Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer - Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt -

871. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2010

A.

Zu Artikel 7 (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer)

In Artikel 7 § 2 Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter "und verbleiben bei diesem" zu streichen.

Folgeänderung:

In der Einzelbegründung zu Artikel 7 § 2 ist in Absatz 2 Satz 3 nach dem Wort "verbleiben" das Wort "zunächst" einzufügen.

Begründung (nur für das Plenum):

Der in Artikel 7 des Gesetzentwurfs vorgesehene § 2 eines Gesetzes zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer trifft eine Regelung zur Übernahme der in den Testamentsverzeichnissen der Standesämter vorhandenen Verwahrungsnachrichten durch die Bundesnotarkammer und schließt von einer solchen Übernahme andere erbfolgerelevante Urkunden aus. Letzteres betrifft auch die sogenannten "weißen Karteikarten" mit Angaben über etwaige nichteheliche Kinder eines Erblassers. In der Entwurfsbegründung wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer weiteren Nutzung dieser bzw. des Umgangs mit diesen Karteikarten eine gesonderte Prüfung sowie Entscheidung angezeigt sei und sich eine personenstandsrechtliche Regelung anbiete. Um für diesen Prüfungsprozess und gegebenenfalls die personenstandsrechtliche Regelung den notwendigen Gestaltungsraum zu erhalten, muss in dem hier betroffenen Gesetzentwurf auf eine Regelung zum Verbleib der Dokumente beim Übergeber (den Standesämtern) verzichtet werden, zumal es sich nicht um den insoweit geeigneten Regelungsort handeln würde. Auch wenn die vorgesehene gesetzliche Regelung nicht als solche für einen dauernden Verbleib gemeint und zu verstehen sein sollte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie allein aufgrund des Wortlauts einer künftigen Entscheidung zu den weißen Karteikarten entgegenstehen würde. Eine Streichung dient somit der notwendigen Klarstellung. In diesem Sinn ist auch die vorgeschlagene Ergänzung der Begründung zu verstehen.

B.

C.