Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 105. Sitzung am 14. April 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/5512 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts - Drucksache 17/3617 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 27.05.11
Erster Durchgang: Drucksache. 537/10 (PDF)

Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1793 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten."

2. Dem § 1800 wird folgender Satz angefügt:

"Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten."

3. Nach § 1837 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen."

4. Dem § 1840 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten."

5. In § 1908b Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "erteilt" die Wörter "oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe

§ 55 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 dieses Gesetzes treten am ... [einsetzen: ein Kalenderjahr nach dem Tag der Verkündung] in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.