Tatbestand ohnehin nicht erfasst. Dies gilt allerdings nicht, wenn die nachträgliche Zuwendung bereits vor dem Wettbewerb vereinbart wurde.

Erfasst werden nur solche Vorteile, die Gegenstand einer (zumindest intendierten) Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer sind. Wie bei den Korruptionsdelikten des Strafgesetzbuches bildet die Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer den Kern des Tatbestands. Die hierfür geltenden Auslegungsgrundsätze können herangezogen werden. Eine Unrechtsvereinbarung liegt danach dann vor, wenn zwischen Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber die Übereinkunft besteht, dass zwischen Vorteil und einer vom Vorteilsnehmer zu erbringenden Leistung eine inhaltliche Verknüpfung besteht. Ein "Gegenleistungsverhältnis" im engeren Sinne und eine vertragsähnliche Vereinbarung sind dabei allerdings nicht vorausgesetzt (Fischer, StGB, 63. Auflage, § 331 Rn. 21).

Der Tatbestand des § 265c StGB-E stellt besondere Anforderungen an den Inhalt der Unrechtsvereinbarung. Tatbestandlich sind nur solche zumindest intendierten Vereinbarungen erfasst, wonach der Vorteilsnehmer als Gegenleistung für den Vorteil den sportlichen Wettbewerb zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflussen soll und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf den Wettbewerb bezogene Sportwette erlangt werden soll. Wie bei den Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuches setzt der Tatbestand nicht voraus, dass die erkaufte Manipulationshandlung tatsächlich ausgeführt wird bzw. dass es zu einer Wettsetzung kommt. Ausreichend ist vielmehr, dass die Beeinflussung des Wettbewerbs und der aus einer Wettsetzung zu erlangende rechtswidrige Vermögensvorteil Gegenstand der Unrechtsvereinbarung sind. Tatbestandsmäßig ist daher bereits die zumindest intendierte und auf eine Manipulationshandlung zielende Vereinbarung zwischen Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber, ohne dass es zu einem Abschluss oder einer Umsetzung der Vereinbarung gekommen sein muss.

Unerheblich ist ferner, dass sich der Täter innerlich vorbehält, die Manipulation des Wettbewerbs zu unterlassen, bzw. dass er damit rechnet, auch ohne seine Manipulationshandlung werr vom Vorteilsgeber angestrebte Verlauf bzw. das von ihm angestrebte Ergebnis eintreten. Entscheidend sind insoweit nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz erfasste äußere Erklärungswert des Verhaltens.

Die Unrechtsvereinbarung muss sich auf einen Wettbewerb des organisierten Sports beziehen. Eine Definition dieses Tatbestandsmerkmals findet sich in Absatz 5.

Darüber hinaus erfasst der Tatbestand nur solche Unrechtsvereinbarungen, die eine Beeinflussung des Verlaufs oder des Ergebnisses des Wettbewerbs zugunsten des Wettbewerbsgegners beinhalten. Eine Beeinflussung des Wettbewerbs erfasst alle Verhaltensweisen vor einem Wettbewerb oder während desselben, die darauf gerichtet sind, den Verlauf des Wettbewerbs zu manipulieren und die auf eine Aufhebung oder Einschränkung der Unvorhersehbarkeit des Wettbewerbsgeschehens zielen. Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung kann beispielsweise ein bestimmter Spielstand zum Ende oder zur Halbzeit des Wettbewerbs sein, den der Sportler durch ein bewusstes Zurückbleiben hinter seinen Leistungsgrenzen oder durch ein bewusstes Vergeben von Gewinnchancen erreichen soll. Neben dem Ausgang des Wettbewerbs können auch bestimmte Wettbewerbsverläufe Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung sein. Erforderlich ist, dass die Ereignisse einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem sportlichen Wettbewerb aufweisen. Die Unrechtsvereinbarung muss mithin auf eine sportspezifische Beeinflussung durch den Vorteilsnehmer abzielen. Tatbestandsmäßig können danach neben dem sportlichen Verlauf einzelner Wettbewerbsabschnitte (etwa die Abfolge der gewonnenen Spiele innerhalb eines Satzes bei einem Tennisspiel) beispielsweise provozierte Einwürfe oder ein bestimmter Spielzug sein. Eine Beeinflussung des Wettbewerbs durch den Trainer kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass er bewusst schwächere Sportler im Wettbewerb einsetzt oder Anweisungen im Spielverlauf gibt, die die eigene Mannschaft schwächen.

Die Beeinflussung des Wettbewerbs muss nach dem Inhalt der Unrechtsvereinbarung zugunsten des Wettbewerbsgegners erfolgen. Eine Manipulation erfolgt dann zu seinen Gunsten, wenn er durch die vereinbarte Manipulationshandlung irgendwie geartete Vorteile im Wettbewerb erlangt. Nicht erforderlich ist, dass die Manipulationsabrede darauf gerichtet ist, den Sieg des Wettbewerbsgegners herbeizuführen. Manipulationsabreden können auch dann zugunsten des Wettbewerbsgegners erfolgen, wenn beispielsweise ein Unentschieden herbeigeführt werden soll. Vorteile, die dafür gewährt werden, dass Sportler oder Trainer den Wettbewerb zu ihren eigenen Gunsten beeinflussen, sich also im Sinne des sportlichen Wettbewerbs verhalten, sind damit nicht strafbar. Insbesondere "Siegprämien" können den Tatbestand nicht erfüllen, unabhängig davon, ob sie in der Absicht in Aussicht gestellt werden, damit die Gewinnchancen bei einer Sportwette zu erhöhen (vgl. Bach, JR 2008, 57).

