Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. April 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615 ), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Mit dem Wegfall der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes bedarf es eines neuen Anknüpfungspunktes für die Höhe der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Deshalb soll an den mit der Unterhaltsrechtsreform beim bürgerlichrechtlichen Unterhaltsrecht neu eingeführten gesetzlichen Mindestunterhalt gemäß § 1612a Abs. 1 BGB angeknüpft werden.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist gegeben. Das Unterhaltsvorschussgesetz genießt Bestandsschutz nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG. Die Änderung lässt die wesentlichen Elemente dieses Gesetzes unberührt und enthält lediglich eine Modifikation im Bereich der §§ 1 und 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes, die Änderungen in anderen Rechtsbereichen mit dem Ziel Rechnung trägt, den bisherigen Regelungsgehalt des Unterhaltsvorschussgesetzes beizubehalten. Art. 72 Abs. 2 GG findet keine Anwendung.

Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Die öffentlichen Haushalte der Gebietskörperschaften werden im ersten jahr nach Inkrafttreten mit rund 20 Mio. Euro belastet. Dieser Mehraufwand wird mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung infolge des mit der Reform des Unterhaltsrechts eintretenden Rückgangs der Fallzahlen mindestens teilweise kompensiert.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Redaktionelle Änderung zur Klarstellung.

Zu Artikel 1 Nummern 2 und 3

Nach Zielsetzung des UVG ist die Änderung des Unterhaltsrechts insoweit nachzuvollziehen, als bei der Unterhaltsleistung nach § 2 an den neu eingeführten Mindestunterhalt im Sinne von § 1612a BGB anzuknüpfen ist.

Um zu vermeiden, dass die Einführung des neuen, am steuerrechtlichen Kinderfreibetrag ausgerichteten Mindestunterhalts und die in § 2 Abs. 2 Satz 1 vorgenommene Anpassung im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes zu einem Absinken der geleisteten Vorschüsse führen, sieht das Gesetz Mindestbeträge auf dem Niveau des bisherigen Unterhaltsvorschusses in den alten Bundesländern vor.

Mit dem Verzicht auf die Anknüpfung an die (im Zuge der Unterhaltsrechtsreform aufgehobene) Regelbetrag-Verordnung entfällt die bisherige Differenzierung bei der Höhe des Unterhaltsvorschusses für unterhaltsbedürftige Kinder, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet leben. Vielmehr ist die maximale Höhe des Unterhaltsvorschusses - wie auch der Mindestunterhalt - künftig bundesweit einheitlich.

In den alten Bundesländern ergeben sich keine kostenwirksamen Änderungen, da der neue Mindestunterhalt im Ergebnis, nach Kindergeldverrechnung ( § 1612b BGB), die bisherigen Regelbeträge nicht übersteigt und die bisherigen Unterhaltsvorschussbeträge als Mindestbeträge auch künftig geleistet werden. In den neuen Bundesländern ist infolge des Wegfalls der bisherigen Ost-West-Differenzierung und die dadurch ansteigende maximale Leistungshöhe zunächst mit Mehraufwendungen beim Unterhaltsvorschuss zu rechnen. Bei isolierter Betrachtung der ansteigenden maximalen Leistungshöhe würden in den neuen Bundesländern Mehraufwendungen von rund 20 Mio. Euro jährlich entstehen, von denen ein Drittel der Bund trägt. Aufgrund der rangmäßigen Besserstellung des Kindesunterhalts ist nach einer gewissen zeitlichen Verzögerung damit zu rechnen, dass es zu mehr Fällen mit regelmäßigen Unterhaltszahlungen in Höhe mindestens der Leistungen nach dem UVG kommt und die Fallzahlen insoweit zurückgehen. Dieser Entlastungseffekt wirkt sich bundesweit aus.

Die vorliegende Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes dient dem Zweck der Anpassung an das reformierte Unterhaltsrecht, insbesondere an die Einführung eines einheitlichen Mindestunterhalts. Da dieses mit der vorliegenden Änderung konsequent in Anlehnung an die bisherige Leistungshöhe umgesetzt wird, besteht die Notwendigkeit einer späteren Überprüfung, ob die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind, ob die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind hier nicht.

Zu Artikel 1 Nummer 4

Da der Mindestunterhalt und die daran anknüpfende Unterhaltsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nunmehr in Anlehnung an den steuerlichen Kinderfreibetrag definiert wird und insoweit das nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum eines Kindes berücksichtigt" ist das zur Verfügung stehende Kindergeld hierfür vorrangig einzusetzen und deshalb in voller Höhe auf die Unterhaltsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 anzurechnen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift enthält die Erlaubnis zur Bekanntmachung der neuen Fassung des Unterhaltsvorschussgesetzes durch das zuständige Bundesministerium.

Zu Artikel 3

Das Gesetz soll zeitgleich mit der Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft treten.