Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 104. Sitzung am 6. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/10691 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes - Drucksache 19/9478 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 28.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 120/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "130" durch die Angabe "140" ersetzt."

b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. In § 87 wird die Angabe "130" durch die Angabe "140" ersetzt."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. In § 64 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "140" durch die Angabe "150" ersetzt."

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. In § 87 wird die Angabe "140" durch die Angabe "150" ersetzt."

3. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 5
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit

Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch [...], wird wie folgt geändert:

1. In § 221 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Berufsbildungsbereich" das Wort "zuletzt" gestrichen.

2. Dem § 241 wird folgender Absatz 9 angefügt:

(9) § 221 Absatz 2 Satz 1 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: