Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Punkt 20 b) der 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006

Der Bundesrat möge wie folgt beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a (§ 2 Abs. 1 Satz 1a - neu - UhVorschG)

Artikel 3 Abs. 2 - neu - (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

Begründung

Derzeit besteht zwischen den Unterhaltsvorschussleistungen der neuen und der alten Länder eine Differenz von rund sechs Prozent. Die vorgesehene Staffelung berücksichtigt das unterschiedliche Lohnniveau in den alten und den neuen Ländern sowie das sozialpolitische Ziel der Vereinheitlichung der Unterhaltsbeträge in Ost und West.

Die Neufassung des Artikels 3 beendet die unterschiedliche Leistungsgewährung in Ost und West zum Jahr 2010.