Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen (KOM (2005) 0404 - C6-0320/2005 - 2005/0168(CNS))
(Verfahren der Konsultation)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 303761 - vom 22. März 2006.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 14. Februar 2006 angenommen.

Das Europäische Parlament,

1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Salomonen zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments

Abänderung 1 Erwägung 2 a (neu)

(2a) Es ist wichtig, die dem Europäischen Parlament bereitgestellten Informationen zu verbessern; die Kommission muss zu diesem Zweck einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Abkommens ausarbeiten.

Abänderung 2 Artikel 2 a (neu)

Artikel 2a
Während des letzten Jahres der Laufzeit des Protokolls und vor Abschluss eines weiteren Abkommens über die Verlängerung des Protokolls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung des Abkommens vor.

Abänderung 3 Artikel 2 b (neu)

Artikel 2b
Auf der Grundlage des in Artikel 2a genannten Berichts erteilt der Rat der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments gegebenenfalls ein Verhandlungsmandat im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls.

Abänderung 4 Artikel 2 c (neu)

Artikel 2c
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Exemplar des in Artikel 5 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms mit Durchführungsmodalitäten.

Abänderung 5 Artikel 2 d (neu)

Artikel 2d
Bei der Abhaltung der ersten Sitzung des durch Artikel 9 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses, unterrichtet die Kommission die salomonischen Behörden über die Teilnahme von Vertretern der Reeder an den weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses.