Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften

946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die Sicherstellung oder sichere Lagerung von Abfällen nach Absatz 4 oder Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung." '

Begründung:

Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Anordnungen ist grundsätzlich und regelmäßig gegeben.

Eine Sicherstellungsanordnung würde bei Weiterführung des Transports nach Einlegung eines Widerspruchs vollständig gegenstandslos und könnte ihren Zweck zur Verhütung einer möglichen Gefahr für Mensch und Umwelt nicht erfüllen.

Anordnungen zur sicheren Lagerung dienen ebenso der Vermeidung von Umweltgefahren durch Abfälle, deren grenzüberschreitender Transport nach Auffassung der Behörden nicht ordnungsgemäß ist.

Beiden Anordnungen wohnt daher regelmäßig eine starke Dringlichkeit inne, die eine gesetzliche Aufhebung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt und die Verwaltung davon entlastet, in jedem Einzelfall Anordnungen zur sofortigen Vollziehung selbst treffen zu müssen.

Da § 8 Absatz 5 AbfVerbrG bereits eine ähnliche Regelung zu - für den Betroffenen viel schwerer wiegenden - Entscheidungen betreffend die Rückführung von Abfällen enthält, ist eine solche Regelung für Entscheidungen, die die Vorstufe einer eventuellen Rückführentscheidung betreffen, erst recht gerechtfertigt. Weiterhin besteht für den Betroffenen im Einzelfall immer die Möglichkeit, auf Antrag die aufschiebende Wirkung durch ein Gericht wiederherstellen zu lassen, so dass ausreichender Rechtsschutz gegeben ist.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 11a Absatz 2 Nummer 1 AbfVerbrG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 11a Absatz 2 Nummer 1 zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 11a Absatz 2 vor Nummer 2 die Nummernbezeichnung "2." zu streichen.

Begründung:

Der Aufwand ist zu hoch vor dem Hintergrund, dass - anders als bei der Abfallwirtschaftsplanung nach § 30 KrWG - eine wechselseitige Berührtheit der Belange kaum denkbar ist. Soweit atypisch die Belange anderer Länder berührt sind, werden diese nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungshandelns informiert und bei Bedarf beteiligt. Einer spezialgesetzlichen Verpflichtung hierzu bedarf es nicht.

Auch bei den deutschen Vorschriften zu den Überwachungsplänen nach der Industrieemissions-Richtlinie in § 52a BImschG und in § 22a DepV ist zurecht eine Beteiligungsverpflichtung zwischen den Ländern nicht enthalten. Derartige Überwachungspläne haben wie der neue Kontrollplan kein vergleichbares Koordinierungserfordernis wie z.B. die Abfallwirtschaftspläne, bei denen es z.B. sicherzustellen gilt, dass länderübergreifend eingeplante Deponie- oder Abfallbehandlungskapazitäten insgesamt ausreichend sind und bei der Darstellung von Entsorgungssicherheiten nicht doppelt angerechnet werden.

Schon auf Grund der unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen in den Ländern und der jeweiligen Zuständigkeitsregelungen sowie spezieller Schwerpunktsetzungen (z.B. anlagentypisch oder spezielle Transport-/Entsorgungswege) ist eine Abstimmung i.S. des vorgesehenen Beteiligungsverfahrens mit allen Ländern oder allen Nachbarländern bei den Kontrollplänen nicht sachgerecht. Es wird daher ein gegenseitiger Informationsaustausch der Länder untereinander als ausreichend angesehen. Ein solcher Informationsaustausch erfolgt im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ohnehin.

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 11a Absatz 2 Nummer 2 AbfVerbrG)

In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 11a Absatz 2 Nummer 2 die Wörter "im Einvernehmen" durch die Wörter "im Benehmen" zu ersetzen.

Begründung:

Ein Einvernehmen i.

S. einer vorherigen Zustimmung zum Kontrollplan durch die Bundesbehörden wird nicht für erforderlich gehalten.

Eine Benehmensherstellung (Mitwirkung) mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Güterverkehr wird als ausreichend erachtet, ohne dass hierdurch an der bisherigen Regelung der Mitwirkung dieser Bundesbehörden etwas geändert wird.

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu -, Doppelbuchstabe bb (§ 18 Absatz 1 Nummer 2, 7a AbfVerbrG)

Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die bisherige unterschiedliche Formulierung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen, die ähnliche Sachverhalte abdecken (z.B. § 18 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG versus § 1 Absatz 2 Nummer 7 AbfVerbrBußV oder § 18 Absatz 1 Nummer 8 AbfVerbrG versus § 1 Absatz 2 Nummer 9 AbfVerbrBußV) hat in der Gerichtspraxis zu Auslegungsproblemen geführt.

Begrüßt wird daher sehr der vorgesehene klarstellende Einschub in § 18 Absatz 1 Nummer 3 AbfVerbrG.

Folgerichtig sollte die neue Nummer 7a jedoch ebenso klarstellend und einheitlich formuliert werden. Insbesondere da die analoge Mitführpflicht des Beförderers unter Nummer 8 die Wörter "nicht, nicht richtig oder nicht vollständig" enthält.

Die notwendige Konsistenz bei gleichlautenden Regelungen sollte darüber hinaus auch § 18 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG erfassen. Auch hier enthält die analoge Mitführpflicht des Beförderers unter § 1 Absatz 2 Nummer 7 AbfVerbrBußV die Wörter "nicht, nicht richtig oder nicht vollständig".

B