Die in Aussicht gestellte Beeinflussung des Wettbewerbs muss im Zeitpunkt des Zustandekommens bzw. der Anbahnung der Unrechtsvereinbarung noch nicht im Einzelnen feststehen, aber zumindest in groben Umrissen bekannt sein (vgl. Krick, in Münchener Kommentar, StGB, 2. Auflage, § 299 Rn. 25).

§ 265c Absatz 1 StGB-E setzt zudem voraus, dass die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch eine auf den manipulierten Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette Teil der Unrechtsvereinbarung ist. Gegenleistung für den Vorteil ist die intendierte Manipulationshandlung, die den Vorteilsgeber oder einen anderen in die Lage versetzt, durch Platzierung einer Sportwette einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Sportwetten sind Wetten aus Anlass von Sportereignissen (§ 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes). Darunter fallen insbesondere Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (vgl. § 3 Absatz 1 des Glückspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011) sowie Wetten, bei denen ein Teil der Wetteinsätze unter den Gewinnern mit den jeweils richtigen Ergebnissen aufgeteilt wird, wie etwa bei Wetten auf Pferderennen und auf andere Leistungsprüfungen für Pferde (vgl. § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes).

Um nichtöffentliche Sportwetten, die in einem rein privaten Rahmen abgeschlossen werden, aus dem Tatbestand auszunehmen, muss eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis bestehen oder es muss sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Sportwetten in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handeln (vgl. § 284 Absatz 2 StGB und die Voraussetzungen für die Einordnung als erlaubnisbedürftiges öffentliches Glücksspiel in § 3 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011). Darüber hinaus soll es nicht darauf ankommen, ob es sich um eine genehmigte oder jedenfalls genehmigungsfähige Sportwette handelt und ob der Sportwettanbieter seinen Sitz im Inland oder im Ausland hat. Erfasst werden sollen deshalb auch Sportwetten, die ohne eine erforderliche Erlaubnis veranstaltet werden oder die sich auf ein nicht genehmigungsfähiges Angebot beziehen, wie auf nach § 21 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 derzeit unzulässige Ereigniswetten und Livewetten auf Ereignisse oder Teilergebnisse. Diese Art von Wetten ist in der Bundesrepublik Deutschland derzeit insbesondere wegen ihrer Manipulationsanfälligkeit nicht genehmigungsfähig. Eine Beschränkung des Tatbestands auf formell erlaubte oder jedenfalls genehmigungsfähige Sportwetten würde ca. 80 Prozent bis 90 Prozent des tatsächlichen Sportwettaufkommens von vornherein aus dem Tatbestand ausschließen (vgl. Krewer, ZfWG 2015, 485) und zu einem lückenhaften Schutz der Integrität des Sports führen.

Eine Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels oder der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel nach den §§ 284f. StGB bleibt unberührt.

Der Vorteilsnehmer muss zumindest damit rechnen und es billigend in Kauf nehmen, dass seine Manipulationshandlung für eine betrügerische Wettsetzung genutzt werden soll. Nicht erforderlich ist, dass Sportler oder Trainer den Vermögensvorteil aus einer Wettsetzung für sicher halten oder eine Wettsetzung sogar anstreben. Eine konkrete Vorstellung davon, wann, wo und in welcher Form die Wette platziert werden soll, muss der Vorteilsnehmer nicht haben. Bei der Feststellung eines entsprechenden Vorsatzes ist zu berücksichtigen, ob aus Sicht der an der Manipulationsabsprache Beteiligten nur der Wettvertragsabschluss einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Sinn für die Vorteilsgewährung ergibt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2006, 5 StR 181/06).

Darüber hinaus muss auch die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils Teil der Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer sein. Nicht erforderlich ist wiederum, dass es tatsächlich zur Auszahlung eines Wettgewinns oder auch nur zu einer Wettsetzung gekommen ist.

Ein rechtswidriger Vermögensvorteil ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Wettteilnehmer selbst oder durch seine Vermittler bei der Abgabe einer Wette gegenüber dem Wettanbieter konkludent der Wahrheit zuwider erklärt hat, dass der Verlauf oder der Ausgang der gewetteten Spiele von ihnen nicht beeinflusst werden soll. Die Manipulationsfreiheit des Wettgegenstandes gehört zur Geschäftsgrundlage der Wette. Beide Parteien sichern sich daher stillschweigend zu, auf das gewettete Spiel keinen Einfluss genommen zu haben. Dadurch wird bei den Wettanbietern - jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins - ein entsprechender Irrtum erregt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Dezember 2012, 4 StR 55/12). Ein rechtswidriger Vermögensvorteil liegt demnach auch dann vor, wenn die Wette von einem Hintermann in Kenntnis der Manipulation gesetzt wird und sich dieser eines undolos handelnden Tatmittlers bedient. Dagegen ist es für die Tatbestandserfüllung nicht ausreichend, wenn es der Täter lediglich für möglich hält, dass auf den von ihm zu manipulierenden Wettbewerb von unbeteiligten, arglosen Dritten Wetten platziert und infolge seiner Manipulationshandlung Zufallsgewinne erzielt werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt spiegelbildlich zu Absatz 1 das Anbieten, Versprechen und Gewähren eines Vorteils für die Beeinflussung von Sportwettbewerben unter Strafe. Auf die zu § 299 StGB und den §§ 331 ff. StGB insoweit entwickelten Auslegungsgrundsätze kann zurückgegriffen werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen des Absatzes 1 entsprechend.

Zu Absatz 3

Der Tatbestand des § 265c Absatz 3 StGB-E regelt die Strafbarkeit der Einflussnahme auf das Verhalten von Schieds-, Wertungs- und Kampfrichtern bei sportlichen Wettbewerben. Auch Schieds-, Wertungs- und Kampfrichter sind unmittelbar am Wettbewerb beteiligt und können durch ihre Entscheidungen Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis von Sportwettbewerben nehmen. Sie sind infolge ihrer Aufgabe im Wettbewerb dem Grundsatz der Unparteilichkeit verpflichtet und sollen damit in besonderer Weise die sportlichen Werte der Fairness und Chancengleichheit verbürgen. Auch die Einflussnahme auf das Verhalten von Schieds-, Wertungs- und Kampfrichtern beeinträchtigt daher die Glaubwürdigkeit des Sports.

Nach § 265c Absatz 3 StGB-E macht sich strafbar, wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch Abschluss einer auf den Wettbewerb bezogenen öffentlichen Sportwette erlangt werde.

Schiedsrichter ist, wer dafür zuständig ist, den Wettbewerbsregeln unmittelbar Geltung zu verschaffen. Hierzu zählen die Personen, die befugt sind, Disziplinarmaßnahmen während des Wettbewerbs auszusprechen. Wirken mehrere Personen bei diesen Entscheidungen zusammen, so fallen sämtliche Mitwirkende unter den Begriff "Schiedsrichter", unabhängig davon, bei wem das Letztentscheidungsrecht liegt. Wertungsrichter sind die Personen, die bei einem Wettkampf die Teilnehmer nach nicht uneingeschränkt objektiv messbaren Kriterien wie Ausdruck, Haltung, Eleganz oder Genauigkeit bewerten. Werden bei einem Wettbewerb mehrere Wertungsrichter eingesetzt, die eine Gesamtbewertung treffen, unterfallen alle Wertungsrichter dem Tatbestand. Als Kampfrichter werden Personen bezeichnet, die die Einhaltung der Regeln bei einer Sportveranstaltung überwachen. Hierzu zählen beispielsweise Zeitnehmer beim Handball und Wenderichter beim Schwimmsport. Nicht maßgeblich ist, wie die Schieds-, Wertungs- und Kampfrichter von der zuständigen Sportorganisation bezeichnet werden. In Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des § 265c Absatz 3 StGB-E gelten die Ausführungen zu Absatz 1 entsprechend. Der Tatbestand des § 265c Absatz 3 StGB-E stellt allerdings spezielle Anforderungen an den Inhalt der Unrechtsvereinbarung zwischen dem Vorteilsgeber und dem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter. Gegenstand der Unrechtsvereinbarung muss eine Beeinflussung des Sportwettbewerbs in regelwidriger Weise sein.

Der Tatbestand des § 265c StGB-E erfasst nur Sportwettbewerbe, bei denen Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden (vgl. Absatz 5). Regelwidrig sind Entscheidungen, die nicht in Einklang mit den durch die Sportorganisation aufgestellten Regeln stehen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Schiedsrichter bei der Leitung sportlicher Wettbewerbe zur Unparteilichkeit verpflichtet sind. Eine regelwidrige Beeinflussung liegt schon dann vor, wenn der Täter als Gegenleistung für den Vorteil seine Neutralitätspflicht den Interessen des Vorteilsgebers unterordnet. Nicht erforderlich ist, dass sich der Täter verpflichtet, im Interesse des Vorteilsgebers objektiv falsche Entscheidungen zu treffen. Insbesondere auch bei Wertungsrichtern, in deren Entscheidung zulässigerweise subjektive Elemente einfließen, muss die Unrechtsabrede daher nicht auf eine objektiv falsche Entscheidung gerichtet sein. Der Tatbestand verlangt wiederum nicht, dass es tatsächlich während des Wettbewerbs zu einer regelwidrigen Beeinflussung gekommen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Schiedsrichter, Wertungsrichter oder Kampfrichter sich als Teil der (intendierten) Unrechtsvereinbarung bereit erklärt hat, den Wettbewerbsverlauf in einer den Interessen des Vorteilsgebers entsprechenden Weise zu beeinflussen und hierfür, soweit erforderlich, auch den Sportregeln widersprechende, unrichtige Entscheidungen zu treffen. Innere Vorbehalte des Täters sind wie bei Absatz 1 und 2 unerheblich.

Zu Absatz 4

Der Absatz stellt spiegelbildlich zu Absatz 3 das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter für die regelwidrige Beeinflussung von Sportwettbewerben unter Strafe. Es gelten die Ausführungen zu Absatz 2 und 3 entsprechend.

