Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes
(Wohngeldstärkungsgesetz - WoGStärkG)

Punkt 37 der 979. Sitzung des Bundesrates am 28. Juni 2019

Der Bundesrat möge folgende Begründung zur Ziffer 3 der Drucksache 235/1/19 beschließen:

Begründung:

Das Mietenniveau und damit die Einstufung in eine bestimmte Mietenstufe wird bei Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern nach Kreisen zusammengefasst (§ 12 Absatz 3 Nummer 2 WoGG). Dadurch kommt es in kleinen Gemeinden, die ein erheblich höheres Mietenniveau aufweisen als der sie umgebende Landkreis, zu Ungerechtigkeiten bei der Gewährung von Wohngeld.

Dies gilt insbesondere für die Inselgemeinden der Nordsee. Da diese ganz überwiegend weniger als 10 0000 Einwohnerinnen und Einwohner haben, kann nach § 12 WoGG für sie keine eigene wohngeldrechtliche Mietenstufe festgelegt werden. Diese Gemeinden werden vielmehr in der für den jeweiligen Landkreis geltenden Mietenstufe zusammengefasst. Für die betroffenen Landkreise gilt sehr häufig die niedrigste Mietenstufe, was einem Mietenniveau entspricht, das mindestens 15 Prozent unter dem Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet liegt.

Das Mietenniveau auf den Inselgemeinden liegt jedoch im Regelfall erheblich höher als in den zugehörigen Landkreisen. Die Festlegung der Mietenstufen nach dem WoGG wird dieser Situation nicht gerecht. Dadurch kommt es zu Härten bei den Wohngeldberechtigten.

Diese Situation ist auch nicht auf die Inselgemeinden begrenzt. Für kleinere Gemeinden auf dem Festland, die beispielsweise aufgrund ihrer touristischen Attraktivität ein erheblich höheres Mietenniveau aufweisen als der sie umgebende Landkreis, ist das Problem übertragbar. Der weitergehende Differenzierungsbedarf besteht insofern bundesweit.

Eine Änderung dieser Situation wäre durch die beschriebene Länderöffnungsklausel möglich. Anerkanntermaßen lassen sich für solch kleine Gemeinden aus der vorhandenen Datenlage keine klaren und nachvollziehbaren Maßstäbe für die Festlegung einer bestimmten Mietenstufe ableiten. Dies darf jedoch kein Hindernis sein, das beschriebene Problem zu lösen. Die notwendige Datengrundlage könnte durch gesonderte Datenerhebungen geschaffen werden. Das Ziel der Aufhebung der beschriebenen Ungerechtigkeiten im Wohngeldanspruch rechtfertigt den zusätzlichen Erfassungsaufwand.