Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
(Personalausweisverordnung - PAuswV)

Der Bundesrat hat in seiner 871. Sitzung am 4. Juni 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu § 6 Satz 1

In § 6 Satz 1 ist das Wort "allgemeinen" durch das Wort "amtlichen" zu ersetzen.

Begründung

§ 6 der Personalausweisverordnung regelt, dass bei der Erfassung des Wohnortes in der Anschrift dieser in seiner allgemeinen Bezeichnung und mit dem im Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel (also dem AGS) zu erfassen ist. Die "allgemeine" Bezeichnung einer Gemeinde kann jedoch in Einzelfällen von der "amtlichen" Gemeindebezeichnung abweichen. Zudem ist der von der jeweiligen Gemeinde bestimmte Gemeindename der für die Bezeichnung eines Wohnortes amtlich zu verwendende. Um Irritationen bei Behörden und Bürgern zu vermeiden, muss auch hier die "amtliche" Bezeichnung des Wohnortes als maßgeblich bestimmt werden.