Zu Absatz 5

Absatz 5 definiert den Begriff des Wettbewerbs des organisierten Sports, auf den sich die Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer beziehen muss. Die Regelung entspricht § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen Doping im Sport (Anti-DopingGesetz - AntiDopG) und stellt entsprechend der seit dem 26. November 2015 geltenden Fassung des § 299 StGB klar, dass der Straftatbestand auch für Tathandlungen gilt, die sich auf einen Sportwettbewerb im Ausland beziehen. Unabhängig hiervon müssen für eine Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB gegeben sein (vgl. Krick, in Münchener Kommentar, StGB, 2. Auflage, § 299 Rn. 37).

Ein Wettbewerb des organisierten Sports setzt voraus, dass der Wettbewerb von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert ist. Darüber hinaus müssen in dem Wettbewerb Regeln einzuhalten sein, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden.

Der Begriff des Wettbewerbs ist weit zu verstehen. Erfasst werden sollen sowohl einzelne Wettkämpfe, wie Meisterschafts- oder Vorrundenspiele oder Endläufe, als auch mehrere miteinander verbundene bzw. aufeinander bezogene Veranstaltungen, wie ein Europa- oder Weltmeisterschaftsturnier oder entsprechende Qualifikationsrunden, die Ausspielung einer Meisterschaftsrunde oder eines Pokalwettbewerbs.

Der Tatbestand erfasst alle Sportwettbewerbe, die von einer anerkannten Sportorganisation durchgeführt werden und bei der die von einer Sportorganisation aufgestellten Regeln gelten.

Der Kreis der vom Tatbestand erfassten Sportorganisationen soll sich am allgemeinen Verständnis des Sportbegriffs orientieren. Allerdings handelt es sich bei dem Begriff "Sport" um einen umgangssprachlichen, weltweit gebrauchten Begriff, der keine eindeutige begriffliche Abgrenzung zulässt (Röthig/Prohl, Sportwissenschaftliches Lexikon, 7. Auflage 2003, S. 493). Alle Sportarten sind Teil des gesellschaftlichen Lebens und damit historischen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Veränderungen unterworfen. Das Selbstverständnis der Organisation oder ihre eigene Bezeichnung als "Sportart" oder "Sportorganisation" kann dabei nicht konstituierend wirken. Maßgeblich werden vielmehr die jeweils herrschenden Anschauungen innerhalb der Gesellschaft zum Verständnis des Sportbegriffs sein. Die Anerkennung durch einen nationalen oder internationalen disziplinübergreifenden Sportverband kann dabei ein Anhaltspunkt für die Reichweite des aktuellen Sportverständnisses sein. Danach dürften z.B. mindestens die vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) anerkannten Sportverbände eine Sportart vertreten, die jeweils unter das im Inland aktuell herrschende gesellschaftliche Verständnis von Sport fällt.

Zu den Organisationen zählen nicht nur die auf einzelne Sportarten bezogenen Weltfachverbände, internationalen Fachsportverbände (z.B. Kontinentalverbände) und die nationalen und inländischen regionalen Fachsportverbände, sondern auch die nationalen und internationalen sportartübergreifenden Verbände.

Es ist nicht erforderlich, dass der Sportwettbewerb von einer dieser Organisationen organisiert oder ausgerichtet wird. Ausreichend ist, dass der Wettbewerb in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird. Daher werden z.B. auch die von gesonderten Veranstaltern organisierten Bundesligen erfasst, wie die Basketball Bundesliga, die Deutsche Eishockey Liga, die Deutsche Fußball Liga und die Handball Bundesliga.

Auf ein bestimmtes Leistungsniveau oder einen besonderen Grad der Professionalisierung der Teilnehmer kommt es nicht an. Die Weite der erfassten Wettbewerbe trägt dem aus der Praxis berichteten Umstand Rechnung, dass auf eine große Bandbreite von Sportwettbewerben unabhängig von der Sportart und unabhängig von dem Leistungsniveau der Wettbewerbsteilnehmer gewettet wird. Der Tatbestand erfasst daher sowohl Wettbewerbe des Spitzen- und Leistungssports, wie beispielsweise Olympische und Paralympische Spiele oder internationale oder nationale Meisterschaften, als auch Wettbewerbe, die zwischen Amateursportlern ausgetragen werden, soweit diese von den jeweils zuständigen (nationalen oder internationalen) Sportorganisationen im Vorfeld anerkannt worden sind.

Ausgeschlossen sind Sportveranstaltungen, die rein privat organisiert wurden und bei denen eine Sportorganisation nicht eingebunden wurde. So unterfallen beispielsweise Firmenläufe, privat veranstaltete Volleyballturniere, private Sportfeste oder Schulsportwettbewerbe nicht dem Anwendungsbereich des Tatbestands (vgl. Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport, Bundestagsdrucksache 18/4898, S. 28).

