Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
(Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

Punkt 33 c der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014

Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zustimmen:

Zu § 11 der 2. BMeldDÜV

§ 11 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Bundestag hat mit Beschluss vom 3. Juli 2014 zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (BT-Drs. 18/1284 und 18/2009) das Inkrafttreten des BMG auf den 1. November 2015 verschoben.

Vorbehaltlich des Beschlusses des Bundesrates zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ist daher absehbar, dass ein sechs Monate späteres Inkrafttreten geregelt wird. Dadurch wird es erforderlich, auch die Inkrafttretensregelung der 2. BMeldDÜV anzupassen, damit sie zeitgleich mit dem Bundesmeldegesetz in Kraft tritt.