Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Belarus vor der Präsidentschaftswahl am 19. März 2006

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 303761 - vom 22. März 2006.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 16. Februar 2006 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Präsidentschaftswahl in Belarus am 19. März 2006 stattfinden wird,

B. in der Erwägung, dass die Wahlen des Präsidenten und des Parlaments 2000, 2001 und 2004 in Belarus nach Aussagen der Europäischen Union, des Europarats und der OSZE nicht den internationalen Maßstäben genügt haben,

C. in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane den unabhängigen Kandidaten beim Wahlkampf Hindernisse in den Weg legen, wie etwa extrem kurze Wahlkampffristen, extrem begrenzte finanzielle Mittel, einen sehr stark eingeschränkten Zugang zu öffentlichen wie privaten Medien und die Abhängigkeit von den örtlichen Behörden bei der Wahl von Örtlichkeiten für Treffen mit Wählern, wohingegen der amtierende Staatspräsident einen praktisch unbeschränkten Zugang zu den Medien hat,

D. in der Erwägung, dass Oppositionsvertreter nahezu völlig von der Teilnahme an den Wahlkommissionen ausgeschlossen sind,

E. unter Hinweis darauf, dass mehrere führende Persönlichkeiten der Opposition nach Gerichtsverfahren mit fragwürdigen Beschuldigungen in Haft genommen worden sind wodurch das Wahlverfahren beeinträchtigt wurde und womit sich bestätigt, dass die Justiz in Belarus zu politischen Zwecken missbraucht wird und nicht unabhängig ist,

F. in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane neue Vorschriften angenommen haben, mit denen die Freiheit der belarussischen Bürger, ins Ausland zu reisen, und die Freiheit von Ausländern, nach Belarus zu reisen, eingeschränkt wird

G. in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane eine Kampagne gestartet haben in deren Rahmen einige demokratische Länder, die die Opposition unterstützen beschuldigt werden, die politische Lage in Belarus zu destabilisieren und Spitzel anzuwerben,

H. zutiefst beunruhigt angesichts der Entscheidung des obersten belarussischen Wirtschaftsgerichts vom 20. Dezember 2005, sein ursprüngliches Urteil zu revidieren und harte Strafen gegen das belarussische Helsinki-Komitee zu verhängen einschließlich überzogener Geldbußen und Steuernachforderungen sowie der Androhung strafrechtlicher Verfolgung gegen die Vorsitzende des belarussischen Helsinki-Komitees und dessen Hauptbuchhalter,

I. unter Hinweis auf die wachsende politische Isolierung von Belarus sowie darauf, dass Belarus das einzige europäische Land ist, das noch nicht zumindest durch ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der EU verbunden ist,

J. unter Hinweis darauf, dass sich die Lage in Bezug auf die Unabhängigkeit der Medien und die Meinungsfreiheit in Belarus weiter verschlechtert hat, sodass die Bevölkerung des Landes nicht die Informationen erhalten kann, die sie braucht, um ungehindert ihre politische Meinung zu bilden, und in den bevorstehenden Wahlen eine demokratische Entscheidung zu treffen,

K. in der Erwägung, dass die Kommission ein neues Projekt auf den Weg gebracht hat, das auf die Unterstützung des Aufbaus demokratischer Strukturen und der Informationsfreiheit in Belarus, einschließlich der Einrichtung von Rundfunksendungen in weißrussischer und russischer Sprache, abzielt,

L. in der Erwägung, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarates eine gemeinsame Strategie des Europäischen Parlaments und der OSZE für Belarus gefordert hat,

M. in der Erwägung, dass in Bezug auf die Ermittlungen wegen des "Verschwindens" von Personen, die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Minderheitenrechte keine Verbesserungen zu verzeichnen sind,

N. in der Erwägung, dass mehrere internationale Institutionen, in denen Belarus Vollmitglied ist, unter ihnen das ODIHR und die Parlamentarische Versammlung der OSZE, zur Beobachtung der Präsidentschaftswahl eingeladen wurden, dass jedoch weder das Europäische Parlament noch die Parlamentarische Versammlung des Europarats - anders als bei der Präsidentschaftswahl 2001 - keine solche Einladung erhalten haben und ihnen sogar mitgeteilt wurde, dass keine solche Einladung zur Wahlbeobachtung ausgesprochen wird,


1 ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 276.
2 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0295.
3 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0363.
4 ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 373.