Zu Absatz 6

Satz 1 definiert den in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Begriff des Trainers. Danach ist Trainer, wer bei dem sportlichen Wettbewerb über die Aufstellung und Anleitung von Sportlern entscheidet. Erfasst sind damit die Personen, die einen Sportler oder eine Sportmannschaft anleiten und die, beispielsweise durch strategische Anweisungen oder durch den Wechsel von Spielern, unmittelbar Einfluss auf das Wettbewerbsgeschehen nehmen können. Die Trainereigenschaft soll nicht von einer Lizenzierung abhängig sein und erfasst jeden, der tatsächliche Leitungsfunktionen übernimmt. Erfasst sind damit auch "Teamchefs". Nicht erfasst werden sollen Personen, die nur im Vorfeld des Wettbewerbs agieren, auf den Wettbewerbsverlauf aber keinen unmittelbaren Einfluss nehmen können, wie dies beispielsweise bei Athletik- oder Techniktrainern in der Regel der Fall ist. Sie sollen wie Ko-Trainer nur dann erfasst werden, wenn sie nicht nur eine beratende Funktion ausüben, sondern selbst mit oder neben dem Trainer auch den Wettbewerbsverlauf unmittelbar betreffende Entscheidungsbefugnisse haben.

Satz 2 stellt zudem solche Personen Trainern gleich, die aufgrund ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung wesentlichen Einfluss auf den Einsatz oder die Anleitung von Sportlern nehmen können. Hierzu gehören insbesondere Personen, die gegenüber Trainern in sportlichen Fragen über ein arbeitgeberähnliches Weisungsrecht verfügen, wie es beispielsweise bei Sportdirektoren der Fall sein kann. Darüber hinaus zählen dazu sonstige Personen beispielsweise aus der Leitung eines Vereins oder Sportverbandes, die in sportlichen Fragen zwar kein formelles Weisungsrecht besitzen, jedoch aufgrund ihrer sonstigen Entscheidungsbefugnisse, wie etwa im Hinblick auf Vertragsverlängerungen, in der Lage sind, wesentlichen Einfluss auf Trainer bzw. Sportler zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen können auch Mannschafts- oder sonstige Sportärzte vom Tatbestand erfasst werden, soweit sie nicht nur konsultiert werden, sondern aufgrund ihrer Einbindung beispielsweise in den Mannschaftsstab maßgeblich über den Einsatz eines Sportlers im Wettbewerb entscheiden können. Eine Einflussnahmemöglichkeit aufgrund der wirtschaftlichen Stellung kann insbesondere bei Personen bestehen, die Eigentümer eines Unternehmens sind, das sich mit seinen Sportlern an Wettbewerben beteiligt oder die selbst (Mäzene) oder über ein Unternehmen (Hauptsponsoren) einen Sportverein oder Einzelsportler maßgeblich finanziell unterstützen und dadurch Einfluss in sportlichen Fragestellungen haben.

Zu § 265d StGB-E (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben)

Der Tatbestand des § 265d StGB-E stellt Manipulationsabsprachen im Sport unabhängig davon unter Strafe, ob sie im Zusammenhang mit Sportwetten stehen oder anderweitig motiviert sind, wie etwa durch das Bestreben, mit Hilfe korruptiver Mittel sportliche Erfolge herbeizuführen bzw. Misserfolge zu vermeiden. Strafbar sind Manipulationsabsprachen ohne Bezug zu Sportwetten dann, wenn sie einen von § 265d StGB-E erfassten hochklassigen Wettbewerb mit berufssportlichem Charakter betreffen. Derartige Wettbewerbe sind besonders öffentlichkeitswirksam, so dass bei Manipulationen die Integrität und Glaubwürdigkeit des Sports in besonders hohem Maße Schaden nimmt. Darüber hinaus haben hochklassige Wettbewerbe mit berufssportlichem Charakter häufig erhebliche finanzielle Auswirkungen für die beteiligten Akteure, insbesondere für Sportler und Vereine. Mit seinen wirtschaftlichen Auswirkungen rückt der sportliche Wettbewerb in diesen Konstellationen zudem in die Nähe des von § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) geschützten gewerblichen Wettbewerbs und es erscheint sachgerecht, ihn ebenfalls unter strafrechtlichen Schutz zu stellen (vgl. Rössner, FS Mehle, S. 577). Der Straftatbestand des § 265d StGB-E zielt außer auf den Schutz der Integrität des Sports und insbesondere seiner Bedeutung als wichtiger Wirtschaftsfaktor auf den Schutz des Vermögens der mit berufssportlichen Wettbewerben verbundenen Vermögensinteressen.

In Hinblick auf die Konkurrenzverhältnisse zu anderen Straftatbeständen gelten die Ausführungen zu § 265c StGB-E entsprechend. Sofern eine Manipulationsabsprache einen Wettbewerb des § 265d StGB-E erfasst und gleichzeitig ein Sportwettbezug gegeben ist, tritt § 265d StGB-E, dessen Unrechtsgehalt von § 265c StGB-E miterfasst ist, zurück.

Zu Absatz 1

§ 265d StGB-E erfasst, wie auch § 265c StGB-E, Unrechtsvereinbarungen zwischen Sportlern oder Trainern und einem Vorteilsgeber. Der Tatbestand des § 265d StGB-E stellt aber teilweise andere Anforderungen an den Inhalt der Unrechtsvereinbarung.

