Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
(Elektromagnetische-VerträglichkeitGesetz - EMVG)

Der Bundesrat hat in seiner 946. Sitzung am 17. Juni 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 16 EMVG)

In Artikel 1 sind in § 16 nach den Wörtern "von dieser Norm" die Wörter "oder Teilen davon" einzufügen.

Begründung:

Die Ergänzung dient einer präziseren Umsetzung der Vorgaben des Artikels 13 der Richtlinie 2014/30/EU, der mit § 16 des ElektromagnetischeVerträglichkeit-Gesetzes (EMVG) umgesetzt werden soll. Dadurch sollen Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung und Auslegungsschwierigkeiten vermieden werden.

2. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 2 Satz 2 EMVG)

In Artikel 1 ist § 19 Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Auf eine solche Nutzungsbeschränkung ist - gegebenenfalls auch auf der Verpackung - eindeutig hinzuweisen."

Begründung:

Die Änderung dient der Angleichung an den Wortlaut des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/30/EU, der mit § 19 Absatz 2 des ElektromagnetischeVerträglichkeit-Gesetzes (EMVG) umgesetzt werden soll. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Wortlaut ist durch die Formulierung der Richtlinie nicht abgedeckt und würde eine Verschärfung darstellen. Um eine Einszueins-Umsetzung und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu erreichen, sollte daher eine Anpassung erfolgen.

3. Zu Artikel 1 (§ 28 EMVG insgesamt)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung der Konzeption der vorgeschlagenen Regelung, soweit diese einerseits in § 28 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz EMVG-E die Aufzeichnung des Inhalts einer Kommunikation verbietet, andererseits aber hinsichtlich erlangter Daten unter anderem in dessen Absatz 3 Satz 2 deren unverzügliche Löschung und in dessen Absatz 4 deren Kennzeichnung und Verwendung regelt. Sollten insoweit lediglich "Nicht-Inhaltsdaten", also beispielsweise Verkehrsdaten, adressiert werden, so wäre zu klären, warum für deren Verwendung unter anderem zu Strafverfolgungszwecken an die Schwelle des § 100a StPO und nicht diejenige des § 100g StPO angeknüpft wird.

4. Zu Artikel 1 (§ 28 Absatz 3 Satz 1 EMVG)

In Artikel 1 sind in § 28 Absatz 3 Satz 1 die Wörter "das Gespräch" durch die Wörter "der Inhalt der Kommunikation" zu ersetzen.

Begründung:

Der in § 28 Absatz 3 Satz 1 EMVG-E verwendete Begriff "Gespräch" erscheint in Anbetracht der Vielfältigkeit von Telekommunikationsformen nicht hinreichend weit und ist deshalb durch die Formulierung "Inhalt der Kommunikation" zu ersetzen.