Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts Punkt 20 a) der 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nr. 3 ( § 1569 BGB), Nr. 4 (§ 1570 Satz 2 BGB)

Begründung zu b:

Mit der in Artikel 1 Nr. 4 vorgesehenen Ergänzung des § 1570 BGB soll die in der Begründung des Entwurfs zu Artikel 1 Nr. 3 (Neufassung des § 1569 BGB) geforderte Abkehr vom so genannten "Altersphasenmodell" der herrschenden Rechtsprechung unterstrichen werden. Die Hervorhebung des Aspektes der (Fremd-) Betreuungsmöglichkeiten im Wortlaut des § 1570 BGB soll dazu führen dass künftig bei der Beurteilung der Frage, inwieweit dem geschiedenen Elternteil neben der Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, objektiv vorhandene Fremdbetreuungsmöglichkeiten stärker zu berücksichtigen sind. Dies soll insbesondere bei der Betreuung von über dreijährigen Kindern gelten.

Der Bundesrat lehnt eine entsprechende Akzentuierung beim Betreuungsunterhalt aus den unter Buchstabe a) dargelegten Gründen ab.