Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. April 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Vierte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Vierte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

Vom ... 2010

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Artikel 2

Der Bundesrat hat zugestimmt.


Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Auswärtigen

Begründung zur Verordnung

Mit der Verordnung soll die Anlage XVIII zum Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt und die Wirkung des Abkommens auf die Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO) erstreckt werden.

Die Eingangsformel gibt im Einklang mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes die ermächtigende gesetzliche Bestimmung für den Erlass der Verordnung wieder.

Für Deutschland ist die UNWTO ein wichtiges Forum zur multilateralen Mitwirkung an der weltweiten Entwicklung des Tourismus im Interesse von Friedenssicherung, wirtschaftlichem Wachstum und Beschäftigung. Es entspricht dem Interesse Deutschlands an der Pflege und am Ausbau seiner internationalen Beziehungen, insbesondere mit den Vereinten Nationen, die Wirkungen des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auf die UNWTO zu erstrecken.

Zu Artikel 1

Über diese Bestimmung wird Anlage XVIII zum Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Absatz 2 legt den Zeitpunkt fest, an dem die Verordnung außer Kraft tritt.

Nach Absatz 3 sind die Zeitpunkte des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens der Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die Verordnung bedarf entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Zustimmung des Bundesrates.

Schlussbemerkung

Es entstehen keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte.

Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Anlage XVIII
Weltorganisation für Tourismus
(Übersetzung)

Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltorganisation für Tourismus (im Folgenden als "Organisation" bezeichnet) mit folgender Maßgabe Anwendung:

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

Die Weltorganisation für Tourismus (ursprüngliche Abkürzung "WTO") mit derzeitigem Sitz in Madrid wurde 1975 als Nachfolgeorganisation der "International Union for Official Tourism Organizations" (IUOTO) gegründet, die bereits seit 1925 existierte. 1977 verabschiedeten die Vereinten Nationen eine Kooperationsvereinbarung mit der WTO, die sie zur ausführenden Agentur für das "United Nations Development Program" (UNDP) bestimmte. 2004 wurde die Weltorganisation für Tourismus in eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen umgewandelt.

Um Verwechslungen mit der Welthandelsorganisation durch Verwendung der gleichen Abkürzung "WTO" zu vermeiden, hat die UNWTO-Generalversammlung 2005 beschlossen, die bisherige Abkürzung WTO der Welttourismusorganisation in "UNWTO" zu ändern.

Grundlegende Zielsetzungen der UNWTO sind die "Förderung und Entwicklung des Tourismus als Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung, internationalem Verständnis, Frieden, Wohlstand und Respekt für Freiheit und Menschenrechte für alle ohne Unterschiede nach Rasse, Geschlecht, Sprache und Religion" (Statut der UNWTO, Artikel 3). Sie setzt sich für einen verantwortungsbewussten, nachhaltigen und für alle Menschen zugänglichen Tourismus ein. Sie ist den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen verpflichtet und kommt damit in erster Linie Schwellen- und Entwicklungsländern zugute. Für Deutschland ist die UNWTO ein wichtiges Forum zur multilateralen Mitwirkung an der weltweiten Entwicklung des Tourismus im Interesse von Friedenssicherung, wirtschaftlichem Wachstum und Beschäftigung. Deutschland ist seit 1976 Mitglied der UNWTO.

Die Anlage XVIII zum Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (im Folgenden "Anlage XVIII") wurde von der Generalversammlung der UNWTO mit Resolution 545 (XVII) im November 2007 und vom Exekutivrat der UNWTO auf seiner 83. Sitzung am 13. und 14. Juni 2008 in Jeju, Republik Korea, gebilligt.

Der verbindliche Text von Anlage XVIII wurde vom Generalsekretär der Vereinten Nationen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit Mitteilung vom 16. September 2008 übermittelt.

Die Anlage XVIII erstreckt die Wirkungen des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auf die UNWTO und trägt damit der Umwandlung der UNWTO in eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen Rechnung. Es entspricht dem Interesse Deutschlands an der Pflege und am Ausbau seiner internationalen Beziehungen, insbesondere mit den Vereinten Nationen, die Wirkungen des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auf die UNWTO zu erstrecken.

Mit der Verordnung wird die Anlage XVIII für Deutschland in Kraft gesetzt (Artikel 1 der Verordnung). Die Verordnung vom 18. Dezember 1975 über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Weltorganisation für Tourismus (WTO) und damit die Satzung der (UN)WTO (BGBl. 1976 II S. 23, 24) bleiben insoweit anwendbar, als nicht Anlage XVIII der UNWTO und einzelnen Personen weitergehende Rechte einräumt.

II. Besonderer Teil

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1157: Entwurf der Vierten Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter