Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse
(EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)

Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23. Mai 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.

Anlage
Änderung zur Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)

Zum Titel, Zu § 1, § 4 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 8 - neu -, § 16 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 20, § 22

Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a bis c Doppelbuchstabe aa:

Durch Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor mit Wirkung zum 1. Juli 2008 aufgehoben. Mit gleicher Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse geändert, so dass die Regelungsinhalte der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 inhaltsgleich aufgenommen werden. Daher ist eine Anpassung des Titels und der Bezugnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 erforderlich.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa:

Damit wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, abweichend von der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und ihren jeweiligen regionalen Gegebenheiten entsprechend die Mindestzahl der Erzeuger auf einen Wert zwischen 5 (Mindestzahl) und kleiner 15 festzulegen.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb:

Redaktionelle Klarstellung: Festzulegen ist nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 die Mindestzahl der Erzeuger.

Zu Buchstabe d und e:

Siehe zu Buchstabe a bis c Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe f:

Für zurückliegende Referenzzeiträume erfolgt eine eindeutige Zuordnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung solcher Erzeuger, die ihre Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation beenden und die Mitgliedschaft in einer anderen Erzeugerorganisation neu begründen. Zugleich wird die Möglichkeit eröffnet, dass die von einem Mitgliedswechsel betroffenen Erzeugerorganisationen abweichende Regelungen treffen können, die den zuständigen Stellen anzuzeigen sind.

Zu Buchstabe g:

Siehe zu Buchstabe a bis c Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe h:

Den Erzeugerorganisationen soll ein ausreichend großer Zeitraum zur Änderung bzw. Neufassung ihrer operationellen Programme auf Grundlage der geänderten EU-rechtlichen Regelungen und nationalen Rechtsvorgaben eingeräumt werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Erzeugerorganisationen diese Änderung bzw. Neufassung auf der Grundlage des nationalen Rahmens für Umweltmaßnahmen und der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme vornehmen müssen.

Zu Buchstabe i:

Siehe zu Buchstabe a bis c Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe j:

Mit dem Beginn der Aufbewahrungsfrist nach Abschluss des operationellen Programms wird sichergestellt, dass alle im Zusammenhang mit der Genehmigung und Durchführung eines operationellen Programms stehenden und rechtlich vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher von der Erzeugerorganisation über einen ausreichend langen Zeitraum vollständig aufbewahrt werden und somit für gegebenenfalls erforderliche Überprüfungen der zuständigen Stellen vollständig zur Verfügung stehen.

Zu Buchstabe k:

Siehe zu Buchstabe a bis c Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe l:

Das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird auf den gleichen Termin festgelegt wie das Inkrafttreten der Änderung der umzusetzenden Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.