Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Grünbuch der Kommission: Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik

Punkt 70 der 910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 5 der Drucksache 247/1/13 folgende Ziffer beschließen:

Insbesondere darf die Erkundung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten mittels der Fracking-Technologie nur dann ermöglicht werden, wenn sichergestellt ist, dass sie nicht mit schädlichen Umweltauswirkungen, insbesondere einer nachteiligen Beeinflussung des Wasserhaushalts, verbunden ist.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Formulierung der betreffenden Ziffer 5 in der Empfehlungsdrucksache knüpfte die Nutzung der Fracking-Technologie bei der Erkundung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten u.a. daran, dass sie nicht zu einer Erhöhung der THG-Emissionen im Vergleich zu konventionellem Erdgas führt.

Den "Carbon footprint" aber als Entscheidungskriterium für die Gewinnung von unkonventionellem Erdgas gegenüber konventionellem Erdgas festzulegen, würde den grundsätzlichen Ausschluss von Fracking auch ohne umwelttoxische Chemikalien bedeuten, was unter Berücksichtigung des geringen derzeitigen Erkenntnisstandes nicht zu befürworten ist.