Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder
(Bundesmeldedatenabrufverordnung - BMeldDAV)

Punkt 33 a der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014

Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zustimmen:

Zu § 4 BMeldDAV

In § 4 ist das Datum "1. Mai 2015" durch das Datum "1. November 2015" zu ersetzen.

Begründung:

Der Bundestag hat mit Beschluss vom 3. Juli 2014 zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (BT-Drs. 18/1284 und 18/2009) das Inkrafttreten des BMG auf den 1. November 2015 verschoben.

Vorbehaltlich des Beschlusses des Bundesrates zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ist daher absehbar, dass ein sechs Monate späteres Inkrafttreten geregelt wird. Dadurch wird es erforderlich, auch die Inkrafttretensregelung der BMeldDAV anzupassen, damit sie zeitgleich mit dem Bundesmeldegesetz in Kraft tritt.