Antrag des Freistaats Thüringen
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Punkt 71 der 989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020 Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 5 Absatz 2 Nummer 7 IfSG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob über die in dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite getroffenen Regelungen zu den Verordnungsermächtigungen hinaus, abweichende Regelungen von der noch bis zum 31. August 2020 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychTh-APrV und KJPsychTh-APrV) und von der ab dem 1. September 2020 geltenden neuen Approbationsordnung für Psychotherapeuten getroffen werden können, damit sichergestellt wird, dass auch für diese Ausbildungen schnell auf die epidemische Lage reagiert werden kann.

Begründung:

Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde dem Bundesministerium für Gesundheit ermöglicht, von der Approbationsordnung für Ärzte abweichende Regelungen zu treffen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat davon bereits mit einer Verordnung Gebrauch gemacht.

Aufgrund der weiter bestehenden epidemischen Lage ist der Lehrbetrieb an den Hochschulen weiterhin nur eingeschränkt möglich. Daher wird nunmehr mit diesem Gesetz auch für die Zahnmedizin eine Abweichungsmöglichkeit für die Regelungen von der entsprechenden Approbationsordnung vorgesehen.

Hinsichtlich der Psychotherapeuten ergibt sich mit Blick darauf, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, wie lange die epidemische Lage und die damit verbundenen Auswirkungen andauern werden, dieselbe Sachlage. Aufgrund der durch die Corona-Pandemie notwendigen Maßnahmen und Einschränkungen kann es während der Ausbildung auch der Psychotherapeuten zu Schwierigkeiten bei der praktischen Tätigkeit und der staatlichen Prüfung kommen, die nicht absehbar sind.

Auch hier bedarf es daher einer entsprechenden Abweichungsmöglichkeit, damit sichergestellt wird, dass auch für diese Ausbildung schnell auf die epidemische Lage reagiert werden kann.

Schließlich führt eine Ergänzung solcher Regelungen für die Psychotherapeuten auch zu einem Gleichklang der akademischen Heilberufe.