Die Unrechtsvereinbarung muss sich auf einen berufssportlichen Wettbewerb beziehen. Der Begriff wird in Absatz 5 definiert. Es kommt wie bei § 265c StGB-E nicht darauf an, ob es tatsächlich zu einer Manipulationshandlung im Wettbewerb gekommen ist. Unerheblich ist auch, ob das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils gerade durch den Sportler erfolgt, der aus seiner sportlichen Betätigung Einnahmen erzielt. Die Ausführungen zu dem Vorteilsbegriff in § 265c Absatz 1 StGB-E gelten entsprechend. Gegenüber § 265c StGB-E können Vorteile, die in wettbewerbs- oder sonstigen sportimmanenten Zuwendungen bestehen, von größerer praktischer Bedeutung sein, wie etwa die Zusage eines Sportlers, für ein besseres Ergebnis des ebenfalls an dem Wettbewerb teilnehmenden Vorteilsnehmers zu sorgen oder (im Fall der Absätze 3 und 4) die gegenseitigen Zusicherungen von zwei Wertungsrichtern, in einem internationalen Wettbewerb wechselseitig für ein besseres Ergebnis der Sportler oder Mannschaften aus dem Herkunftsland des jeweils anderen zu sorgen.

Der Tatbestand des § 265d StGB-E setzt nicht voraus, dass die Absprache im Zusammenhang mit einer Sportwette steht. Erfasst sind beispielsweise Manipulationsabsprachen zur Verhinderung des Abstiegs in eine untere Liga.

Darüber hinaus setzt der Tatbestand des § 265d StGB-E voraus, dass die vereinbarte Beeinflussung von Verlauf oder Ergebnis des Wettbewerbs wettbewerbswidrig ist. Dies ist bei Handlungen zugunsten des Wettbewerbsgegners zwar in aller Regel gegeben. Das Merkmal soll jedoch als Korrektiv Einflussnahmen auf den Wettbewerb vom Tatbestand ausnehmen, bei denen lediglich wettbewerbsimmanente Vorteile gewährt werden und die Manipulation zumindest dem mittelbaren Ziel eines eigenen sportlichen Erfolges dient (vgl. Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Auflage 2014, Rn. 152). Es trägt damit dem Umstand Rechnung, dass § 265d StGB-E - anders als der Tatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB-E) - kein außersportliches Motiv voraussetzt. Die Wettbewerbswidrigkeit entfällt insbesondere, wenn die Absprache zwar eine Beeinflussung zugunsten des Wettbewerbsgegners vorsieht, der dafür vom Wettbewerbsgegner zugewendete Vorteil jedoch wettbewerbsimmanent ist und die eigene Situation im (Gesamt-) Wettbewerb wiederum verbessern soll. Die Vereinbarung eines Unentschiedens zwischen zwei Mannschaften, das für beide im weiteren Turnierverlauf vorteilhaft ist, erfüllt demnach nicht den Tatbestand, obschon in der wechselseitigen Zusage, nicht "auf Sieg" zu spielen, jeweils das Versprechen eines Vorteils für die gegnerische Mannschaft zu sehen ist. Ebenfalls nicht wettbewerbswidrig sind Verhaltensweisen außerhalb des sportlichen Geschehens, die nach den Bestimmungen der zuständigen Sportorganisation grundsätzlich zulässig sind, wie etwa ein Transfer von Athleten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt spiegelbildlich zu Absatz 1 das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für die wettbewerbswidrige Beeinflussung von berufssportlichen Wettbewerben im Sinne des Absatzes 5 unter Strafe. Auf die zu § 299 StGB und den §§ 331 ff. StGB entwickelten Auslegungsgrundsätze kann zurückgegriffen werden. Täter des § 265d Absatz 2 StGB-E kann jedermann sein. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen des Absatzes 1.

Zu Absatz 3

Der Tatbestand des § 265d Absatz 3 StGB-E regelt die Strafbarkeit von Manipulationsabsprachen zwischen einem Vorteilsgeber und Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichtern.

Die Unrechtsvereinbarung muss sich ebenfalls auf einen berufssportlichen Wettbewerb beziehen, dessen Begriff in Absatz 5 definiert wird.

Die Anforderungen an die Unrechtsvereinbarung entsprechen den Anforderungen des § 265c Absatz 3 StGB-E, mit der Ausnahme, dass ein Sportwettbezug nicht gegeben sein muss.

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt spiegelbildlich zu Absatz 3 das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für die regelwidrige Beeinflussung von berufssportlichen Wettbewerben durch einen Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter unter Strafe. Täter des § 265d Absatz 4 StGB-E kann jedermann sein. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Absatz 3.

Zu Absatz 5

Absatz 5 definiert den Begriff des berufssportlichen Wettbewerbs, auf den sich die Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber beziehen muss.

Wie bei dem von § 265c StGB-E geschützten Wettbewerb des organisierten Sports kann sich die Tathandlung auf einen Wettbewerb im Inland oder im Ausland beziehen.

Zu den Begriffen des Wettbewerbs und des Sports gelten die Ausführungen zu § 265c Absatz 5 StGB-E entsprechend. Ein berufssportlicher Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift ist immer auch ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne des § 265c Absatz 5 StGB-E. Allerdings werden engere Voraussetzungen an den Kreis der Sportorganisationen und den der Wettbewerbsteilnehmer gestellt.

Es muss sich um eine Sportveranstaltung handeln, die von einem Sportbundesverband oder einer internationalen Sportorganisation veranstaltet wird und bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden. Wie bei § 265c Absatz 5 StGB-E ist es ausreichend, dass der Wettbewerb im Auftrag oder mit Anerkennung des Sportbundesverbandes oder der internationalen Sportorganisation veranstaltet wird. Deshalb werden auch hier die von gesonderten Veranstaltern organisierten berufssportlichen Bundesligen erfasst, wie die Basketball Bundesliga, die Deutsche Eishockey Liga, die Deutsche Fußball Liga und die Handball Bundesliga. Im Gegensatz zu § 265c StGB-E ist der Tatbestand auf Wettbewerbe mit berufssportlichem Charakter beschränkt. Sportwettbewerbe, die von nationalen regionalen Sportorganisationen (z.B. einem Landes- oder Kreisverband) veranstaltet oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert werden, fallen daher nicht unter den Tatbestand. Erforderlich ist zumindest die Anerkennung durch einen Bundesverband oder eine internationale Sportorganisation. Da die Spiele etwa der Kreis- oder Landesliga im Fußball von dem entsprechenden Kreis- oder Landesfußballverband ohne Einbindung des Deutschen Fußballbundes veranstaltet werden, fallen diese Sportveranstaltungen bereits deshalb aus dem Anwendungsbereich, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen ankäme.

Weitere Voraussetzung ist, dass an dem Wettbewerb überwiegend Sportler teilnehmen, die durch ihre sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen.

Zur Auslegung kann auf die Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport (Bundestagsdrucksache 18/4898, S. 32) zurückgegriffen werden, das in § 4 Absatz 7 Nummer 2 AntiDopG zur Bestimmung des berufssportlichen Charakters in gleicher Weise auf den Umfang der durch die sportliche Betätigung zu erzielenden Einnahmen abstellt. Erforderlich ist, dass die sportliche Betätigung für die Mehrzahl der an dem Wettbewerb teilnehmenden Sportler eine Einnahmequelle im Sinne eines wiederholten Erlangens wirtschaftlicher Vorteile darstellt. Eine einmalige finanzielle Zuwendung oder ein ausnahmsweise erzieltes Preisgeld sind nicht erfasst. Dabei stellt der Begriff "Einnahmen" nicht auf die gesamtwirtschaftliche Situation des Sportlers ab. Die Einnahmen müssen unmittelbar oder mittelbar aus der sportlichen Betätigung erwachsen. Daher sind neben Start- und Preisgeldern auch Leistungen der Sportförderung und Sponsorengelder erfasst. Übt der Sportler den Sport berufsmäßig aus, zählt auch die Arbeitsvergütung dazu. Auch eine etwaige Besoldung ist erfasst, sofern die Tätigkeit in der Bundeswehr, in der Bundespolizei, beim Zoll oder in den Länderpolizeien ausgeübt wird. Die Einnahmen müssen von erheblichem Umfang sein. Es muss sich um maßgebliche Leistungen handeln, die deutlich über eine bloße Kostenerstattung hinausgehen.

Diese Voraussetzungen müssen bezogen auf den konkret von der Manipulationsabrede erfassten Wettbewerb vorliegen, d.h. bezogen entweder auf einen einzelnen Wettkampf oder auf einen aus mehreren einzelnen Veranstaltungen bestehenden (Gesamt-) Wettbewerb.

Zu Absatz 6

Absatz 6 enthält eine Verweisung auf die Legaldefinition des Trainers in § 265c Absatz 6 StGB-E und erklärt diesen für anwendbar.

Zu § 265e StGB-E (Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben)

§ 265e Satz 1 StGB-E sieht eine erhöhte Strafandrohung für besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vor. Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 265e Satz 2 StGB-E in der Regel vor, wenn die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Die Erschwerungsgründe dieser Strafzumessungsvorschrift entsprechen inhaltlich den Regelbeispielen für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 300 StGB). Es kann daher auf die dort entwickelten Auslegungsgrundsätze zurückgegriffen werden. Für die Bestimmung des "Vorteils großen Ausmaßes" ist danach nur auf den Umfang der Zuwendung an den Vorteilsnehmer abzustellen und nicht etwa im Fall des § 265c StGB-E auf das Ausmaß des durch eine Wettsetzung angestrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils (vgl. Krick, in Münchener Kommentar, StGB, 2. Auflage, § 300 Rn. 2).

Unbenannte besonders schwere Fälle nach Satz 1 können z.B. dann angenommen werden, wenn seitens des Vorteilsgebers versucht wird, auf einen minderjährigen Sportler einzuwirken. Der besondere Unrechtsgehalt folgt aus der erhöhten Beeinflussbarkeit minderjähriger Personen und aus den Gefahren für deren ungestörte weitere Entwicklung.

Zu § 265f StGB-E (Erweiterter Verfall)

Die Vorschrift erklärt die Regelungen des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) im Fall einer gewerbs- oder bandenmäßigen Begehungsweise sowohl für den Sportwettbetrug (§ 265c StGB-E) als auch die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB-E) für anwendbar.

Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung)

Durch die Vorschrift soll für die Straftatbestäns Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 StGB-E geregelten Voraussetzungen eine Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation geschaffen werden.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Aufklärung von Korruptionsstraftaten, zu denen auch die Straftatbestäns Sportwettbetrugs sowie der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben gehören, häufig nur unter Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, wie der Telekommunikationsüberwachung, möglich ist.

Die Straftatbestäns Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben schützen mit der Integrität des Sports und dem Vermögen Dritter Rechtsgüter von erheblicher Bedeutung. Auch nach der Ausgestaltung des Strafrahmens handelt es sich bei den besonders schweren Fällen des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben um Delikte, deren Schwere mit derjenigen der im Katalog vorhandenen Straftaten vergleichbar ist. Die Aufnahme dieser Straftatbestände in den Katalog des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung erscheint daher erforderlich und angemessen.

Zu Artikel 3 (Einschränkung eines Grundrechts)

Mit der Vorschrift wird dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes entsprochen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3470:
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
keine Auswirkungen
Wirtschaft
keine Auswirkungen
Strafverfolgungsbehörden/Gerichte
nicht abgeschätzt
Evaluierungderzeit nicht vorgesehen
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hält es im Sinne der Zielsetzungen der Bundesregierung zur besseren Rechtsetzung  für erforderlich, das Regelungsvorhaben zu evaluieren, um erstensdie damit verbundenen Kosten transparent zu machen sowie zweitensfestzustellen, ob die neuen Straftatbestände die angestrebte Wirkung (Gefahrenabwehr) tatsächlich erzeugen. Mit dieser Maßgabe erhebt der NKR keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen  in dem Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

II.1

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will den Sportwettbetrug und die Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe unter Strafe stellen. Mit den neuen Straftatbeständen sollen Gefahren für "die Integrität des Sports und das Vermögen anderer" abgewehrt werden. Obwohl das BMJV nachdrücklich auf "die herausragende gesellschaftliche Rolle des Sports, seine große wirtschaftliche Bedeutung sowie die mit ihm verbundenen Vermögensinteressen" hinweist, ist eine spätere Überprüfung des Regelungsvorhabens auf seine Wirksamkeit (Evaluierung) nicht vorgesehen.

II.2

Die Einführung der neuen Straftatbestände wird Kosten bei den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten auslösen. Die Höhe dieser Kosten hat das BMJV nicht abgeschätzt: Für den Sportwettbetrug verweist das Ressort darauf, dass zukünftig hiervon erfasstes Verhalten bereits nach geltendem Recht strafbar sein konnte und Ermittlungen auslöste, das Regelungsvorhaben also zusätzlichen Aufwand nicht hervorruft. Verfahren nach dem neuen Manipulationstatbestand würden erst zukünftig von der Strafverfolgungsstatistik abgebildet werden und seien daher in ihren Kostenfolgen nicht quantifizierbar.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hält diese Erwägungen für nachvollziehbar.

II.3

Gerashalb jedoch regt der NKR an, das Regelungsvorhaben nach angemessener Zeit zu evaluieren. Denn die durch neue Straftatbestände ausgelösten Kosten können nicht auf Dauer vom Gebot realitätsnaher Folgendarstellung ausgenommen bleiben. Im Sinne der Zielsetzungen der Bundesregierung zur besseren Rechtsetzung hält es der NKR ferner für notwendig, durch Evaluierung festzustellen, ob die neuen Straftatbestände die angestrebte Wirkung tatsächlich erzeugen.

Mit dieser Maßgabe erhebt der Nationale Normenkontrollrat keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Hahlen
Vorsitzender Berichterstatter

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (NKR-Nr. 3470)

Die Bundesregierung nimmt zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats wie folgt Stellung:

Der Nationale Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme zu dem oben genannten Gesetzentwurf keine Einwände erhoben mit der Maßgabe, dass er es im Sinne der Zielsetzungen der Bundesregierung zur besseren Rechtsetzung für erforderlich hält, das Regelungsvorhaben zu evaluieren, um die damit verbundenen Kosten transparent zu machen und um festzustellen, ob die neuen Straftatbestände die angestrebte Wirkung (Gefahrenabwehr) tatsächlich erzeugen.

Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, dass eine Evaluierung nicht vorgesehen werden sollte.

Die Einführung der neuen Straftatbestände sowie die weiteren Änderungen werden für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung keinen Erfüllungsaufwand mit sich bringen; darüber hinaus steht nicht zu erwarten, dass die den Länderhaushalten durch die neuen Straftatbestände entstehenden weiteren Kosten so hoch sein werden, dass eine Evaluierung angezeigt wäre. Zur Kostentransparenz wird zudem die unabhängig von einer Evaluierung erfolgende statistische Erfassung der wegen der neuen Straftatbestände geführten Ermittlungs- und Strafverfahren beitragen.

Auch die Wirksamkeit der neu eingeführten Straftatbestände im Hinblick auf die im Gesetzentwurf beschriebenen Ziele wird seitens der Bundesregierung einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden, ohne dass es einer formellen Evaluierungsklausel bedarf.

Im Übrigen ist auch nach der von der Bundesregierung beschlossenen Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben eine Evaluierung nur dann vorzusehen, wenn es sich um ein wesentliches Regelungsvorhaben handeln würde, wobei sich die Wesentlichkeit insoweit grundsätzlich nach der Höhe des zu erwartenden jährlichen Erfüllungsaufwands bemisst.