Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOS-Gesetz - BDBOSG)

Der Bundesrat hat in seiner 822. Sitzung am 19. Mai 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, umgehend die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs, einschließlich der Folgekosten, transparent und im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen.

Begründung

2. Zu § 2 Abs. 4

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 2 Abs. 4 gestrichen werden sollte.

Begründung

Der Gesetzentwurf sollte die Gleichbehandlung von Bund und Ländern gewährleisten und den von der Bundesanstalt beauftragten Unternehmen durch wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen ihre unternehmerische Verantwortung belassen.

3. Zu § 9

§ 9 des Gesetzentwurfs sieht vor, dass die Bundesanstalt ein Zweckvermögen bildet. Zu dem Zweckvermögen gehören sämtliche Vermögenswerte der Bundesanstalt, insbesondere das Eigentum an den Systemkomponenten des Digitalfunk BOS. Die Bundesanstalt wird anteilig durch Bund und Länder finanziert. Aus diesem Grund ist eine gesetzliche Regelung zur Verteilung des Zweckvermögens bei Auflösung der Bundesanstalt erforderlich.

4. Zu § 10 Abs. 2 Satz 2

§ 10 Abs. 2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Nach dem Gesetzentwurf sollen die Länder, vertreten durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt, nur den Wirtschaftsplan, nicht aber die mittelfristige Planung feststellen. Da der Wirtschaftsplan auf dem Rahmen der mittelfristigen Planung aufbaut, ist es erforderlich, dass der Verwaltungsrat der Bundesanstalt auch bei der mittelfristigen Planung mitbestimmen kann.

5. Zu § 12 Abs. 3 Satz 2 - neu -Dem § 12 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Der Bundesrechnungshof bemängelte in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2005 das Fehlen einer Regelung zum Ausschluss von Kreditaufnahmen der Bundesanstalt. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf enthält zwar keine ausdrückliche Ermächtigung, würde einer Kreditaufnahme aber auch nicht entgegenstehen.